Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht meint, es bestehe kein Zweifel, daß zur Beurteilung der Frage der Haftung des Versicherers nach § 158c VersVG. das Recht, das dem Versicherungsverhältnis zugrunde liege, also österreichisches Recht, anzuwenden sei. Wie aber schon das Erstgericht zutreffend bemerkt hat, handelt es sich bei dem sogenannten fingierten Deckungsanspruch des geschädigten Dritten um einen auf dem Gesetz selbst beruhenden Anspruch. Der Versicherer ist Legalschuldner (Prölss, Schriftenreihe der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe Heft 28/29 S. 12 ff., Entsch. BGH. VersR. 1957 S. 145, Thees - Hagemann[2] S. 256). Diese Bestimmung wurde zum Schutz der Verkehrsopfer erlassen (Thees - Hagemann S. 273). Der enge Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung gemäß § 53 KFG., die ja eine Voraussetzung des Anspruches nach § 158c VersVG. ist, zeigt, daß der Zweck des Gesetzes in beiden Fällen derselbe ist, der Schutz der Verkehrsopfer, was sich namentlich aus § 53 (3) KFG. ergibt. Deshalb legt § 158c VersVG. den Versicherungsanstalten eine Last auf, von der sie sich in vielen Fällen nicht durch Rückgriff gemäß § 158f VersVG. befreien können. Eine solche Forderung ist ja oft uneinbringlich. Wer schuldlos einen Verkehrsunfall erleidet, soll damit rechnen können, daß er Ersatz erhält. Dies geschieht, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Es ist nicht einzusehen, warum die österreichischen Versicherer eine Last zur Wahrung der Verkehrssicherheit in Italien übernehmen sollten. Dies kann nicht der Zweck des Gesetzes (§ 6 ABGB.) sein. Das Pflichtversicherungsrecht hat öffentlichrechtlichen Charakter. Seine Bestimmungen und die zu seiner Durchsetzung erlassenen privatrechtlichen Vorschriften sind daher auf das Staatsgebiet beschränkt.Das Berufungsgericht meint, es bestehe kein Zweifel, daß zur Beurteilung der Frage der Haftung des Versicherers nach Paragraph 158 c, VersVG. das Recht, das dem Versicherungsverhältnis zugrunde liege, also österreichisches Recht, anzuwenden sei. Wie aber schon das Erstgericht zutreffend bemerkt hat, handelt es sich bei dem sogenannten fingierten Deckungsanspruch des geschädigten Dritten um einen auf dem Gesetz selbst beruhenden Anspruch. Der Versicherer ist Legalschuldner (Prölss, Schriftenreihe der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe Heft 28/29 S. 12 ff., Entsch. BGH. VersR. 1957 S. 145, Thees - Hagemann[2] S. 256). Diese Bestimmung wurde zum Schutz der Verkehrsopfer erlassen (Thees - Hagemann S. 273). Der enge Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 53, KFG., die ja eine Voraussetzung des Anspruches nach Paragraph 158 c, VersVG. ist, zeigt, daß der Zweck des Gesetzes in beiden Fällen derselbe ist, der Schutz der Verkehrsopfer, was sich namentlich aus Paragraph 53, (3) KFG. ergibt. Deshalb legt Paragraph 158 c, VersVG. den Versicherungsanstalten eine Last auf, von der sie sich in vielen Fällen nicht durch Rückgriff gemäß Paragraph 158 f, VersVG. befreien können. Eine solche Forderung ist ja oft uneinbringlich. Wer schuldlos einen Verkehrsunfall erleidet, soll damit rechnen können, daß er Ersatz erhält. Dies geschieht, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Es ist nicht einzusehen, warum die österreichischen Versicherer eine Last zur Wahrung der Verkehrssicherheit in Italien übernehmen sollten. Dies kann nicht der Zweck des Gesetzes (Paragraph 6, ABGB.) sein. Das Pflichtversicherungsrecht hat öffentlichrechtlichen Charakter. Seine Bestimmungen und die zu seiner Durchsetzung erlassenen privatrechtlichen Vorschriften sind daher auf das Staatsgebiet beschränkt.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung gilt auch für das österreichische Recht - obwohl es an einer ausdrücklichen Bestimmung fehlt - wie in Deutschland der Satz, daß eine verbotene Handlung nach den Gesetzen des Ortes, an dem sie begangen wurde, zu beurteilen ist, und zwar auch für deliktsähnliche Verpflichtungsgrunde, wie Haftung für fremdes Verschulden (Ehrenzweig, System[2] I 1 S. 113, Walker - Verdross - Satter bei Klang[2] I S. 213 ff., Köhler S. 132 f., Bolla S. 112 u. a.). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Es folgt daraus, daß § 158c VersVG. für in Italien eingetretene Haftpflichtfälle nicht gilt (siehe auch Pienitz, AKB.[2] S. 83 ff., Prölss a. a. O., Stiefel - Wussow Anm. 7 zu § 2).Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung gilt auch für das österreichische Recht - obwohl es an einer ausdrücklichen Bestimmung fehlt - wie in Deutschland der Satz, daß eine verbotene Handlung nach den Gesetzen des Ortes, an dem sie begangen wurde, zu beurteilen ist, und zwar auch für deliktsähnliche Verpflichtungsgrunde, wie Haftung für fremdes Verschulden (Ehrenzweig, System[2] römisch eins 1 S. 113, Walker - Verdross - Satter bei Klang[2] römisch eins S. 213 ff., Köhler S. 132 f., Bolla S. 112 u. a.). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Es folgt daraus, daß Paragraph 158 c, VersVG. für in Italien eingetretene Haftpflichtfälle nicht gilt (siehe auch Pienitz, AKB.[2] S. 83 ff., Prölss a. a. O., Stiefel - Wussow Anmerkung 7 zu Paragraph 2,).
