Die Klägerin hat bereits in der Klage ausdrücklich behauptet, dass zwischen den Streitteilen ein Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von EUR
317.500 ursprünglich zustandegekommen sei. Sie ist zwar weiters davon ausgegangen, dass sich die Streitteile in der Folge auf einen geringeren Kaufpreis von EUR 310.000 geeinigt hätten. Dass es der Klägerin nicht gelungen ist, dies zu beweisen, hinderte das Berufungsgericht aber nicht, das Zustandekommen eines Kaufvertrags mit einem Kaufpreis von EUR 317.500 zu prüfen. Schließt doch der Umstand, dass die rechtliche Beurteilung, die ein Kläger dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt angedeihen ließ, nicht zutrifft, im Sinne der ständigen Rechtsprechung nicht aus, dass geprüft wird, ob der geltend gemachte Anspruch bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vorgetragenen Sachverhaltes ganz oder zum Teil begründet erscheint (RIS-Justiz RS0058336). Keine Rede kann davon sein, dass aufgrund der Klagserzählung davon ausgegangen werden müsste, die Klägerin habe ihre Forderung auf den Rechtsgrund des Zustandekommens eines Kaufvertrages mit einem Kaufpreis von EUR 310.000 beschränkt. Geht aus dem Klagsvorbringen hervor, dass der Sachverhalt vom Kläger - wie hier - offenbar rechtlich unrichtig qualifiziert wurde, so ist dies nach ständiger Rechtsprechung bedeutungslos. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass er sein Klagebegehren ausschließlich auf den von ihm angegebenen Rechtsgrund stützen will (RIS-Justiz RS0058348). Die Beschränkung der Beurteilung des vorgetragenen Sachverhaltes und des erhobenen Anspruches auf einen bestimmten Rechtsgrund tritt nur dann ein, wenn dieser ausdrücklich und ausschließlich geltend gemacht wurde (4 Ob 63/78, RIS-Justiz RS0058348 [T1]). Die vom Revisionswerber behauptete Mangelhaftigkeit haftet dem Berufungsverfahren daher nicht an.
Auch durch die Verneinung einer konkludenten Auflösung des Kaufvertrages hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht des Revisionswerbers die Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt. Die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung oder der Schlüssigkeit eines Verhaltens stellt nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne dieser Gesetzesstelle dar (RIS-Justiz RS0043253), es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht vor, die im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste (7 Ob 14/05t uva; vgl RIS-Justiz RS0042776). Dies ist hier nicht der Fall. Legt man, wie dies das Berufungsgericht zutreffend tut, den strengen Maßstab des § 863 ABGB („kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln") an, erscheint die Auffassung des Berufungsgerichtes, eine schlüssige Aufhebung des Kaufvertrages könne nicht angenommen werden, zumindest vertretbar. Der Revisionswerber, der der Ansicht des Berufungsgerichtes, seine Rücktrittserklärung sei nicht berechtigt gewesen, während die Klägerin im Hinblick auf den inzwischen erfolgten Verkauf der Liegenschaft an einen Dritten berechtigterweise den Rücktritt vom Vertrag erklärt habe, ohnehin nicht widerspricht, zeigt somit weder in der Zulassungsbeschwerde noch in seiner Rechtsrüge eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Seine außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.Auch durch die Verneinung einer konkludenten Auflösung des Kaufvertrages hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht des Revisionswerbers die Voraussetzung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht erfüllt. Die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung oder der Schlüssigkeit eines Verhaltens stellt nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne dieser Gesetzesstelle dar (RIS-Justiz RS0043253), es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht vor, die im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste (7 Ob 14/05t uva; vergleiche RIS-Justiz RS0042776). Dies ist hier nicht der Fall. Legt man, wie dies das Berufungsgericht zutreffend tut, den strengen Maßstab des Paragraph 863, ABGB („kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln") an, erscheint die Auffassung des Berufungsgerichtes, eine schlüssige Aufhebung des Kaufvertrages könne nicht angenommen werden, zumindest vertretbar. Der Revisionswerber, der der Ansicht des Berufungsgerichtes, seine Rücktrittserklärung sei nicht berechtigt gewesen, während die Klägerin im Hinblick auf den inzwischen erfolgten Verkauf der Liegenschaft an einen Dritten berechtigterweise den Rücktritt vom Vertrag erklärt habe, ohnehin nicht widerspricht, zeigt somit weder in der Zulassungsbeschwerde noch in seiner Rechtsrüge eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Seine außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).