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Entscheidung 7 Ob 274/97p×

Entscheidung 7 Ob 274/97p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob274/97p

Entscheidungsdatum

24.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schalich, Dr.Tittel, Dr.I.Huber und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** AG, ***** vertreten durch Dr.Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei DI Gustav H***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Alfred Mohr, Rechtsanwalt in Wien, wegen DM 120.750,-- = öS 853.159,12 sA infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12.Mai 1997, GZ 3 R 73/97w-8, womit das Versäumungsurteil des Handelsgerichtes Wien vom 17.Jänner 1997, GZ 11 Cg 249/96x-4, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit der angefochtenen Entscheidung hob das Berufungsgericht ein vom Erstgericht erlassenes Versäumungsurteil auf und trug diesem - ohne auszusprechen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist - die Durchführung des gesetzlichen Verfahrens auf. Die vom Erstgericht angenommene Säumnis der beklagten Partei zur Erstattung der Klagebeantwortung liege nicht vor, weil sich die am 9.12.1996 in Lauf gesetzte vierwöchige Frist durch die Gerichtsferien vom 24.12.1996 bis 6.1.1997 auf den 20.1.1997 verlängert habe. Die am 17.1.1997 zur Post gegebene Klagebeantwortung sei daher rechtzeitig erhoben worden.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung von der klagenden Partei erhobene Rekurs ist unzulässig.

Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (Ziffer eins,); und soweit das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen und gleichzeitig dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (Ziffer 2,). Der vorliegende Aufhebungsbeschluß wäre demnach nur dann anfechtbar, wenn das Berufungsgericht einen Ausspruch iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO getätigt hätte. Mangels eines solchen Ausspruches ist er jedenfalls (absolut) unzulässig.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E47454 07A02747

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00274.97P.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19970924_OGH0002_0070OB00274_97P0000_000