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Entscheidung 7 Ob 273/02a×

Entscheidung 7 Ob 273/02a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob273/02a

Entscheidungsdatum

11.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter R*****, vertreten durch Dr. Reiner Weber, Rechtsanwalt in Hollabrunn, gegen die beklagte Partei Friedrich E*****, vertreten durch Dr. Franz Havlicek, Rechtsanwalt in Hollabrunn, wegen EUR 3.560,97 samt Anhang, über die "außerordentliche Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 22. August 2002, GZ 21 R 100/02g-24, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 20. November 2001, GZ 1 C 98/01m-19, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die "außerordentliche" Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt, den Beklagten zur Zahlung von S 49.000 = EUR 3.560,97 samt Anhang Zug um Zug gegen Herausgabe von fünf präzisierten jalousierbaren Rollläden zu verpflichten. Das Berufungsgericht bestätigte die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, dass die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Dagegen richtet sich die "außerordentliche" Revision des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), wie hier an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000 nicht, so ist die Revision jedenfalls unzulässig (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO), worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat.

Ein Ausnahmefall nach Paragraph 502, Absatz 4 und 5 ZPO liegt nicht vor. Die entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung dennoch erhobene unzulässige Revision war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E68109 7Ob273.02a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00273.02A.1211.000

Dokumentnummer

JJT_20021211_OGH0002_0070OB00273_02A0000_000