Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht erkannte den beklagten Rechtsanwalt aus dem Grunde des Schadenersatzes schuldig, den Klägern S 50.410,70 und S 41.840,-
zu bezahlen. Es stellte fest, die Kläger hätten von den Ehegatten R***** mittels des vom Beklagten als Schriftenverfasser errichteten Zessionsvertrages vom 6. 7. 1960 die Liegenschaft "M*****", EZ. ***** KG. *****, Grundbuch N*****, erworben. Die Ehegatten R***** hätten diese Liegenschaft kurz vorher von den Ehegatten K***** gekauft und seien selbst noch nicht bücherliche Eigentümer gewesen. Die Grunderwerbssteuer aus dem Vertrag K***** sei von R***** nicht bezahlt worden. Die Ehegatten R***** hätten auch Kredit bei der Raiffeisenkasse St. Marien im Höchstbetrag von S 40.000,- in Anspruch genommen, der unter Mitwirkung des Notarsubstituten Dr. Ernst M***** auf dieser Liegenschaft durch Ranganmerkung der Veräußerung vorläufig sichergestellt gewesen sei, die noch die Ehegatten K***** als bücherliche Eigentümer erwirkt hatten. Dr. M***** habe der Raiffeisenkasse gegenüber die persönliche Haftung für die Rückzahlung der Darlehensschuld übernommen. Der Beklagte hätte ebenso wie die Kläger vor Errichtung des Zessionsvertrages von dem Grunderwerbssteuerrückstand, der Kreditaufnahme durch die Ehegatten R***** und dem Rangordnungsbescheid für die Veräußerung Kenntnis gehabt. Am 12. 8. 1961 haben die Kläger in der Kanzlei des Beklagten einen Teilkaufschilling im Betrage von S 158.000,- und einige Zeit darauf einen weiteren Betrag von S 10.000,- erlegt. Diese Beträge hat der Beklagte jedoch nicht zur Bezahlung der offenen Schuldbeträge für Rechnung der Ehegatten R***** verwendet. Für die rückständige Grunderwerbssteuer ist auf der gegenständlichen Liegenschaft ein Zwangspfandrecht des Finanzamtes begründet worden. Dr. Ernst M***** hat sich den in Händen des Beklagten befindlichen Kaufvertrag K***** und den Zessionsvertrag R***** und F***** mit den weiteren zur Einverleibung erforderlichen Urkunden zu verschaffen gewusst, die Ehegatten R*****, nicht aber die Kläger als bücherliche Eigentümer im Grundbuch einverleiben lassen und diese Gelegenheit benützt, um das Pfandrecht für die Darlehensforderung der Raiffeisenkasse bis zum Höchstbetrage von S 40.000,- ins Grundbuch zu bringen. Die Kläger seien gezwungen gewesen, um als Eigentümer der Liegenschaft in das Grundbuch einverleibt werden zu können, neben dem Kaufpreis nicht nur die den Ehegatten R***** vorgeschriebene Grunderwerbssteuer im Betrage von S 50.410,70, sondern auch den von der Raiffeisenkasse St. Marien bezogenen Darlehensbetrag zurück zu bezahlen, der sich schließlich samt Nebengebühren auf S 41.840,- belaufen habe. Die Ehegatten R***** seien nunmehr vermögenslos. Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass der Beklagte, der als Schriftenverfasser die Interessen der Kläger zu vertreten gehabt habe, seine Pflichten grob fahrlässig vernachlässigt habe. Er hätte den bei ihm erlegten Kaufschilling der Kläger zur Bezahlung der Verbindlichkeit für Rechnung der Ehegatten R***** verwenden müssen. Er hafte den Klägern nach § 1299 ABGB für den erlittenen Schaden.zu bezahlen. Es stellte fest, die Kläger hätten von den Ehegatten R***** mittels des vom Beklagten als Schriftenverfasser errichteten Zessionsvertrages vom 6. 7. 1960 die Liegenschaft "M*****", EZ. ***** KG. *****, Grundbuch N*****, erworben. Die Ehegatten R***** hätten diese Liegenschaft kurz vorher von den Ehegatten K***** gekauft und seien selbst noch nicht bücherliche Eigentümer gewesen. Die Grunderwerbssteuer aus dem Vertrag K***** sei von R***** nicht bezahlt worden. Die Ehegatten R***** hätten auch Kredit bei der Raiffeisenkasse St. Marien im Höchstbetrag von S 40.000,- in Anspruch genommen, der unter Mitwirkung des Notarsubstituten Dr. Ernst M***** auf dieser Liegenschaft durch Ranganmerkung der Veräußerung vorläufig sichergestellt gewesen sei, die noch die Ehegatten K***** als bücherliche Eigentümer erwirkt hatten. Dr. M***** habe der Raiffeisenkasse gegenüber die persönliche Haftung für die Rückzahlung der Darlehensschuld übernommen. Der Beklagte hätte ebenso wie die Kläger vor Errichtung des Zessionsvertrages von dem Grunderwerbssteuerrückstand, der Kreditaufnahme durch die Ehegatten R***** und dem Rangordnungsbescheid für die Veräußerung Kenntnis gehabt. Am 12. 8. 1961 haben die Kläger in der Kanzlei des Beklagten einen Teilkaufschilling im Betrage von S 158.000,- und einige Zeit darauf einen weiteren Betrag von S 10.000,- erlegt. Diese Beträge hat der Beklagte jedoch nicht zur Bezahlung der offenen Schuldbeträge für Rechnung der Ehegatten R***** verwendet. Für die rückständige Grunderwerbssteuer ist auf der gegenständlichen Liegenschaft ein Zwangspfandrecht des Finanzamtes begründet worden. Dr. Ernst M***** hat sich den in Händen des Beklagten befindlichen Kaufvertrag K***** und den Zessionsvertrag R***** und F***** mit den weiteren zur Einverleibung erforderlichen Urkunden zu verschaffen gewusst, die Ehegatten R*****, nicht aber die Kläger als bücherliche Eigentümer im Grundbuch einverleiben lassen und diese Gelegenheit benützt, um das Pfandrecht für die Darlehensforderung der Raiffeisenkasse bis zum Höchstbetrage von S 40.000,- ins Grundbuch zu bringen. Die Kläger seien gezwungen gewesen, um als Eigentümer der Liegenschaft in das Grundbuch einverleibt werden zu können, neben dem Kaufpreis nicht nur die den Ehegatten R***** vorgeschriebene Grunderwerbssteuer im Betrage von S 50.410,70, sondern auch den von der Raiffeisenkasse St. Marien bezogenen Darlehensbetrag zurück zu bezahlen, der sich schließlich samt Nebengebühren auf S 41.840,- belaufen habe. Die Ehegatten R***** seien nunmehr vermögenslos. Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass der Beklagte, der als Schriftenverfasser die Interessen der Kläger zu vertreten gehabt habe, seine Pflichten grob fahrlässig vernachlässigt habe. Er hätte den bei ihm erlegten Kaufschilling der Kläger zur Bezahlung der Verbindlichkeit für Rechnung der Ehegatten R***** verwenden müssen. Er hafte den Klägern nach Paragraph 1299, ABGB für den erlittenen Schaden.
Das Berufungsgericht bestätigte die erstrichterliche Entscheidung. Es führte aus, dass der Beklagte als rechtskundiger Schriftenverfasser verpflichtet gewesen sei, die Interessen beider Vertragsteile wahrzunehmen und sie solcherart zu beraten, dass ihnen aus dem Vertragsabschluss und seiner bücherlichen Durchführung nach Möglichkeit kein Schaden entstehen konnte. Es gehöre zum Pflichtenkreis eines solchen Schriftenverfassers, rechtsunkundige Vertragsteile auf alle erkennbaren Gefahren und Nachteile aufmerksam zu machen, die durch mangelhaft oder lückenhaft verfasste Vertragsabreden oder erkennbare Hindernisse der bücherlichen Realisierung eines solchen Geschäftes entstehen können. Ein Schriftenverfasser müsse daher bei pflichtgemäßen Vorgehen die Vertragsteile über alle sich aus der Situation möglicherweise ergebenden Schwierigkeiten der bücherlichen Durchführung belehren und ihnen Rat erteilen, wie sie diese Schwierigkeiten am besten meistern können. Für den Beklagten sei besondere Vorsicht schon deshalb geboten gewesen, weil die Verkäufer des Anwesens selbst noch nicht bücherliche Eigentümer waren. Zwar habe der Beklagte auch den Kaufvertrag K***** mit der entsprechenden Ermächtigung zur grundbücherlichen Durchführung in Händen gehabt. Es sei ihm aber bekannt gewesen, dass die Ehegatten R***** die Grunderwerbssteuer noch nicht bezahlt hatten und überdies einen Kredit aufgenommen hatten, der durch Ranganmerkung der Veräußerung gesichert war. Der Beklagte durfte sich daher nicht bloß davon überzeugen, dass die Kläger ebenfalls von diesen Umständen Kenntnis erhielten, er musste sie vielmehr auch über die möglichen, für ihn erkennbaren Rechtsfolgen belehren, die sich aus einer etwaigen Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit der Ehegatten R***** in Bezug auf die bücherliche Eintragung ihres Eigentumsrechtes ergeben müssten. Er musste die Vertragsteile auch über die beste Möglichkeit der Überwindung dieser Schwierigkeiten belehren, die sehr naheliegend durch die Vereinbarung gegeben war, dass der Kaufschilling der Kläger oder erhebliche Teile desselben bei ihm erlegt und zur Begleichung der Schuldigkeiten der Ehegatten R***** verwendet werden. Dies sei ein alltägliches Vorgehen eines Schriftenverfassers, das zu erkennen, keiner außergewöhnlichen Fähigkeiten eines Rechtsanwaltes bedürfe und das auch ohne geradezu bekannte Zahlungsunfähigkeit der Ehegatten R***** aus Gründen der Vorsicht hätte angewendet werden müssen. Erst dann, wenn die Kläger trotz einer derartigen Belehrung durch den Beklagten auf eine solche Sicherung ausdrücklich verzichtet hätten, wäre der Beklagte von dieser Obsorgepflicht frei gewesen. Der Beklagte habe aber nicht einmal behauptet, dass er die Kläger in dieser Hinsicht erschöpfend belehrt und ihnen bei Vertragserrichtung den Vorschlag zur Hintanhaltung dieser Gefahren gemacht hätte. Der Beklagte hätte aber in der Folge Obsorge tragen müssen, dass der von den Klägern erlegte Teilkaufschilling von S 158.000,- und S 10.000,-
zur Bezahlung der ausständigen Grunderwerbssteuer und der Darlehensforderung der Raiffeisenkasse St. Marien verwendet oder zumindest bis dahin zurückbehalten werde, damit das Eigentumsrecht der Kläger auf der Liegenschaft ohne weiteres Hindernis und ohne Abhängigkeit vom Zahlungswillen der Ehegatten R***** einverleibt werden konnte. Dies hatten die Kläger auch ausdrücklich von ihm verlangt. Gegen die Zurückbehaltung der für Grunderwerbssteuer und Darlehensrückzahlung erforderlichen Beträge hätten auch keine entscheidenden rechtlichen Bedenken bestehen können, da die Ehegatten R***** ihrerseits den Zessionsvertrag noch nicht voll erfüllt hatten. Wenn die zum Empfang von Geldbeträgen ermächtigte Kanzleiangestellte des Beklagten dem zuwider gehandelt hat, müsse der Beklagte hiefür nach § 1313a ABGB voll einstehen. Er könne sich nicht auf die geschäftliche Unerfahrenheit seiner Angestellten berufen, umso weniger als damals hinsichtlich des Grunderwerbssteuerbetrages auch schon ein wirksames Drittverbot in seiner Kanzlei vorlag. Der Beklagte könne auch die Verantwortung für den Schaden der Kläger nicht allein auf Dr. Ernst M***** schieben. Es könne sein, dass dessen Vorgehen zum Schaden der Kläger beigetragen hat. Dies entlaste aber den Beklagten nicht; wenn er die Kläger ordnungsgemäß belehrt hätte und er sich demgemäß verhalten hätte, dann hätte den Klägern auch durch ein auftragswidriges Vorgehen des Dr. Ernst M***** kein Schaden entstehen können. Die Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten und dem Schaden der Kläger sei daher unabhängig vom Verhalten des Dr. M***** gegeben. Die Haftung des Beklagten für sein pflichtwidriges Verhalten bestehe daher dem Grunde nach zu Recht. Hinsichtlich der Höhe des sich aus der Rückzahlung des Darlehens ergebenen Schadens sei festgestellt, dass die Kläger der Raiffeisenkasse St. Marien S 41.840,- bezahlten. Diesen Betrag mussten sie bezahlen, um das Höchstbetragspfandrecht von S 40.000,-zur Bezahlung der ausständigen Grunderwerbssteuer und der Darlehensforderung der Raiffeisenkasse St. Marien verwendet oder zumindest bis dahin zurückbehalten werde, damit das Eigentumsrecht der Kläger auf der Liegenschaft ohne weiteres Hindernis und ohne Abhängigkeit vom Zahlungswillen der Ehegatten R***** einverleibt werden konnte. Dies hatten die Kläger auch ausdrücklich von ihm verlangt. Gegen die Zurückbehaltung der für Grunderwerbssteuer und Darlehensrückzahlung erforderlichen Beträge hätten auch keine entscheidenden rechtlichen Bedenken bestehen können, da die Ehegatten R***** ihrerseits den Zessionsvertrag noch nicht voll erfüllt hatten. Wenn die zum Empfang von Geldbeträgen ermächtigte Kanzleiangestellte des Beklagten dem zuwider gehandelt hat, müsse der Beklagte hiefür nach Paragraph 1313 a, ABGB voll einstehen. Er könne sich nicht auf die geschäftliche Unerfahrenheit seiner Angestellten berufen, umso weniger als damals hinsichtlich des Grunderwerbssteuerbetrages auch schon ein wirksames Drittverbot in seiner Kanzlei vorlag. Der Beklagte könne auch die Verantwortung für den Schaden der Kläger nicht allein auf Dr. Ernst M***** schieben. Es könne sein, dass dessen Vorgehen zum Schaden der Kläger beigetragen hat. Dies entlaste aber den Beklagten nicht; wenn er die Kläger ordnungsgemäß belehrt hätte und er sich demgemäß verhalten hätte, dann hätte den Klägern auch durch ein auftragswidriges Vorgehen des Dr. Ernst M***** kein Schaden entstehen können. Die Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten und dem Schaden der Kläger sei daher unabhängig vom Verhalten des Dr. M***** gegeben. Die Haftung des Beklagten für sein pflichtwidriges Verhalten bestehe daher dem Grunde nach zu Recht. Hinsichtlich der Höhe des sich aus der Rückzahlung des Darlehens ergebenen Schadens sei festgestellt, dass die Kläger der Raiffeisenkasse St. Marien S 41.840,- bezahlten. Diesen Betrag mussten sie bezahlen, um das Höchstbetragspfandrecht von S 40.000,-
auf ihrer Liegenschaft löschen lassen zu können. Der pfandrechtlich gesicherte Kredit der Raiffeisenkasse war überzogen und belief sich auf S 41.840,-. Es entspreche dem Wesen einer Höchstbetragshypothek, dass das Pfandrecht bei Kreditüberziehung nicht schon dann gelöscht werden könne, wenn der Schuldner den dem Höchstbetrag entsprechenden Teil des in Anspruch genommenen Kredits bezahlt habe. Vielmehr hafte eine solche Höchstbetragshypothek bis zur völligen Rückzahlung des Kredites; um daher die Löschung dieser Kredithypothek erwirken zu können, mussten die Kläger den ganzen Debetsaldo des Personalschuldners bezahlen.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten aus den Revisionsgründen des § 503 Z 2 und 4 ZPO.Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO.