Entscheidung 7 Ob 273/02a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.12.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter R*****, vertreten durch Dr. Reiner Weber, Rechtsanwalt in Hollabrunn, gegen die beklagte Partei Friedrich E*****, vertreten durch Dr. Franz Havlicek, Rechtsanwalt in Hollabrunn, wegen EUR 3.560,97 samt Anhang, über die "außerordentliche Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 22. August 2002, GZ 21 R 100/02g-24, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 20. November 2001, GZ 1 C 98/01m-19, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die "außerordentliche" Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt, den Beklagten zur Zahlung von S 49.000 = EUR 3.560,97 samt Anhang Zug um Zug gegen Herausgabe von fünf präzisierten jalousierbaren Rollläden zu verpflichten. Das Berufungsgericht bestätigte die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, dass die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Der Kläger begehrt, den Beklagten zur Zahlung von S 49.000 = EUR 3.560,97 samt Anhang Zug um Zug gegen Herausgabe von fünf präzisierten jalousierbaren Rollläden zu verpflichten. Das Berufungsgericht bestätigte die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, dass die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen richtet sich die "außerordentliche" Revision des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig.
Übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), wie hier an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000 nicht, so ist die Revision jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO), worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat.Übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), wie hier an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000 nicht, so ist die Revision jedenfalls unzulässig (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO), worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat.
Ein Ausnahmefall nach § 502 Abs 4 und 5 ZPO liegt nicht vor. Die entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung dennoch erhobene unzulässige Revision war daher zurückzuweisen.Ein Ausnahmefall nach Paragraph 502, Absatz 4 und 5 ZPO liegt nicht vor. Die entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung dennoch erhobene unzulässige Revision war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E68109
7Ob273.02a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00273.02A.1211.000
Dokumentnummer
JJT_20021211_OGH0002_0070OB00273_02A0000_000