Die dagegen erhobene Revision des Klägers, die sich (nur) gegen die Kürzung seiner Ansprüche um die Mitverschuldensquote von einem Viertel richtet und insbesondere auch die Abweisung von S 100.000 infolge Bejahung der Obliegenheitsverletzung gemäß § 6 AKHB unbekämpft läßt, ist zulässig und berechtigt.Die dagegen erhobene Revision des Klägers, die sich (nur) gegen die Kürzung seiner Ansprüche um die Mitverschuldensquote von einem Viertel richtet und insbesondere auch die Abweisung von S 100.000 infolge Bejahung der Obliegenheitsverletzung gemäß Paragraph 6, AKHB unbekämpft läßt, ist zulässig und berechtigt.
Das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend erkannt, daß die Frage, ob dem Versicherungsnehmer ein Verschulden im Sinn des § 6 Abs 2 Z 1 AKHB und damit die Verletzung einer Obliegenheit im Sinn des § 6 Abs 2 VersVG anzulasten ist, von der Frage zu trennen ist, ob sich der Beifahrer ein eigenes Mitverschulden an seinen beim Unfall erlittenen Verletzungen anrechnen lassen muß.Das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend erkannt, daß die Frage, ob dem Versicherungsnehmer ein Verschulden im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, AKHB und damit die Verletzung einer Obliegenheit im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, VersVG anzulasten ist, von der Frage zu trennen ist, ob sich der Beifahrer ein eigenes Mitverschulden an seinen beim Unfall erlittenen Verletzungen anrechnen lassen muß.
Bei der Prüfung, ob der Versicherungsnehmer ohne Verschulden erkennen konnte, daß der Lenker die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, das versicherte Fahrzeug zu lenken, ist nach ständiger Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzulegen. Die bloße Behauptung des Fahrers, eine Lenkerberechtigung zu besitzen und auch die Beobachtung von früheren Autofahrten des Lenkers exculpieren den Versicherungsnehmer noch nicht (vgl ZVR 1970/139; ZVR 1977/28; ZVR 1992/103 ua). Kümmert sich der Beifahrer nicht darum, ob der Fahrer die Lenkerberechtigung besitzt, so nimmt er damit in Kauf, sich unter Umständen einem Fahrer ohne Lenkerberechtigung und damit einem nicht entsprechend ausgebildeten oder sonst im Straßenverkehr unzuverlässigen Fahrer anzuvertrauen. Das Maß seiner Sorglosigkeit ist aber dann ins Verhältnis zum Verschulden des Lenkers an einem den Beifahrer schädigenden Unfall zu setzen. Die Rechtsprechung hat unter bestimmten Voraussetzungen ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden des Beifahrers wegen fehlender Lenkerberechtigung bejaht, und zwar jeweils dann, wenn dieser Umstand dem Beifahrer bekannt gewesen war (vgl die Zusammenfassung der Rechtsprechung bei Reischauer in Rummel2 II, Rz 18b zu § 1304 ABGB). In ZVR 1985/115 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß eine Verpflichtung, sich hinsichtlich der Lenkerberechtigung zu erkundigen, nicht bestehe, wenn nicht Gründe für einen konkreten Verdacht sprächen, daß dem Lenker die Berechtigung fehle.Bei der Prüfung, ob der Versicherungsnehmer ohne Verschulden erkennen konnte, daß der Lenker die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, das versicherte Fahrzeug zu lenken, ist nach ständiger Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzulegen. Die bloße Behauptung des Fahrers, eine Lenkerberechtigung zu besitzen und auch die Beobachtung von früheren Autofahrten des Lenkers exculpieren den Versicherungsnehmer noch nicht vergleiche ZVR 1970/139; ZVR 1977/28; ZVR 1992/103 ua). Kümmert sich der Beifahrer nicht darum, ob der Fahrer die Lenkerberechtigung besitzt, so nimmt er damit in Kauf, sich unter Umständen einem Fahrer ohne Lenkerberechtigung und damit einem nicht entsprechend ausgebildeten oder sonst im Straßenverkehr unzuverlässigen Fahrer anzuvertrauen. Das Maß seiner Sorglosigkeit ist aber dann ins Verhältnis zum Verschulden des Lenkers an einem den Beifahrer schädigenden Unfall zu setzen. Die Rechtsprechung hat unter bestimmten Voraussetzungen ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden des Beifahrers wegen fehlender Lenkerberechtigung bejaht, und zwar jeweils dann, wenn dieser Umstand dem Beifahrer bekannt gewesen war vergleiche die Zusammenfassung der Rechtsprechung bei Reischauer in Rummel2 römisch zwei, Rz 18b zu Paragraph 1304, ABGB). In ZVR 1985/115 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß eine Verpflichtung, sich hinsichtlich der Lenkerberechtigung zu erkundigen, nicht bestehe, wenn nicht Gründe für einen konkreten Verdacht sprächen, daß dem Lenker die Berechtigung fehle.