Es ist ohne rechtliche Bedeutung, daß der Verletzte einem Staat angehört, der eine gleiche Bestimmung zum Schutz der Verkehrsopfer enthält wie das österreichische Recht. Denn für die Beurteilung von Delikten und deliktsähnlichen Verpflichtungsgrunden kommt es auf die Staatsbürgerschaft des Verletzten nicht an, sondern bloß auf das Recht des Ortes, in dem sich das verpflichtende Ereignis abgespielt hat.
Eine Haftung der Beklagten nach § 158c VersVG. besteht daher nicht.Eine Haftung der Beklagten nach Paragraph 158 c, VersVG. besteht daher nicht.
Ebensowenig kann aus der Unterlassung einer rechtzeitigen Anzeige gemäß § 55 (5) KFG. eine Haftung wegen Verschuldens abgeleitet werden. Zunächst sei bemerkt, daß noch gar nicht festgestellt ist, wann Robert L. das Mahnschreiben erhalten hat. Es wäre denkbar, daß er zwar schon in Verzug war, eine Anzeige der Beklagten, die notwendigerweise etwas später erfolgen mußte, aber nicht mehr den Antritt der Fahrt, auf der sich der Unfall ereignet hat, verhindert hätte. Entscheidend ist aber folgende Erwägung: Die Bestimmung des § 55 (6) KFG., nach der es verboten ist, Fahrzeuge zu verwenden, deren Haftpflichtversicherung nicht den Vorschriften entspricht, bezieht sich nur auf das Inland und nicht auf Fahrten in Ländern, in denen solche Vorschriften nicht bestehen. Es ist dabei auf obige Ausführungen, daß Gesetze zum Schutz der Verkehrsopfer nie weiterreichen können als die des Landes, in dem jeweils gefahren wird, zu verweisen. Wer durch sein Verschulden das verbotswidrige Verhalten eines anderen ermöglicht, hat allerdings dafür einzustehen. Der Lenker Robert L. hat aber gegen kein Gesetz verstoßen, als er in Italien die Fahrt mit einem Kraftwagen unternahm, hinsichtlich dessen keine Deckung durch eine Haftpflichtversicherung bestand. Zweck der österreichischen Vorschriften über die Versicherungspflicht ist nicht der Schutz von Personen, die in einem Lande, das eine solche nicht kennt, Verkehrsopfer geworden sind. Zur Begründung eines Schadenersatzanspruches ist es aber erforderlich, daß diejenigen Interessen verletzt wurden, deren Schutz die übertretene Vorschrift bezweckt (Entsch. JBl. 1956 S. 124 u. a.).Ebensowenig kann aus der Unterlassung einer rechtzeitigen Anzeige gemäß Paragraph 55, (5) KFG. eine Haftung wegen Verschuldens abgeleitet werden. Zunächst sei bemerkt, daß noch gar nicht festgestellt ist, wann Robert L. das Mahnschreiben erhalten hat. Es wäre denkbar, daß er zwar schon in Verzug war, eine Anzeige der Beklagten, die notwendigerweise etwas später erfolgen mußte, aber nicht mehr den Antritt der Fahrt, auf der sich der Unfall ereignet hat, verhindert hätte. Entscheidend ist aber folgende Erwägung: Die Bestimmung des Paragraph 55, (6) KFG., nach der es verboten ist, Fahrzeuge zu verwenden, deren Haftpflichtversicherung nicht den Vorschriften entspricht, bezieht sich nur auf das Inland und nicht auf Fahrten in Ländern, in denen solche Vorschriften nicht bestehen. Es ist dabei auf obige Ausführungen, daß Gesetze zum Schutz der Verkehrsopfer nie weiterreichen können als die des Landes, in dem jeweils gefahren wird, zu verweisen. Wer durch sein Verschulden das verbotswidrige Verhalten eines anderen ermöglicht, hat allerdings dafür einzustehen. Der Lenker Robert L. hat aber gegen kein Gesetz verstoßen, als er in Italien die Fahrt mit einem Kraftwagen unternahm, hinsichtlich dessen keine Deckung durch eine Haftpflichtversicherung bestand. Zweck der österreichischen Vorschriften über die Versicherungspflicht ist nicht der Schutz von Personen, die in einem Lande, das eine solche nicht kennt, Verkehrsopfer geworden sind. Zur Begründung eines Schadenersatzanspruches ist es aber erforderlich, daß diejenigen Interessen verletzt wurden, deren Schutz die übertretene Vorschrift bezweckt (Entsch. JBl. 1956 S. 124 u. a.).
