Begründung:
Die am 28. 3. 1997 verstorbene Katharina M*****, geborene D***** (in der Folge Mutter), hatte drei Kinder, den Beklagten, B***** G*****-M***** (in der Folge Tochter) und den vorverstorbenen S***** M***** (in der Folge Sohn); die beiden Kläger sind Kinder des Letzteren.
In ihrem Testament vom 21. 1. 1997 setzte die Mutter den Beklagten und die Tochter je zur Hälfte als Erben ein, hinsichtlich der Kläger ordnete sie die wertgesicherte Anrechnung ihrer Zahlungen für Schulden des Sohnes, zB beim Finanzamt Feldkirch, auf den Pflichtteil an, sodass diese nicht mehr zu bedenken seien.
Mit Schenkungsvertrag vom 2. 6. 1975 und 19. 3. 1990 übertrug die Mutter dem Beklagten Liegenschaften ins Eigentum.
Am 16. 6. 1983 schloss die Mutter mit der Tochter hinsichtlich einer weiteren Liegenschaft in Notariatsaktsform einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall ab, wobei ausdrücklich auf das Widerrufsrecht verzichtet wurde. Am 22. 5. 1992 schlossen die Mutter und die Tochter hinsichtlich derselben Liegenschaft einen Schenkungsvertrag mit Auflagen, in Notariatsaktsform ab. Im Punkt III ist angeführt, dass die Rechtswirkungen aus dem (früher abgeschlossenen) Schenkungsvertrag auf den Todesfall bereits zu Lebzeiten eintreten sollen und dieser Vertrag einvernehmlich aufgehoben werden solle. Die Tochter verpflichtete sich, ihrer Mutter ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnungsrecht in Form einer Dienstbarkeit einzuräumen, weiters der Mutter eine liebevolle Wartung und Pflege im Krankheits- und Gebrechlichkeitsfall angedeihen zu lassen. Darüberhinaus verzichtete die Tochter auf ihre Forderung gegen die Mutter in der Höhe von S 328.214,-- (dieses Darlehen verwendete die Mutter zur Abdeckung der Schuld des Sohnes beim Finanzamt Feldkirch, um eine drohende Versteigerung zu verhindern).Am 16. 6. 1983 schloss die Mutter mit der Tochter hinsichtlich einer weiteren Liegenschaft in Notariatsaktsform einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall ab, wobei ausdrücklich auf das Widerrufsrecht verzichtet wurde. Am 22. 5. 1992 schlossen die Mutter und die Tochter hinsichtlich derselben Liegenschaft einen Schenkungsvertrag mit Auflagen, in Notariatsaktsform ab. Im Punkt römisch drei ist angeführt, dass die Rechtswirkungen aus dem (früher abgeschlossenen) Schenkungsvertrag auf den Todesfall bereits zu Lebzeiten eintreten sollen und dieser Vertrag einvernehmlich aufgehoben werden solle. Die Tochter verpflichtete sich, ihrer Mutter ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnungsrecht in Form einer Dienstbarkeit einzuräumen, weiters der Mutter eine liebevolle Wartung und Pflege im Krankheits- und Gebrechlichkeitsfall angedeihen zu lassen. Darüberhinaus verzichtete die Tochter auf ihre Forderung gegen die Mutter in der Höhe von S 328.214,-- (dieses Darlehen verwendete die Mutter zur Abdeckung der Schuld des Sohnes beim Finanzamt Feldkirch, um eine drohende Versteigerung zu verhindern).
Mangels Nachlassvermögens fand eine Verlassenschaftsabhandlung nicht statt. Die Tochter einigte sich mit den Klägern auf die Bezahlung von je S 250.000 und vereinbarte mit ihnen, dass damit alle Pflichtteilsansprüche gegen sie abgegolten seien und dass sie auf die Geltendmachung weiterer Pflichtteilsansprüche ihr gegenüber verzichten.
Die Kläger begehren vom Beklagten die Bezahlung von je S 167.000 als dem im Sinne des § 951 ABGB später Beschenkten. Die Tochter sei bereits mit dem Vertrag von 1983 beschenkt worden, sodass durch den Vertrag von 1992 keine neuerliche Schenkung erfolgt sei.Die Kläger begehren vom Beklagten die Bezahlung von je S 167.000 als dem im Sinne des Paragraph 951, ABGB später Beschenkten. Die Tochter sei bereits mit dem Vertrag von 1983 beschenkt worden, sodass durch den Vertrag von 1992 keine neuerliche Schenkung erfolgt sei.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung, dass er selbst pflichtteilsberechtigt sei und bei Inanschlagbringung der Schenkungen nicht einmal den ihm gebührenden Pflichtteil erhalten habe. Nicht er, sondern seine Schwester sei Letztbeschenkte auf Grund des Vertrages aus dem Jahr 1992. Die Ansprüche der Kläger seien durch deren Zahlungen voll gedeckt. Sie müssten sich jedenfalls die Zahlung einer Finanzschuld und die Abstattung eines Geschäftskredites durch die Verstorbene für ihren Vater anrechnen lassen.
Das Erstgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Schenkungsvertrag auf den Todesfall einvernehmlich aufgehoben worden sei, womit auch das Schenkungsversprechen dieses Vertrages nicht mehr gültig sei. Die Tochter sei daher auf Grund der Schenkung vom 22. 5. 1992 Letztbeschenkte und primär zur Ergänzung der Pflichtteilsansprüche verpflichtet.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Der Schenkungsvertrag auf den Todesfall sei ausdrücklich aufgehoben worden und der Geschenknehmerin diverse Auflagen erteilt worden. Dies spreche dafür, dass der Schenkungsvertrag vom 22. 5. 1992 ein von der Schenkung auf den Todesfall getrennter Vertrag sei, auf Grund dessen die Geschenknehmerin das Eigentum an der geschenkten Liegenschaft erworben habe. Daher sei die Tochter Letztbeschenkte im Sinne des § 951 Abs 3 ABGB.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Der Schenkungsvertrag auf den Todesfall sei ausdrücklich aufgehoben worden und der Geschenknehmerin diverse Auflagen erteilt worden. Dies spreche dafür, dass der Schenkungsvertrag vom 22. 5. 1992 ein von der Schenkung auf den Todesfall getrennter Vertrag sei, auf Grund dessen die Geschenknehmerin das Eigentum an der geschenkten Liegenschaft erworben habe. Daher sei die Tochter Letztbeschenkte im Sinne des Paragraph 951, Absatz 3, ABGB.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Kriterien, auf Grund derer zu beurteilen sei, wer der "früher Beschenkte" im Sinne des § 951 Abs 3 ABGB sei, nicht vorhanden sei.Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Kriterien, auf Grund derer zu beurteilen sei, wer der "früher Beschenkte" im Sinne des Paragraph 951, Absatz 3, ABGB sei, nicht vorhanden sei.
Die dagegen gerichtete Revision der Kläger ist unzulässig.