Die Besonderheit des hier vorliegenden Falles liegt darin, daß Gabriele S***** die Lenkerberechtigung schon vor längerer Zeit erworben hatte und zu einer Zeit, als sie der Kläger kennenlernte, offenbar im Besitz einer solchen war. Die Berechtigung wurde ihr erst - befristet - entzogen, als der Kontakt mit dem Kläger für einige Jahre hindurch abgebrochen war. Das Wissen des Klägers um ein Gerichtsverfahren der Gabriele S***** im Zusammenhang mit ihren Suchtgiftproblemen "in früheren Jahren" mußte daher für ihn kein besonderer Anlaß sein, am aufrechten Bestehen der Lenkerberechtigung zu zweifeln. Selbst wenn man dem Kläger aber als Fahrlässigkeit anlastet, daß er sich angesichts der längeren Zeit, während der er keinen Kontakt zu Gabriele S***** hatte, und deren zumindest in früheren Jahren vorhandenen Suchtgiftproblemen nicht auf zielführende Weise um die Frage der Lenkerberechtigung gekümmert hat, tritt dieses Verhalten gegenüber dem gravierenden Verschulden der Gabriele S***** am Unfall - Abkommen von der Fahrbahn infolge überhöhter Geschwindigkeit - so weit in den Hintergrund, daß es zu vernachlässigen ist. Eine Kürzung der Ersatzansprüche des Klägers um eine Mitverschuldensquote in seiner Eigenschaft als Beifahrer ist daher hier nicht angezeigt.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz konnte aus dem Urteil des Erstgerichtes übernommen werden, weil der Kläger nur mit einem im Verhältnis zu seinen Gesamtansprüchen geringfügigen Teil (S 30.000,-- bei der Verunstaltungsentschädigung) im Rechtsmittelverfahren obsiegt hat, der überdies ermessensabhängig war. Dieselben Erwägungen führen zu einer Kostenaufhebung im Berufungsverfahren gemäß § 43 Abs 1 ZPO, weil beide Berufungen bei annähernd gleich hohem Berufungsinteresse im wesentlichen erfolglos blieben. Im Revisionsverfahren ist der Kläger jedoch zur Gänze mit seinem noch aufrecht erhaltenen Begehren durchgedrungen, sodaß ihm hiefür seine richtig verzeichneten Kosten gemäß §§ 41 und 50 ZPO zuzuerkennen waren.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz konnte aus dem Urteil des Erstgerichtes übernommen werden, weil der Kläger nur mit einem im Verhältnis zu seinen Gesamtansprüchen geringfügigen Teil (S 30.000,-- bei der Verunstaltungsentschädigung) im Rechtsmittelverfahren obsiegt hat, der überdies ermessensabhängig war. Dieselben Erwägungen führen zu einer Kostenaufhebung im Berufungsverfahren gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, weil beide Berufungen bei annähernd gleich hohem Berufungsinteresse im wesentlichen erfolglos blieben. Im Revisionsverfahren ist der Kläger jedoch zur Gänze mit seinem noch aufrecht erhaltenen Begehren durchgedrungen, sodaß ihm hiefür seine richtig verzeichneten Kosten gemäß Paragraphen 41 und 50 ZPO zuzuerkennen waren.