Aus der Begründung:
Das Brief- und Schriftengeheimnis beruht auf Art. 10 des in Art. 149Das Brief- und Schriftengeheimnis beruht auf Artikel 10, des in Artikel 149
(1) B.-VG. als Verfassungsgesetz angeführten Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867. Nach diesem Gesetz darf das Briefgeheimnis nicht verletzt und die Beschlagnahme von Briefen außer im Falle einer gesetzlichen Verhaftung oder Hausdurchsuchung, nur in Kriegsfällen oder auf Grund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze vorgenommen werden. Es sind sohin die Fälle der Zulässigkeit der Beschlagnahme eines Briefes, der die Eröffnung des Briefes gleichzusetzen ist, taxativ angeführt.
Die drei erstangegebenen Fälle (Verhaftung, Hausdurchsuchung oder Krieg) kommen hier nicht in Betracht, sodaß zu prüfen bleibt, ob eine gesetzliche Bestimmung den Verlassenschaftsrichter ermächtigt, unter den gegebenen Umständen die Öffnung des fraglichen Briefumschlages vorzunehmen oder anzuordnen.
Die Testamentserbin L. T. vermeint, daß aus den §§ 40, 98 AußStrG. eine derartige Ermächtigung abzuleiten sei. Dieser Ansicht kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil in keiner der beiden Gesetzesstellen die Eröffnung verschlossener Briefe oder Schriften erwähnt ist. Nach § 40 AußStrG. ist der Gerichtsabgeordnete im Falle der Notwendigkeit ermächtigt, Schränke und Behältnisse des Erblassers, in welchen eine letztwillige Anordnung oder andere für die Verlassenschaft wichtige Papiere verwahrt sein können, zu eröffnen oder zu besichtigen. Nach § 98 AußStrG. hat der Gerichtsabgeordnete die Aufgabe, sich zum Zwecke der Inventarserrichtung über den Zustand des Vermögens durch Untersuchung der Verlassenschaftsschriften oder der vorhandenen Urkunden ... vollständige Klarheit zu verschaffen. In keinem dieseBefugnis der Eröffnung eines verschlossenen Schriftstückes angeführt, wie dies beispielsweise in § 77 (2) KO. der Fall ist, wonach der Masseverwalter das Recht auf Ausfolgung der für den Gemeinschuldner bestimmten Post hat, und demgemäß diese Post auch öffnen und in sie Einsicht nehmen kann. Eine Auslegung der Bestimmungen der §§ 40, 98 AußStrG. dahin, daß unter der Befugnis, Behältnisse zu öffnen bzw. in Verlassenschaftsschriften Einsicht zu nehmen, auch die Befugnis zur Öffnung verschlossener, an eine bestimmte Person gerichteter Briefe der Erblasserin, zu verstehen ist, wobei die Erblasserin noch ausdrücklich verfügt hat, daß dieser Brief nach ihrem Tode uneröffnet dieser Person auszufolgen ist, ist abzulehnen.Die Testamentserbin L. T. vermeint, daß aus den Paragraphen 40, 98, AußStrG. eine derartige Ermächtigung abzuleiten sei. Dieser Ansicht kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil in keiner der beiden Gesetzesstellen die Eröffnung verschlossener Briefe oder Schriften erwähnt ist. Nach Paragraph 40, AußStrG. ist der Gerichtsabgeordnete im Falle der Notwendigkeit ermächtigt, Schränke und Behältnisse des Erblassers, in welchen eine letztwillige Anordnung oder andere für die Verlassenschaft wichtige Papiere verwahrt sein können, zu eröffnen oder zu besichtigen. Nach Paragraph 98, AußStrG. hat der Gerichtsabgeordnete die Aufgabe, sich zum Zwecke der Inventarserrichtung über den Zustand des Vermögens durch Untersuchung der Verlassenschaftsschriften oder der vorhandenen Urkunden ... vollständige Klarheit zu verschaffen. In keinem dieseBefugnis der Eröffnung eines verschlossenen Schriftstückes angeführt, wie dies beispielsweise in Paragraph 77, (2) KO. der Fall ist, wonach der Masseverwalter das Recht auf Ausfolgung der für den Gemeinschuldner bestimmten Post hat, und demgemäß diese Post auch öffnen und in sie Einsicht nehmen kann. Eine Auslegung der Bestimmungen der Paragraphen 40, 98, AußStrG. dahin, daß unter der Befugnis, Behältnisse zu öffnen bzw. in Verlassenschaftsschriften Einsicht zu nehmen, auch die Befugnis zur Öffnung verschlossener, an eine bestimmte Person gerichteter Briefe der Erblasserin, zu verstehen ist, wobei die Erblasserin noch ausdrücklich verfügt hat, daß dieser Brief nach ihrem Tode uneröffnet dieser Person auszufolgen ist, ist abzulehnen.
Es fehlt sohin die gesetzliche Bestimmung, auf Grund deren der Verlassenschaftsrichter die Eröffnung des gegenständlichen Umschlages vornehmen oder anordnen könnte.