Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit dem Jahr 1992 bei der Beklagten unfallversichert. Die Versicherungssumme für dauernde Invalidität beträgt (schon immer) EUR 72.672,84. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2000) zugrunde, die unter anderem folgende Bestimmungen enthalten:
„Artikel 7
Dauernde Invalidität
Soweit nicht anderes vereinbart ist, gilt:
1. Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet, dass als Folge des Unfalles eine dauernde Invalidität zurückbleibt, wird aus der hiefür versicherten Summe der dem Grade der Invalidität entsprechende Betrag gezahlt.
2. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades gelten folgende Bestimmungen:
2.1 bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit
...
eines
Beines...............................................................
....70 %
...
2.2 Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Funktionsunfähigkeit der vorgenannten Körperteile oder Organe werden die Sätze des Pkt. 2.1 anteilig angewendet.
3. Lässt sich der Invaliditätsgrad nach Pkt. 2. nicht bestimmen, ist maßgebend, inwieweit die körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit nach medizinischen Gesichtspunkten beeinträchtigt wurde.
4. Mehrere sich aus den Punkten 2. und 3. ergebende Prozentsätze werden zusammengerechnet. Der Invaliditätsgrad kann jedoch nie mehr als 100 % betragen.
5. Beträgt der gemäß Punkt 1 bis 4 festgestellte Invaliditätsgrad 50 % oder mehr, dann wird die dreifache Leistung erbracht.
...
Artikel 18
Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
...
2. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Abzug in Höhe einer Vorinvalidität nur vorgenommen, wenn durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen ist, die schon vorher beeinträchtigt war.
Die Vorinvalidität wird nach Art. 7, Punkte 2. und 3. bemessen.Die Vorinvalidität wird nach Artikel 7,, Punkte 2. und 3. bemessen.
..."
Der Kläger erlitt am 18. 4. 2003 bei einem Unfall einen Bruch des linken Innenknöchels, Hautabschürfungen am linken Unterschenkel sowie eine Prellung des rechten Kniegelenkes mit blutigem Gelenkerguss. Die Verletzung des rechten Kniegelenkes hatte keine Invalidität zur Folge. Hinsichtlich des linken Beines ergibt sich durch den Unfall vom 18. 4. 2003 isoliert betrachtet eine bleibende Gebrauchswertminderung von 20 % des ganzen Beinwertes (70 %). Zuvor hatte der Kläger bei einem Unfall am 23. 9. 1996 schwere Verletzungen im Bereich beider Kniegelenke erlitten, die zu einer dauernden Invalidität führten. Die Beklagte hatte auf Grund eines von ihr eingeholten Sachverständigen-Gutachtens damals hinsichtlich des linken Beines eine dauernde Invalidität im Ausmaß von 40 % des Beinwertes und hinsichtlich des rechten Beines von 25 % des Beinwertes, zusammen also 65 % von 70 % = 45,5 % der Versicherungssumme von EUR 72.672,84 angenommen und so einen Betrag von EUR 33.066,14 errechnet. Da es sich um einen Freizeitunfall handelte, war die Versicherungsleistung zu verdreifachen, weshalb dem Kläger ein Betrag von EUR 99.198,42 bezahlt wurde.
Tatsächlich betrug die Gebrauchswertminderung des linken Beines nach dem Unfall vom 23. 9. 1996 jedoch nur 13 1/3 %. Daher ergab sich nach dem Unfall vom 18. 4. 2003 für das linke Bein eine Gesamtinvalidität von 33 1/3 % des gesamten Beinwertes von 70 %.
Der Kläger begehrte im Hinblick auf die durch den Unfall vom 18. 4. 2003 bewirkte Invalidität zuletzt (nach Klagsausdehnung) EUR 20.348,39 sA. Diesen Betrag habe ihm die Beklagte für die durch diesen Unfall bewirkte Gebrauchswertminderung des linken Beines entsprechend den Versicherungsbedingungen zu leisten. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie habe dem Kläger die auf Grund des Unfalles vom 23. 9. 1996 eingetretene dauernde Invalidität im Ausmaß von 40 % (links) bzw 25 % (rechts) des Beinwertes durch
eine Versicherungsleistung von EUR 99.198,42 abgegolten (= 65 % von
70 % = 45,5 % von EUR 72.672,84 = EUR 33.066,14, verdreifacht wegen
des Vorliegens eines Freizeitunfalles). Da der Grad der auf Grund des Unfalles vom 18. 4. 2003 erlittenen Invalidität des linken Beines (20 % von 70 %) das Ausmaß der infolge des Vorunfalles erlittenen Invalidität (40 % von 70 %) nicht übersteige, bestehe keine Leistungspflicht. Für den Fall eines Freizeitunfalles sei mit dem Kläger eine Verdoppelung der Versicherungsleistung ab einem Invaliditätsgrad von 20 %, bezogen auf den Gesamtkörper, vereinbart worden. Die vom Kläger behauptete Invalidität betrage, bezogen auf den Gesamtkörper, nur 14 % (20 % von 70 %).
