Aus § 543 ZPO ergibt sich, daß eine unschlüssige Wiederaufnahmsklage in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluß zurückzuweisen ist (RZ 1990/71; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 543; Fasching IV 558 f). Sofern sich das Gericht dabei in der Entscheidungsform vergreift und mit Urteil erkennt, liegt in Wahrheit dennoch ein Beschluß vor, welcher mit Rekurs anzufechten ist (SZ 18/56; SZ 10/19; EvBl 1958/64; JBl 1990, 253; Kodek aaO; Fasching aaO). Das Erstgericht hat mit seiner Begründung, daß kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 530 Abs 1 Z 1 ZPO vorliegt, eine Unschlüssigkeit der vorliegenden Wiederaufnahmsklage wahrgenommen. Das Gericht zweiter Instanz hatte somit als Rekursgericht die "Berufung" als Rekurs zu behandeln, was im Ergebnis auch geschehen ist. Das Rekursgericht hat mit seiner Entscheidung inhaltlich den vom Erstgericht wahrgenommenen Zurückweisungsgrund bestätigt. Es liegt demnach ein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes vor, der jedoch gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht absolut unanfechtbar ist, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Diese Ausnahme von der Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse des Rekursgerichtes kommt nur bei der konformen Zurückweisung von solchen Klagen zur Anwendung, mit denen keine Sachentscheidung angestrebt, sondern eine bloße Formalentscheidung bekämpft wird (RZ 1993/64; RZ 1993/66; Kodek aaO Rz 3 zu § 528 ZPO). Es liegen auch die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO vor, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehlt, ob der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 1 ZPO vorliegt, wenn ein Versäumungsurteil gemäß § 396 ZPO erlassen wurde und eine gefälschte oder verfälschte Urkunde Anlaß für die für wahr zu haltenden Behauptungen des Klägers war. Der als Revisionsrekurs zu behandelnde Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.Aus Paragraph 543, ZPO ergibt sich, daß eine unschlüssige Wiederaufnahmsklage in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluß zurückzuweisen ist (RZ 1990/71; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 543,; Fasching römisch vier 558 f). Sofern sich das Gericht dabei in der Entscheidungsform vergreift und mit Urteil erkennt, liegt in Wahrheit dennoch ein Beschluß vor, welcher mit Rekurs anzufechten ist (SZ 18/56; SZ 10/19; EvBl 1958/64; JBl 1990, 253; Kodek aaO; Fasching aaO). Das Erstgericht hat mit seiner Begründung, daß kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vorliegt, eine Unschlüssigkeit der vorliegenden Wiederaufnahmsklage wahrgenommen. Das Gericht zweiter Instanz hatte somit als Rekursgericht die "Berufung" als Rekurs zu behandeln, was im Ergebnis auch geschehen ist. Das Rekursgericht hat mit seiner Entscheidung inhaltlich den vom Erstgericht wahrgenommenen Zurückweisungsgrund bestätigt. Es liegt demnach ein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes vor, der jedoch gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht absolut unanfechtbar ist, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Diese Ausnahme von der Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse des Rekursgerichtes kommt nur bei der konformen Zurückweisung von solchen Klagen zur Anwendung, mit denen keine Sachentscheidung angestrebt, sondern eine bloße Formalentscheidung bekämpft wird (RZ 1993/64; RZ 1993/66; Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 528, ZPO). Es liegen auch die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehlt, ob der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vorliegt, wenn ein Versäumungsurteil gemäß Paragraph 396, ZPO erlassen wurde und eine gefälschte oder verfälschte Urkunde Anlaß für die für wahr zu haltenden Behauptungen des Klägers war. Der als Revisionsrekurs zu behandelnde Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 530 Abs 2 Z 1 ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn eine Urkunde, auf welche die Entscheidung gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist. Das angefochtene Urteil ist dann auf diese Urkunde gegründet, wenn sie für die Entscheidung kausal war (RZ 1992/63; Fasching aaO 503; Kodek aaO Rz 3 zu § 530 ZPO). Es genügt zwar mitwirkende Kausalität, die bereits dann gegeben ist, wenn die Urkunde neben anderen Erkenntnisquellen mit herangezogen wurde, das Urteil also unter Außerachtlassung der fälschlich nachgemachten