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Entscheidung 7 Ob 277/07x×

Entscheidung 7 Ob 277/07x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob277/07x

Entscheidungsdatum

15.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache des Gabriel G*****, geboren am 10. Juli 1990, *****, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12. März 2008, 7 Ob 277/07x, wird in seiner Begründung (drittletzter Absatz, erste Zeile) dahin berichtigt, dass es statt „Die Beklagte strebt mit ihrem ..."

richtig „Der Einrichtungsleiter strebt mit seinem ..." zu lauten hat.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der aus dem Spruch ersichtliche Fehler ist ein gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigender Schreib- oder Diktatfehler.

Anmerkung

E87366 7Ob277.07x-3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00277.07X.0515.000

Dokumentnummer

JJT_20080515_OGH0002_0070OB00277_07X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002495 Rechtssatz 28.08.1973Zivilrecht
Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, da es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bl …
RS0006598 Rechtssatz 30.11.1960Zivilrecht
Auch für Rechtsmittel im Außerstreitverfahren gilt die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses. Die Frage nach dem Rekursinteresse betrifft die Zulässigkeit des Rechtsmittels.
RS0041770 Rechtssatz 08.01.1963Zivilrecht
Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (unter ausdrücklicher Ablehnung von 2 Ob 12/62, JBl …
RS0088931 Rechtssatz 20.03.1984Zivilrecht
Zur Begründung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach diesen Gesetzesstellen bedarf es aber noch der (weiteren) Voraussetzung, dass die Entscheidung von der Lösung der angeführten Rechtsfrage (hier: des Verfahrensrechtes) abhängt.
RS0111271 Rechtssatz 15.12.1998Zivilrecht
Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor, wenn Fragen bloß rein theoretischer Natur gelöst werden sollen.
RS0116215 Rechtssatz 29.01.2002Zivilrecht
Hat ein Senat des Obersten Gerichtshofes gemäß § 5 OGHG in einer bestimmten Rechtssache entschieden, so ist dessen Entscheidung, die eine solche des Obersten Gerichtshofs als der höchsten Instanz ist, im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar, …