Die gegenständliche Sperrklausel ist mit jenen wortgleich bzw ganz vergleichbar, die den Vorjudikaten 9 Ob 7/04a (vom 11. 2. 2004), 6 Ob 233/03p (vom 19. 2. 2004), 8 Ob 32/04w (vom 15. 4. 2004), 7 Ob 54/04y (vom 21. 4. 2004), 7 Ob 123/04w (vom 26. 5. 2004) und zuletzt 7 Ob 257/04a (vom 20. 10. 2004) sowie 6 Ob 14/04h (vom 27. 5. 2004) zugrundeliegen. Wie in letzterer Causa sieht die Sperrklausel auch eine Meldepflicht über allfällige Prämienrückstände vor. Rechtsmittelwerberin in allen diesen Causen war jeweils die auch hier einschreitende Revisionsrekurswerberin. Mit Ausnahmen der Entscheidungen 8 Ob 32/04w und 6 Ob 14/04h wurden alle (zum Teil außerordentlichen) Revisionsrekurse mangels Beschwer der Rechtsmittelwerberin zurückgewiesen. Während zu 8 Ob 32/04w abweichend von allen anderen Entscheidungen bei vergleichbarem Sachverhalt die Beschwer der Revisionsrekurswerberin bejaht wurde, hat der 6. Senat in der Entscheidung 6 Ob 14/04h betont, dass er (weiterhin) den Versicherer durch eine entsprechende Sperrklausel dann nicht für beschwert erachte, wenn das betreffende Kind selbst Eigentümer des Versicherungsobjektes und Versicherungsnehmer sei. Dann müsse der Versicherer derartige Sicherungsmaßnahmen akzeptieren, weil sie ausschließlich die Sphäre seines Vertragspartners beträfen, dessen Verfügungsgewalt vom Gesetz beschränkt werde. Die bekämpften Maßnahmen hätten ihre Grundlage in der Aufsichtspflicht des Gerichtes über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener durch den gesetzlichen Vertreter des Kindes (§ 193 AußStrG idF des KindRÄG 2001) und setzten das Vorhandensein eines Kindesvermögens voraus. Existiere ein solches, könne das Gericht Sicherungsmaßnahmen treffen, die auch in bestehende Verträge eingreifen könnten, wie etwa die Sperre von Bankguthaben oder andere dem § 382 EO entsprechende Maßnahmen (§ 193 Abs 1 AußStrG). Sei das Kind selbst Eigentümer des Versicherungsobjektes gebe eine Auszahlungssperre nur die gesetzliche Rechtslage wieder, weil eine schuldbefreiende Zahlung an Pflegebefohlene eben nur an deren gesetzliche Vertreter, ab einer gewissen Höhe auch nur unter Mitwirkung des Pflegschaftsgerichtes, erfolgen könne. Ohne vermögenswerte Rechte des Pflegebefohlenen am Versicherungsobjekt bedeuteten Sicherungsmaßnahmen aber einen Eingriff in fremde Vertragspositionen, hier in diejenige des Versicherers und der Mutter als Versicherungsnehmerin. Bei einem derartigen Eingriff könne aber eine Beschwer des Versicherers nicht mehr verneint werden. Seine vertragliche Rechtsposition erfahre Einschränkungen. Die verfügten Unterlassungs- und Handlungspflichten begründeten dann eine Beteiligtenstellung und eine Rekurslegitimation des Versicherers, in dessen Rechtssphäre hier schon dadurch eingegriffen werde, dass er bei einer Befolgung der Aufträge der Versicherung unter Umständen dem Risiko ausgesetzt sei, berechtigten Forderungen des Vertragspartners (der Mutter) nicht Folge leisten zu können. Die Anordnung einer Meldepflicht über Prämienrückstände sei eine in die Rechtssphäre des Versicherers eingreifende Verfügung. Schon deshalb könne eine Beschwer des Versicherers hier - anders als bei den Vorentscheidungen des OGH - nicht verneint werden. Der erkennende Senat erachtet diese Erwägungen für zutreffend und schließt sich den Rechtsausführungen an. Entscheidend ist demnach, ob den mj Kindern Jakob, Tobias und Maria im vorliegenden Fall vermögenswerte Rechte am versicherten Objekt zukommen. Dies ist, wie in allen übrigen erwähnten Entscheidungen (s 7 Ob 257/04a), im Hinblick auf das Miteigentum der Minderjährigen an der gegenständlichen Liegenschaft aber auch hier der Fall und die gegenständliche Sicherungsmaßnahme nach § 193 Abs 1 AußStrG daher vorgesehen bzw zulässig. Die in 6 Ob 14/04h abstrakt aufgezeigten rechtlichen Möglichkeiten, die doch zur Bejahung einer Beschwer der Versichererin führen könnten, kommen aber hier nicht zum Tragen, weil sich derzeit keine konkreten Differenzen aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag ergeben. Die Revisionsrekurswerberin ist daher in ihrer Rechtsposition nicht beeinträchtigt. Die eine Beschwer des Versicherers grundsätzlich bejahende Entscheidung 8 Ob 32/04w muss als vereinzelt bezeichnet werden. Dass aus den lediglich zweitinstanzliche Rechtsprechung referierenden Ausführungen von Petrusch, Sperren von Sachversicherungen durch Pflegschaftsgerichte, VR 2004, 90 nichts zu gewinnen ist, wurde bereits in 7 Ob 257/04a hingewiesen.Die gegenständliche Sperrklausel ist mit jenen wortgleich bzw ganz vergleichbar, die den Vorjudikaten 9 Ob 7/04a (vom 11. 2. 2004), 6 Ob 233/03p (vom 19. 2. 2004), 8 Ob 32/04w (vom 15. 4. 2004), 7 Ob 54/04y (vom 21. 4. 2004), 7 Ob 123/04w (vom 26. 5. 