Entscheidung 7 Ob 269/98d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.10.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Tittel, Dr. Huber und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Michael Günther, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D***** AG, *****, vertreten durch Dr. Christoph Lassmann-Wichtl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 456.831 sA (Revisionsinteresse S 380.076,22) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Mai 1998, GZ 4 R 54/98k-48, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob für die durch Abschn. B. Pkt 2. 3 EHVB in die Betriebshaftpflichtversicherung einbezogenen Arbeiten (Unterfahren oder Unterfangen von Bauwerken) die Tätigkeitsklausel d. Art 7. Pkt.Die Frage, ob für die durch Abschn. B. Pkt 2. 3 EHVB in die Betriebshaftpflichtversicherung einbezogenen Arbeiten (Unterfahren oder Unterfangen von Bauwerken) die Tätigkeitsklausel d. Artikel 7, Pkt.
8.3. AHVB gilt, wurde zwar bisher in der Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes nicht behandelt. Einer Vorjudikatur bedarf es aber
nicht zur Begründung der Unzulässigkeit der Revision, weil die EHVB
wörtlich klarstellen, daß für die darin genannten Arbeiten die AHVB
maßgebend sind (Abschn. B Pkt 2. 2: "Die Versicherung erstreckt sich
nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB ... insbesondere auf
Schadenersatzverpflichtungen aus ... [hier: Schäden infolge
Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00269.98D.1020.000
Dokumentnummer
JJT_19981020_OGH0002_0070OB00269_98D0000_000