Es bleibt daher nur der zu 1. angeführte Rechtsgrund übrig. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß entgegen der Ansicht des Erstgerichtes die bisherigen Feststellungen noch nicht die rechtliche Folgerung begrunden, daß die Beklagte gegenüber Robert L. vertraglich zur Deckung verpflichtet gewesen sei. Es kommt jedoch nicht nur, wie die zweite Instanz meint, darauf an, wann Robert L. das Schreiben vom 11. Juli 1958 erhalten hat. Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß Robert L. lediglich in das mit der Vorbesitzerin Anna S. begrundete Versicherungsverhältnis eingetreten ist und er daher keine Polizze zu bekommen hatte, so würde § 1 (2) AKB. unanwendbar sein. Denn diese Bestimmung setzt voraus, daß der Versicherungsvertrag durch Zustellung der Polizze zustande kommt. Danach gilt die vorläufige Deckungszusage bis zur Einlösung der Polizze oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgen sollte. Das paßt naturgemäß nicht auf einen Fall, in welchem das Versicherungsverhältnis bereits besteht, da es von Gesetzes wegen (§§ 69, 158 h VersVG.) auf den Erwerber des Fahrzeuges übergegangen ist. Die Höhe der Prämie konnte Robert L. ohnedies aus der Polizze erfahren. Der Zeitpunkt, bis zu dem die vorläufige Deckungszusage galt, läßt sich daher ohne Kenntnis des genauen Inhaltes dieser Erklärung nicht feststellen. Da § 1 (2) AKB. hier nicht anwendbar ist, würde sie mangels einer anderen Erklärung wie jedes Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit, also bis zu einer Kündigung, gegolten haben.Es bleibt daher nur der zu 1. angeführte Rechtsgrund übrig. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß entgegen der Ansicht des Erstgerichtes die bisherigen Feststellungen noch nicht die rechtliche Folgerung begrunden, daß die Beklagte gegenüber Robert L. vertraglich zur Deckung verpflichtet gewesen sei. Es kommt jedoch nicht nur, wie die zweite Instanz meint, darauf an, wann Robert L. das Schreiben vom 11. Juli 1958 erhalten hat. Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß Robert L. lediglich in das mit der Vorbesitzerin Anna S. begrundete Versicherungsverhältnis eingetreten ist und er daher keine Polizze zu bekommen hatte, so würde Paragraph eins, (2) AKB. unanwendbar sein. Denn diese Bestimmung setzt voraus, daß der Versicherungsvertrag durch Zustellung der Polizze zustande kommt. Danach gilt die vorläufige Deckungszusage bis zur Einlösung der Polizze oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgen sollte. Das paßt naturgemäß nicht auf einen Fall, in welchem das Versicherungsverhältnis bereits besteht, da es von Gesetzes wegen (Paragraphen 69, 158, h VersVG.) auf den Erwerber des Fahrzeuges übergegangen ist. Die Höhe der Prämie konnte Robert L. ohnedies aus der Polizze erfahren. Der Zeitpunkt, bis zu dem die vorläufige Deckungszusage galt, läßt sich daher ohne Kenntnis des genauen Inhaltes dieser Erklärung nicht feststellen. Da Paragraph eins, (2) AKB. hier nicht anwendbar ist, würde sie mangels einer anderen Erklärung wie jedes Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit, also bis zu einer Kündigung, gegolten haben.