Urkunde oder bei Benützung des unverfälschten Urkundentextes anders hätte ausfallen können (Fasching aaO; ders LB**2 Rz 2054). Die gefälschte oder verfälschte Urkunde muß demnach als Beweismittel aufgenommen, ihr (unrichtiger) Inhalt in die Feststellungen eingeflossen sein. Daß eine gefälschte oder verfälschte Urkunde bloß Anlaß für Tatsachenbehauptungen war, die gemäß § 396 ZPO bei der Fällung eines Versäumungsurteiles für wahr zu halten waren, reicht daher für die Begründetheit der Entscheidung darauf im Sinne des § 530 Abs 1 Z 1 ZPO nicht aus.Gemäß Paragraph 530, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn eine Urkunde, auf welche die Entscheidung gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist. Das angefochtene Urteil ist dann auf diese Urkunde gegründet, wenn sie für die Entscheidung kausal war (RZ 1992/63; Fasching aaO 503; Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 530, ZPO). Es genügt zwar mitwirkende Kausalität, die bereits dann gegeben ist, wenn die Urkunde neben anderen Erkenntnisquellen mit herangezogen wurde, das Urteil also unter Außerachtlassung der fälschlich nachgemachten Urkunde oder bei Benützung des unverfälschten Urkundentextes anders hätte ausfallen können (Fasching aaO; ders LB**2 Rz 2054). Die gefälschte oder verfälschte Urkunde muß demnach als Beweismittel aufgenommen, ihr (unrichtiger) Inhalt in die Feststellungen eingeflossen sein. Daß eine gefälschte oder verfälschte Urkunde bloß Anlaß für Tatsachenbehauptungen war, die gemäß Paragraph 396, ZPO bei der Fällung eines Versäumungsurteiles für wahr zu halten waren, reicht daher für die Begründetheit der Entscheidung darauf im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht aus.
Gemäß § 396 ZPO ist in den dort und in § 398 ZPO genannten Säumnisfällen das tatsächliche Vorbringen der erschienenen Partei, soweit dasselbe nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird, für wahr zu halten und auf dieser Grundlage auf Antrag der erschienenen Partei über das Klagebegehren durch Versäumungsurteil zu erkennen. Grundlage eines solchen Versäumungsurteils sind demnach nicht die von der obsiegenden Partei genannten Beweismittel, sondern die von ihr vorgetragenen Tatsachenbehauptungen. Die Wahrheitsfiktion schließt jede Beweisaufnahme aus (Rechberger in Rechberger aaO Rz 2 zu §§ 396, 397 ZPO).Gemäß Paragraph 396, ZPO ist in den dort und in Paragraph 398, ZPO genannten Säumnisfällen das tatsächliche Vorbringen der erschienenen Partei, soweit dasselbe nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird, für wahr zu halten und auf dieser Grundlage auf Antrag der erschienenen Partei über das Klagebegehren durch Versäumungsurteil zu erkennen. Grundlage eines solchen Versäumungsurteils sind demnach nicht die von der obsiegenden Partei genannten Beweismittel, sondern die von ihr vorgetragenen Tatsachenbehauptungen. Die Wahrheitsfiktion schließt jede Beweisaufnahme aus (Rechberger in Rechberger aaO Rz 2 zu Paragraphen 396, 397, ZPO).
Zutreffend haben daher die Vorinstanzen erkannt, daß der Kläger nicht den gesetzlichen Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 1 ZPO geltend gemacht hat. Daraus folgt aber, daß die Wiederaufnahmsklage zu Recht zurückgewiesen wurde. Der Kläger macht das Auffinden der Urkunde ausdrücklich nicht als Grund für eine Wiederaufnahme gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend. Ob die Voraussetzungen hiefür vorlägen, muß daher nicht geprüft werden.Zutreffend haben daher die Vorinstanzen erkannt, daß der Kläger nicht den gesetzlichen Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO geltend gemacht hat. Daraus folgt aber, daß die Wiederaufnahmsklage zu Recht zurückgewiesen wurde. Der Kläger macht das Auffinden der Urkunde ausdrücklich nicht als Grund für eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO geltend. Ob die Voraussetzungen hiefür vorlägen, muß daher nicht geprüft werden.
Das Rechtsmittel des Klägers hatte daher keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Gemäß § 23 RATG idF BGBl I 140/97 ist - entgegen dem Kostenverzeichnis der Beklagten - für das Revisionsrekursverfahren weder ein doppelter noch ein dreifacher Einheitssatz vorgesehen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Gemäß Paragraph 23, RATG in der Fassung BGBl römisch eins 140/97 ist - entgegen dem Kostenverzeichnis der Beklagten - für das Revisionsrekursverfahren weder ein doppelter noch ein dreifacher Einheitssatz vorgesehen.