Entscheidung 7 Ob 27/23f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung aus anderen Gründen
Entscheidungsdatum
21.02.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. H* W*, vertreten durch Hochsteger, Perz & Wallner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei A* SE *, wegen Feststellung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Jänner 2023, GZ 60 R 84/22s-17.1, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 13. September 2022, GZ 20 C 11/22x-13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Kläger erhob am 1. 9. 2022 eine Feststellungsklage, die er mit 100 EUR bewertete. Sie wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 9. 3. 2022 wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen.
[2] Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 5.000 EUR nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der Kläger erhob dagegen am 12. 9. 2022 einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, den das Erstgericht gemäß § 523 erster Satz ZPO zurückwies. [3] Der Kläger erhob dagegen am 12. 9. 2022 einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, den das Erstgericht gemäß Paragraph 523, erster Satz ZPO zurückwies.
[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers dagegen nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Im Rahmen seiner Begründung ging es davon aus, dass der Rekurs inhaltlich wegen § 517 ZPO nicht zu behandeln sei. [4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers dagegen nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Im Rahmen seiner Begründung ging es davon aus, dass der Rekurs inhaltlich wegen Paragraph 517, ZPO nicht zu behandeln sei.
[5] Der vom Kläger dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR nicht übersteigt. [5] Der vom Kläger dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR nicht übersteigt.
[6] Das absolut unzulässige Rechtsmittel ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00027.23F.0221.000
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Dokumentnummer
JJT_20230221_OGH0002_0070OB00027_23F0000_000