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Entscheidung 7 Ob 27/04b×

Entscheidung 7 Ob 27/04b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob27/04b

Entscheidungsdatum

25.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert S*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei Dr. Odo S*****, wegen Anfechtung eines Kaufvertrages (Streitwert EUR 87.207,40), über den Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 5. Dezember 2003, GZ 2 R 216/03m-16, womit der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. September 2003, GZ 57 Cg 45/03h-13, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der vorbereitenden Tagsatzung bzw der ersten Verhandlung vom 5. 9. 2003 ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach dazu (informativ bzw belehrend) aus, dass der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dessen ungeachtet erhobene Revisionsrekurs des Beklagten ist iSd zutreffenden Ausspruches der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig, weil gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gegen vollbestätigende Entscheidungen (sog. Konformatentscheidungen) ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur zulässig ist, wenn die Klage ohne Sachentscheidung zurückgewiesen wurde. Dieser oder ein ihm vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor vergleiche die in RIS-Justiz RS0044487 und RS0044536 angeführten Entscheidungen). Auch die Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (6 Ob 292/99f; RIS-Justiz RS0044536 [T 1]).

Das jedenfalls unzulässige Rechtsmittel wäre nach Paragraph 523, erster Satz ZPO bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.

Anmerkung

E72586 7Ob27.04b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00027.04B.0225.000

Dokumentnummer

JJT_20040225_OGH0002_0070OB00027_04B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung