Die auf den Rechtsmittelgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten ist nicht zulässig.Die auf den Rechtsmittelgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision der Beklagten ist nicht zulässig.
Die Beklagte vertritt rechtlich die Auffassung, für den Ausschluss nach Art 19 Abs 7 Z 1 ABH genüge es, dass der Kläger die wahrscheinlichen schädlichen Folgen fahrlässig nicht vorausgesehen habe. Dass er sich mit den schädlichen Folgen abgefunden habe, ergebe sich daraus, dass er den Angriff in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der schädlichen Folgen nicht vermieden habe. Schließlich biete die Feststellung, der Kläger habe mit einer Verletzung ernstlich nicht gerechnet und habe sich mit dem Eintritt einer Verletzung auch nicht abgefunden, keinen Anhaltspunkt für ihre Deckungspflicht. Aus der Gesamtheit der Feststellungen ergebe sich nämlich, dass der Kläger den Raufhandel vorsätzlich begonnen habe. Er habe sich auch durch den Verlust seiner Brille nicht von dessen Fortsetzung abhalten lassen. Daraus ergebe sich der Ausschluss von der Versicherung.Die Beklagte vertritt rechtlich die Auffassung, für den Ausschluss nach Artikel 19, Absatz 7, Ziffer eins, ABH genüge es, dass der Kläger die wahrscheinlichen schädlichen Folgen fahrlässig nicht vorausgesehen habe. Dass er sich mit den schädlichen Folgen abgefunden habe, ergebe sich daraus, dass er den Angriff in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der schädlichen Folgen nicht vermieden habe. Schließlich biete die Feststellung, der Kläger habe mit einer Verletzung ernstlich nicht gerechnet und habe sich mit dem Eintritt einer Verletzung auch nicht abgefunden, keinen Anhaltspunkt für ihre Deckungspflicht. Aus der Gesamtheit der Feststellungen ergebe sich nämlich, dass der Kläger den Raufhandel vorsätzlich begonnen habe. Er habe sich auch durch den Verlust seiner Brille nicht von dessen Fortsetzung abhalten lassen. Daraus ergebe sich der Ausschluss von der Versicherung.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt für den Ausschluss nach Art 19 Abs 7 Z 1 ABH nicht eine vorsätzliche Handlungsweise. Dieser erfordert vielmehr auch eine vorsätzliche Schadenszufügung (VersR 1978, 532; VersRdSch 1979, 68; VersR 1981, 665 und 1044; VersR 1984, 1182 und 1197). Die Formulierung dieser Bestimmung stellt klar, dass der Täter den Schaden zumindest bedingt vorsätzlich zufügen muss, um den Ausschluss zu bewirken. Bewusste Fahrlässigkeit reicht dazu nicht aus.Nach ständiger Rechtsprechung genügt für den Ausschluss nach Artikel 19, Absatz 7, Ziffer eins, ABH nicht eine vorsätzliche Handlungsweise. Dieser erfordert vielmehr auch eine vorsätzliche Schadenszufügung (VersR 1978, 532; VersRdSch 1979, 68; VersR 1981, 665 und 1044; VersR 1984, 1182 und 1197). Die Formulierung dieser Bestimmung stellt klar, dass der Täter den Schaden zumindest bedingt vorsätzlich zufügen muss, um den Ausschluss zu bewirken. Bewusste Fahrlässigkeit reicht dazu nicht aus.
Ob der (haftpflichtversicherte) Täter die Schadenszufügung in Kauf genommen hat, ist eine Tatfrage (VersR 1978, 532; VersR 1981, 665 und 1044; VersR 1984, 1182). Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ergibt sich das Fehlen einer bedingt vorsätzlichen Schadenszufügung im vorliegenden Fall aus den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen. Dass der Kläger den Raufhandel vorsätzlich begann und fortsetzte, sagt über die Vorsätzlichkeit der Schadenszufügung noch nichts aus. Die entgegenstehenden Revisionsausführungen gehen somit nicht vom festgestellten Sachverhalt, an den der Oberste Gerichtshof gebunden ist, aus.
Auch in der vom Berufungsgericht zur Begründung der Zulässigkeit der Revision herangezogenen Entscheidung 7 Ob 70/77 (veröffentlicht in VersRdSch 1979, 68) sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass in der Haftpflichtversicherung für den Haftungsausschluss (im Anlassfall nach Art 5 III lit 1 a AHVB 1963) zumindestens bedingt vorsätzlich Schadenszufügung erforderlich ist. Da die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage nicht uneinheitlich ist, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, die das Berufungsgericht nur in einer uneinheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erblickte, nicht vor.Auch in der vom Berufungsgericht zur Begründung der Zulässigkeit der Revision herangezogenen Entscheidung 7 Ob 70/77 (veröffentlicht in VersRdSch 1979, 68) sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass in der Haftpflichtversicherung für den Haftungsausschluss (im Anlassfall nach Artikel 5, römisch drei lit 1 a AHVB 1963) zumindestens bedingt vorsätzlich Schadenszufügung erforderlich ist. Da die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage nicht uneinheitlich ist, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision iSd Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO, die das Berufungsgericht nur in einer uneinheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erblickte, nicht vor.
Mangels Bindung des Revisionsgerichts an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 3 ZPO (§ 508a Abs 1 ZPO) war daher die Revision als unzulässig zurückzuweisen.Mangels Bindung des Revisionsgerichts an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) war daher die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Da der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung diese Unzulässigkeit der Revision nicht geltend machte, konnten ihm keine Kosten zugesprochen werden.