Die dagegen erhobene Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Grob fahrlässig handelt, wer im täglichen Leben die erforderliche Sorgfalt gröblich in hohem Grad aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer acht läßt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten mußte; grobe Fahrlässigkeit ist gegeben bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen. Dabei muß die Schadenswahrscheinlichkeit so groß sein, daß es den Betroffenen bei Anwendung eines objektiven Maßstabes ohne weiteres nahelag, zur Vermeidung des drohenden Schadensfalles ein anderes Verhalten als das geübte zu versetzen, das Verhalten des Schädigers muß auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein (vgl Prölss-Martin VVG25 126 ff; Reischauer in Rummel, Rz 3 zu § 1324 ABGB). Eine vergleichbare Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum vorliegenden Sachverhalt, dem gewisse Häufigkeit nicht abzusprechen ist, liegt nicht vor (Der Entscheidung 7 Ob 19/76 (= VersR 1977, 461) lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde). In der deutschen Lehre (vgl Wussow Feuerversicherung2, 583, sowie Martin Sachversicherungsrecht3, 1134) wird Rauchen im Bett als grob fahrlässig beurteilt, wenn der Versicherungsnehmer mit der Möglichkeit des Einschlafens rechnen mußte. Dabei komme es auf die Umstände des Einzelfalles an. Wer aber ermüdet ist, dürfe sich mit brennender Zigarette nicht einmal auf eine Couch legen. Nach der Lebenserfahrung setzt nach 17 Stunden Wachseins bei jeden Menschen ein vehementes Schlafbedürfnis ein. Legt man sich dann nieder, um sich auszuruhen, ist über kurz oder lang zwangsläufig mit dem Einschlafen zu rechnen. Eine (angezündete) Zigarette wird in einer solchen Situation aus der Hand fallen, sodaß die eminente Gefahr besteht, daß sich das Bettzeug entzündet. Die Tatsache, daß der Beklagte ab 22.00 Uhr im Bett mehrere Zigaretten rauchte, bis er sich die letztlich brandauslösende angezündet hat, weist darauf hin, daß es sich beim Rauchen im Bett um eine habituelle Unvorsichtigkeit des Beklagten handelt. Die Negativfeststellung, daß frühere Vorfälle dieser Art nicht erhoben werden konnten, entlastet daher den Beklagten nicht (vgl Martin aaO, 1131). Auch kann nicht der Sorgfaltsmaßstab von "Durchschnittsrauchern" anstelle jenes des Durchschnittsmenschen herangezogen werden. Vielmehr trifft jeden der mit brennenden Gegenständen in der Nähe von brennbaren Sachen hantiert eine den Umständen des Einzelfalls angepaßte besondere Sorgfaltspflicht. Die vom Revisionswerber herangezogenen Entscheidungen Arb 10.064 und 10.474 sowie ZVR 1980, 331 betreffen zwar Unfälle im Straßenverkehr, gehen aber jedenfalls davon aus, daß Übermüdung dann grobe Fahrlässigkeit begründet, wenn dem Betroffenen die Übermüdung bewußt ist oder bewußt sein muß. Betreffen sie auch einen anders gelagerten Sachverhalt, weisen sie doch in dieselbe Richtung - daß nämlich bei bestehender Ermüdung - und davon, daß der Beklagte ermüdet war, ist hier auszugehen, wie bereits ausgeführt wurde - das Rauchen in Ruhelage wegen der Gefahr des Einschlafens grobe Fahrlässigkeit begründet.Grob fahrlässig handelt, wer im täglichen Leben die erforderliche Sorgfalt gröblich in hohem Grad aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer acht läßt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten mußte; grobe Fahrlässigkeit ist gegeben bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen. Dabei muß die Schadenswahrscheinlichkeit so groß sein, daß es den Betroffenen bei Anwendung eines objektiven Maßstabes ohne weiteres nahelag, zur Vermeidung des drohenden Schadensfalles ein anderes Verhalten als das geübte zu versetzen, das Verhalten des Schädigers muß auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein vergleiche Prölss-Martin VVG25 126 ff; Reischauer in Rummel, Rz 3 zu Paragraph 1324, ABGB). Eine vergleichbare Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum vorliegenden Sachverhalt, dem gewisse Häufigkeit nicht abzusprechen ist, liegt nicht vor (Der Entscheidung 7 Ob 19/76 (= VersR 1977, 461) lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde). In der deutschen Lehre vergleiche Wussow Feuerversicherung2, 583, sowie Martin Sachversicherungsrecht3, 1134) wird Rauchen im Bett als grob fahrlässig beurteilt, wenn der Versicherungsnehmer mit der Möglichkeit des Einschlafens rechnen mußte. Dabei komme es auf die Umstände des Einzelfalles an. Wer aber ermüdet ist, dürfe sich mit brennender Zigarette nicht einmal auf eine Couch legen. Nach der Lebenserfahrung setzt nach 17 Stunden Wachseins bei jeden Menschen ein vehementes Schlafbedürfnis ein. Legt man sich dann nieder, um sich auszuruhen, ist über kurz oder lang zwangsläufig mit dem Einschlafen zu rechnen. Eine (angezündete) Zigarette wird in einer solchen Situation aus der Hand fallen, sodaß die eminente Gefahr besteht, daß sich das Bettzeug entzündet. Die Tatsache, daß der Beklagte ab 22.00 Uhr im Bett mehrere Zigaretten rauchte, bis er sich die letztlich brandauslösende angezündet hat, weist darauf hin, daß es sich beim Rauchen im Bett um eine habituelle Unvorsichtigkeit des Beklagten handelt. Die Negativfeststellung, daß frühere Vorfälle dieser Art nicht erhoben werden konnten, entlastet daher den Beklagten nicht vergleiche Martin aaO, 1131). Auch kann nicht der Sorgfaltsmaßstab von "Durchschnittsrauchern" anstelle jenes des Durchschnittsmenschen herangezogen werden. Vielmehr trifft jeden der mit brennenden Gegenständen in der Nähe von brennbaren Sachen hantiert eine den Umständen des Einzelfalls angepaßte besondere Sorgfaltspflicht. Die vom Revisionswerber herangezogenen Entscheidungen Arb 10.064 und 10.474 sowie ZVR 1980, 331 betreffen zwar Unfälle im Straßenverkehr, gehen aber jedenfalls davon aus, daß Übermüdung dann grobe Fahrlässigkeit begründet, wenn dem Betroffenen die Übermüdung bewußt ist oder bewußt sein muß. Betreffen sie auch einen anders gelagerten Sachverhalt, weisen sie doch in dieselbe Richtung - daß nämlich bei bestehender Ermüdung - und davon, daß der Beklagte ermüdet war, ist hier auszugehen, wie bereits ausgeführt wurde - das Rauchen in Ruhelage wegen der Gefahr des Einschlafens grobe Fahrlässigkeit begründet.
Die in der Revision vertretene Ansicht, es sei maßgeblich, "ob dem Beklagten hätte auffallen können, daß er einschlafen könnte", sodaß Feststellungen "über sein subjektives Müdigkeitsempfinden hätten getroffen werden müssen", ist verfehlt, weil dem Beklagten gerade der Umstand, daß er nicht bedacht hat, daß er unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände (Dauer des Wachseins, vorausgegangen, wenn auch vielleicht nicht wesentlicher Alkoholkonsum, lange Ruhestellung, passive Beschäftigung beim Fernsehen) leicht werde einschlafen können - oder daß er ungeachtet einer entsprechenden Erkenntnis nicht dieser Erkenntnis gemäß gehandelt hat - zum Vorwurf zu machen ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.