[8] Die außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf: Die außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
[9] 1. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor.
[10] Das Berufungsgericht hat keine vom Ersturteil abweichenden Feststellungen ohne Beweiswiederholung getroffen, sondern seiner rechtlichen Beurteilung eine ihrem Inhalt nach unstrittige Urkunde zugrunde gelegt (RS0121557 [T3]).
[11] 2. Der Immobilienmakler ist Sachverständiger iSd § 1299 ABGB, weshalb von ihm erwartet werden kann, über einschlägige Probleme Bescheid zu wissen und richtige Auskünfte zu erteilen (RS0109996). Der Immobilienmakler hat den Auftraggeber jedenfalls über sämtliche Umstände zu unterrichten, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. Er verletzt seine Pflichten nicht nur dann, wenn er den Auftraggeber nicht aufklärt, sondern auch dann, wenn seine Angaben nicht richtig oder aufgrund ihrer Unvollständigkeit missverständlich sind (vgl RS0109995 [T1]). 2. Der Immobilienmakler ist Sachverständiger iSd Paragraph 1299, ABGB, weshalb von ihm erwartet werden kann, über einschlägige Probleme Bescheid zu wissen und richtige Auskünfte zu erteilen (RS0109996). Der Immobilienmakler hat den Auftraggeber jedenfalls über sämtliche Umstände zu unterrichten, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. Er verletzt seine Pflichten nicht nur dann, wenn er den Auftraggeber nicht aufklärt, sondern auch dann, wenn seine Angaben nicht richtig oder aufgrund ihrer Unvollständigkeit missverständlich sind vergleiche RS0109995 [T1]).
[12] Die Beurteilung einer Pflichtverletzung ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers vorzunehmen (RS0109996 [T9]), sodass im Regelfall eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage nicht vorliegt (5 Ob 17/25y mwN).
[13] Eine falsche Information wurde hier nicht erteilt; die Angaben waren auch nicht aufgrund ihrer Unvollständigkeit missverständlich. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Beklagte habe ihre Aufklärungspflicht erfüllt, weil der Makler auf das bestehende Wasserproblem sowie darauf hingewiesen habe, dass die Klägerin bei den Verkäufern nähere Informationen erlangen könne, wobei er die Klägerin auch durch Hinzuziehung der Verkäufer unterstützt habe, bedarf keiner Korrektur.
[14] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).