Begründung:
Zwischen den Streitteilen besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung.
Gemäß Art 7 AHVB 1978 erstreckt sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an:Gemäß Artikel 7, AHVB 1978 erstreckt sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an:
Punkt 9.2. beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;
Punkt 9.3. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind.
Die von der Revision allein relevierte Frage, ob die Papiermaschine eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache ist, ist nicht streitentscheidend. Bei beweglichen Sachen erstreckt sich die Ausschlußklausel schon nach dem Wortlaut des Art 7 Punkt 9.2. AHVB 1978 auf die ganze Sache (Wussow, AHB7, 434; Prölss-Martin, VVG24, 958), auch wenn der Versicherungsnehmer nur einen Teil davon zu bearbeiten hatte. Ist die Maschine aber als unbewegliche Sache zu beurteilen, so führt das hier ebenfalls zum Ausschluß, weil der Schaden an der Coaterstation, zu der das bearbeitende Schaltpult gehört, entstanden ist, somit nicht an einem vom bearbeiteten Teil abgrenzbaren anderen Teil der Maschine. Ist die Ausschlußklausel auf Teile einer unbeweglichen Sache beschränkt, dann kommt es darauf an, welche Leistungen der Versicherungsnehmer zu erbringen hatte, ob sich seine Erfüllungshandlung auf einen abgrenzbaren Teil der unbeweglichen Sache zu erstrecken hatte, wie dieser nach der Verkehrsauffassung abzugrenzen war, sowie darauf, welche Teile der Sache durch die Haupttätigkeit zwangsläufig in Mitleidenschaft gezogen werden mußten (VersRdSch 1988, 267). Die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung ist im Ergebnis richtig, weil die Klägerin im Sinne der dargestellten Grundsätze Arbeiten am beschädigten Teil der Maschine durchgeführt hat.Die von der Revision allein relevierte Frage, ob die Papiermaschine eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache ist, ist nicht streitentscheidend. Bei beweglichen Sachen erstreckt sich die Ausschlußklausel schon nach dem Wortlaut des Artikel 7, Punkt 9.2. AHVB 1978 auf die ganze Sache (Wussow, AHB7, 434; Prölss-Martin, VVG24, 958), auch wenn der Versicherungsnehmer nur einen Teil davon zu bearbeiten hatte. Ist die Maschine aber als unbewegliche Sache zu beurteilen, so führt das hier ebenfalls zum Ausschluß, weil der Schaden an der Coaterstation, zu der das bearbeitende Schaltpult gehört, entstanden ist, somit nicht an einem vom bearbeiteten Teil abgrenzbaren anderen Teil der Maschine. Ist die Ausschlußklausel auf Teile einer unbeweglichen Sache beschränkt, dann kommt es darauf an, welche Leistungen der Versicherungsnehmer zu erbringen hatte, ob sich seine Erfüllungshandlung auf einen abgrenzbaren Teil der unbeweglichen Sache zu erstrecken hatte, wie dieser nach der Verkehrsauffassung abzugrenzen war, sowie darauf, welche Teile der Sache durch die Haupttätigkeit zwangsläufig in Mitleidenschaft gezogen werden mußten (VersRdSch 1988, 267). Die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung ist im Ergebnis richtig, weil die Klägerin im Sinne der dargestellten Grundsätze Arbeiten am beschädigten Teil der Maschine durchgeführt hat.