Der dagegen erhobene Revisionrekurs des Vereins, der eine Abänderung im antragsstatggebenden Sinn anstrebt, ist - entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes - nicht zulässig.
Nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Die Rechtsmittelbeschränkung deckt sich mit der des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO. Von dieser stRsp abzugehen, besteht kein Anlass. Die Bemessung der Kosten eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters gehört zu den nicht weiter bekämpfbaren Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz (1 Ob 2007/96w mwN; 1 Ob 258/00y uva; RIS-Justiz RS0007696, RS0008673, RS0017311). Unter die Revisionsrekursbeschränkung fallen nicht nur Fragen der Bemessungshöhe, sondern auch Fragen dem Grunde nach, ob und aus welchem Vermögen diese Forderungen beglichen werden, also alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über die Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters abgesprochen wird, mag dieser auch Anwalt sein (RIS-Justiz RS0007695, RS0007696 zuletzt: 5 Ob 110/01i). Nichts anderes kann für die vorliegende Entscheidung über den (Sachwalter-)Entschädigungsanspruch (§ 266 ABGB idF KindRÄG 2001) des Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft (der diesem gemäß § 10 VSAPG zusteht [Stabentheiner in Rummel I3 Rz 5 zu §§267-269 ABGB]) gelten; geht es doch auch hier um seine Kosten bzw Belohnung (vgl § 10 VSAPG).Nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Die Rechtsmittelbeschränkung deckt sich mit der des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO. Von dieser stRsp abzugehen, besteht kein Anlass. Die Bemessung der Kosten eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters gehört zu den nicht weiter bekämpfbaren Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz (1 Ob 2007/96w mwN; 1 Ob 258/00y uva; RIS-Justiz RS0007696, RS0008673, RS0017311). Unter die Revisionsrekursbeschränkung fallen nicht nur Fragen der Bemessungshöhe, sondern auch Fragen dem Grunde nach, ob und aus welchem Vermögen diese Forderungen beglichen werden, also alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über die Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters abgesprochen wird, mag dieser auch Anwalt sein (RIS-Justiz RS0007695, RS0007696 zuletzt: 5 Ob 110/01i). Nichts anderes kann für die vorliegende Entscheidung über den (Sachwalter-)Entschädigungsanspruch (Paragraph 266, ABGB in der Fassung KindRÄG 2001) des Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft (der diesem gemäß Paragraph 10, VSAPG zusteht [Stabentheiner in Rummel I3 Rz 5 zu §§267-269 ABGB]) gelten; geht es doch auch hier um seine Kosten bzw Belohnung vergleiche Paragraph 10, VSAPG).
Ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig, dann ist die Erhebung eines solchen selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zu lösen wäre (RIS-Justiz RS0007693). Es ist demnach ohne Prüfung der darin aufgeworfenen, für seine Zulässigkeit als ordentlicher Revisionsrekurs ins Treffen geführten Rechtsfragen zurückzuweisen (7 Ob 267/01t mwN).Ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig, dann ist die Erhebung eines solchen selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu lösen wäre (RIS-Justiz RS0007693). Es ist demnach ohne Prüfung der darin aufgeworfenen, für seine Zulässigkeit als ordentlicher Revisionsrekurs ins Treffen geführten Rechtsfragen zurückzuweisen (7 Ob 267/01t mwN).