2004) und zuletzt 7 Ob 257/04a (vom 20. 10. 2004) sowie 6 Ob 14/04h (vom 27. 5. 2004) zugrundeliegen. Wie in letzterer Causa sieht die Sperrklausel auch eine Meldepflicht über allfällige Prämienrückstände vor. Rechtsmittelwerberin in allen diesen Causen war jeweils die auch hier einschreitende Revisionsrekurswerberin. Mit Ausnahmen der Entscheidungen 8 Ob 32/04w und 6 Ob 14/04h wurden alle (zum Teil außerordentlichen) Revisionsrekurse mangels Beschwer der Rechtsmittelwerberin zurückgewiesen. Während zu 8 Ob 32/04w abweichend von allen anderen Entscheidungen bei vergleichbarem Sachverhalt die Beschwer der Revisionsrekurswerberin bejaht wurde, hat der 6. Senat in der Entscheidung 6 Ob 14/04h betont, dass er (weiterhin) den Versicherer durch eine entsprechende Sperrklausel dann nicht für beschwert erachte, wenn das betreffende Kind selbst Eigentümer des Versicherungsobjektes und Versicherungsnehmer sei. Dann müsse der Versicherer derartige Sicherungsmaßnahmen akzeptieren, weil sie ausschließlich die Sphäre seines Vertragspartners beträfen, dessen Verfügungsgewalt vom Gesetz beschränkt werde. Die bekämpften Maßnahmen hätten ihre Grundlage in der Aufsichtspflicht des Gerichtes über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener durch den gesetzlichen Vertreter des Kindes (Paragraph 193, AußStrG in der Fassung des KindRÄG 2001) und setzten das Vorhandensein eines Kindesvermögens voraus. Existiere ein solches, könne das Gericht Sicherungsmaßnahmen treffen, die auch in bestehende Verträge eingreifen könnten, wie etwa die Sperre von Bankguthaben oder andere dem Paragraph 382, EO entsprechende Maßnahmen (Paragraph 193, Absatz eins, AußStrG). Sei das Kind selbst Eigentümer des Versicherungsobjektes gebe eine Auszahlungssperre nur die gesetzliche Rechtslage wieder, weil eine schuldbefreiende Zahlung an Pflegebefohlene eben nur an deren gesetzliche Vertreter, ab einer gewissen Höhe auch nur unter Mitwirkung des Pflegschaftsgerichtes, erfolgen könne. Ohne vermögenswerte Rechte des Pflegebefohlenen am Versicherungsobjekt bedeuteten Sicherungsmaßnahmen aber einen Eingriff in fremde Vertragspositionen, hier in diejenige des Versicherers und der Mutter als Versicherungsnehmerin. Bei einem derartigen Eingriff könne aber eine Beschwer des Versicherers nicht mehr verneint werden. Seine vertragliche Rechtsposition erfahre Einschränkungen. Die verfügten Unterlassungs- und Handlungspflichten begründeten dann eine Beteiligtenstellung und eine Rekurslegitimation des Versicherers, in dessen Rechtssphäre hier schon dadurch eingegriffen werde, dass er bei einer Befolgung der Aufträge der Versicherung unter Umständen dem Risiko ausgesetzt sei, berechtigten Forderungen des Vertragspartners (der Mutter) nicht Folge leisten zu können. Die Anordnung einer Meldepflicht über Prämienrückstände sei eine in die Rechtssphäre des Versicherers eingreifende Verfügung. Schon deshalb könne eine Beschwer des Versicherers hier - anders als bei den Vorentscheidungen des OGH - nicht verneint werden. Der erkennende Senat erachtet diese Erwägungen für zutreffend und schließt sich den Rechtsausführungen an. Entscheidend ist demnach, ob den mj Kindern Jakob, Tobias und Maria im vorliegenden Fall vermögenswerte Rechte am versicherten Objekt zukommen. Dies ist, wie in allen übrigen erwähnten Entscheidungen (s 7 Ob 257/04a), im Hinblick auf das Miteigentum der Minderjährigen an der gegenständlichen Liegenschaft aber auch hier der Fall und die gegenständliche Sicherungsmaßnahme nach Paragraph 193, Absatz eins, AußStrG daher vorgesehen bzw zulässig. Die in 6 Ob 14/04h abstrakt aufgezeigten rechtlichen Möglichkeiten, die doch zur Bejahung einer Beschwer der Versichererin führen könnten, kommen aber hier nicht zum Tragen, weil sich derzeit keine konkreten Differenzen aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag ergeben. Die Revisionsrekurswerberin ist daher in ihrer Rechtsposition nicht beeinträchtigt. Die eine Beschwer des Versicherers grundsätzlich bejahende Entscheidung 8 Ob 32/04w muss als vereinzelt bezeichnet werden. Dass aus den lediglich zweitinstanzliche Rechtsprechung referierenden Ausführungen von Petrusch, Sperren von Sachversicherungen durch Pflegschaftsgerichte, VR 2004, 90 nichts zu gewinnen ist, wurde bereits in 7 Ob 257/04a hingewiesen.
Da das Rekursgericht eine Beschwer und damit eine Rechtsmittellegitimation der Revisionsrekurswerberin zutreffend verneint hat, muss der Revisionsrekurs erfolglos bleiben (vgl die "Parallelentscheidung" 7 Ob 266/04z).Da das Rekursgericht eine Beschwer und damit eine Rechtsmittellegitimation der Revisionsrekurswerberin zutreffend verneint hat, muss der Revisionsrekurs erfolglos bleiben vergleiche die "Parallelentscheidung" 7 Ob 266/04z).