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Art 18 Z 2 AUVB 2000 sei dahin auszulegen, dass ein Unfall, der für sich gesehen zu einer geringeren Invalidität führe als ein Vorunfall, keine Versicherungsleistung nach sich ziehen könne. Dies ergebe sich auch aus den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, wonach bei Vorliegen einer bereits 40 %-igen dauernden Invalidität ein späterer Unfall, der für sich gesehen nur zu einer 20 %-igen Invalidität geführt hätte, nicht insgesamt zu einer 60 %-igen Invalidität führen könne. Der Rechtsansicht des Klägers, wonach die Invaliditätsgrade auf Grund verschiedener Verletzungen solange zu addieren seien, bis letztlich 100 % erreicht seien, sei nicht zu folgen. Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz, die es hinsichtlich der Abweisung von EUR 10.174,20 sA bestätigte, im Übrigen dahin ab, dass es die Beklagte schuldig erkannte, dem Kläger EUR 10.174,19 samt 4 % Zinsen seit 28. 2. 2005 zu bezahlen. Die Beklagte sei hinsichtlich des Unfalles vom 23. 9. 1996 an den - für sie nachteiligen, weil von einer Funktionsminderung des linken Beines von 40 % ausgehenden - Vergleich gebunden. Die Auffassung des Erstgerichtes, es liege kein entschädigungspflichtiger Versicherungsfall vor, da auf Grund des Folgeunfalles keine Minderung des Beinwertes über 40 % eingetreten sei, führte inhaltlich zu einem Abgehen vom Abfindungsvergleich. Es stehe fest, dass die Invalidität auf Grund des Vorunfalles (tatsächlich) 13 1/3 % betragen und sich durch den Unfall vom 18. 4. 2003 um 20 % auf insgesamt 33 1/3 % (jeweils vom Beinwert von 70 %) erhöht habe. Wollte man den Kläger auf die auf Grund des Vorunfalles bereits bezogene Versicherungsleistung für eine 40 %-ige Funktionsminderung verweisen, hätte dies zum Ergebnis, dass der Folgeunfall bereits durch die für den Vorunfall ausbezahlte Versicherungsleistung abgegolten wäre, obwohl der Abfindungsvergleich nur die Versicherungsleistung für den Vorunfall zum Gegenstand gehabt und der Folgeunfall tatsächlich zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt habe. Einer Anrechnung der für den Folgeunfall gebührenden Versicherungsleistung auf die für den Vorunfall bereits erhaltene Versicherungsleistung stehe die Bereinigungswirkung des in Ansehung des Vorunfalles abgeschlossenen Abfindungsvergleiches entgegen. Der am 18. 4. 2003 erlittene Folgeunfall sei getrennt vom Vorunfall abzurechen. Nach Art 18 Z 2, zweiter Satz AUVB 2000 sei hiebei die Vorinvalidität nach Art 7 Pkt. 2. und 3. zu bemessen. Hiedurch werde eine Bemessung der Versicherungsleistung für den Folgeunfall getrennt vom Vorunfall und ohne Eingriff in die Bereinigungswirkung des Abfindungsvergleiches gewährleistet. Eine Vorinvalidität sei dadurch zu berücksichtigen, dass zunächst die Gesamtinvalidität festgestellt und von dieser die Vorinvalidität abgezogen werde. Die hiedurch festgestellte unfallbedingte Invalidität sei das Ergebnis dieser Subtraktion. Da die Gesamtinvalidität des rechten Beines mit 33 1/3 % und die Vorinvalidität des rechten Beines auf Grund des Unfalles vom 23. 9. 1996 mit 13 1/3 %, jeweils vom gesamten Beinwert von 70 %, festgestellt worden seien, errechne sich eine Invalidität des rechten Beines auf Grund des Folgeunfalles von 20 % (von 70 % des Beinwertes). Dem Kläger gebühre, ausgehend von einer Versicherungssumme für den Gesamtkörper von EUR 72.672,84, daher eine Versicherungsleistung von EUR 10.174,19. Der Kläger gehe offenbar davon aus, dass diese Summe zu verdoppeln sei, weil ein Freizeitunfall vorliege. Da ein Anspruch auf eine Verdoppelung der Versicherungsleistung aber erst ab einem Invaliditätsgrad von 20 % (bezogen auf den Gesamtkörper) bestehe, der Invaliditätsgrad des Klägers auf Grund des Unfalles vom 18. 4. 2003 bezogen auf den Gesamtkörper jedoch nur 14 % betrage, gebühre dem Kläger nur die einfache Versicherungsleistung von EUR 10.174,19.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Artikel 18, Ziffer 2, AUVB 2000 sei dahin auszulegen, dass ein Unfall, der für sich gesehen zu einer geringeren Invalidität führe als ein Vorunfall, keine Versicherungsleistung nach sich ziehen könne. Dies ergebe sich auch aus den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, wonach bei Vorliegen einer bereits 40 %-igen dauernden Invalidität ein späterer Unfall, der für sich gesehen nur zu einer 20 %-igen Invalidität geführt hätte, nicht insgesamt zu einer 60 %-igen Invalidität führen könne. Der Rechtsansicht des Klägers, wonach die Invaliditätsgrade auf Grund verschiedener Verletzungen solange zu addieren seien, bis letztlich 100 % erreicht seien, sei nicht zu folgen. Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz, die es hinsichtlich der Abweisung von EUR 10.174,20 sA bestätigte, im Übrigen dahin ab, dass es die Beklagte schuldig erkannte, dem Kläger EUR 10.174,19 samt 4 % Zinsen seit 28. 2. 2005 zu bezahlen. Die Beklagte sei hinsichtlich des Unfalles vom 23. 9. 1996 an den - für sie nachteiligen, weil von einer Funktionsminderung des linken Beines von 40 % ausgehenden - Vergleich gebunden. Die Auffassung des Erstgerichtes, es liege kein entschädigungspflichtiger Versicherungsfall vor, da auf Grund des Folgeunfalles keine Minderung des Beinwertes über 40 % eingetreten sei, führte inhaltlich zu einem Abgehen vom Abfindungsvergleich. Es stehe fest, dass die Invalidität auf Grund des Vorunfalles (tatsächlich) 13 1/3 % betragen und sich durch den Unfall vom 18. 4. 2003 um 20 % auf insgesamt 33 1/3 % (jeweils vom Beinwert von 70 %) erhöht habe. Wollte man den Kläger auf die auf Grund des Vorunfalles bereits bezogene Versicherungsleistung für eine 40 %-ige Funktionsminderung verweisen, hätte dies zum Ergebnis, dass der Folgeunfall bereits durch die für den Vorunfall ausbezahlte Versicherungsleistung abgegolten wäre, obwohl der Abfindungsvergleich nur die Versicherungsleistung für den Vorunfall zum Gegenstand gehabt und der Folgeunfall tatsächlich zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt habe. Einer Anrechnung der für den Folgeunfall gebührenden Versicherungsleistung auf die für den Vorunfall bereits erhaltene Versicherungsleistung stehe die Bereinigungswirkung des in Ansehung des Vorunfalles abgeschlossenen Abfindungsvergleiches entgegen. Der am 18. 4. 2003 erlittene Folgeunfall sei getrennt vom Vorunfall abzurechen. Nach Artikel 18, Ziffer 2,, zweiter Satz AUVB 2000 sei hiebei die Vorinvalidität nach Artikel 7, Pkt. 2. und 3. zu bemessen. Hiedurch werde eine Bemessung der Versicherungsleistung für den Folgeunfall getrennt vom Vorunfall und ohne Eingriff in die Bereinigungswirkung des Abfindungsvergleiches gewährleistet. Eine Vorinvalidität sei dadurch zu berücksichtigen, dass zunächst die Gesamtinvalidität festgestellt und von dieser die Vorinvalidität abgezogen werde. Die hiedurch festgestellte unfallbedingte Invalidität sei das Ergebnis dieser Subtraktion. Da die Gesamtinvalidität des rechten Beines mit 33 1/3 % und die Vorinvalidität des rechten Beines auf Grund des Unfalles vom 23. 9. 1996 mit 13 1/3 %, jeweils vom gesamten Beinwert von 70 %, festgestellt worden seien, errechne sich eine Invalidität des rechten Beines auf Grund des Folgeunfalles von 20 % (von 70 % des Beinwertes). Dem Kläger gebühre, ausgehend von einer Versicherungssumme für den Gesamtkörper von EUR 72.672,84, daher eine Versicherungsleistung von EUR 10.174,19. Der Kläger gehe offenbar davon aus, dass diese Summe zu verdoppeln sei, weil ein Freizeitunfall vorliege. Da ein Anspruch auf eine Verdoppelung der Versicherungsleistung aber erst ab einem Invaliditätsgrad von 20 % (bezogen auf den Gesamtkörper) bestehe, der Invaliditätsgrad des Klägers auf Grund des Unfalles vom 18. 4. 2003 bezogen auf den Gesamtkörper jedoch nur 14 % betrage, gebühre dem Kläger nur die einfache Versicherungsleistung von EUR 10.174,19.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil der Berücksichtigung der Vorinvalidität nach Art 18 Z 2 AUVB 2000 Bedeutung über die vorliegende Rechtssache hinaus zukomme und höchstgerichtliche Judikatur zu dieser Rechtsfrage nicht aufgefunden habe werden können. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten, die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei, weil der Berücksichtigung der Vorinvalidität nach Artikel 18, Ziffer 2, AUVB 2000 Bedeutung über die vorliegende Rechtssache hinaus zukomme und höchstgerichtliche Judikatur zu dieser Rechtsfrage nicht aufgefunden habe werden können. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten, die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel seiner Prozessgegnerin keine Folge zu geben.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.