Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht formulierten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Zunächst ist - in verfahrensmäßiger Hinsicht - vorauszuschicken, dass der Kläger sein Klagebegehren im Revisionsschriftsatz zufolge zwischenzeitlicher Beendigung seines Zivildienstes ausdrücklich auf den Zeitraum 1. 6. 2000 bis 1. 5. 2001 eingeschränkt und in diesem Sinne auch seinen Abänderungsantrag im Revisionsantrag formuliert hat. Eine solche Klageeinschränkung ist nach Rechtsprechung (EvBl 1992/149 = JBl 1992, 724; RIS-Justiz RS0039644) und Lehre (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 483) auch im Rechtsmittel- (einschließlich des Revisions-)verfahren möglich und zulässig. Daher war über das auf die Zukunft ausgerichtete Teilbegehren, über welches die Vorinstanzen meritorisch entschieden haben, in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 (iVm § 513 ZPO: Kodek, aaO Rz 1 zu § 513) auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen insoweit als wirkungslos anzusehen sind. Auf einen Kostenausspruch (zugunsten des Beklagten) im Sinne der Entscheidung EvBl 1991/183 musste dabei nicht weiter Bedacht genommen werden, da ein solcher - mangels Kostenverzeichnung (und Beteiligung auch schon im Berufungsverfahren) durch den Beklagten - weder in erster noch in zweiter Instanz ergangen ist.Zunächst ist - in verfahrensmäßiger Hinsicht - vorauszuschicken, dass der Kläger sein Klagebegehren im Revisionsschriftsatz zufolge zwischenzeitlicher Beendigung seines Zivildienstes ausdrücklich auf den Zeitraum 1. 6. 2000 bis 1. 5. 2001 eingeschränkt und in diesem Sinne auch seinen Abänderungsantrag im Revisionsantrag formuliert hat. Eine solche Klageeinschränkung ist nach Rechtsprechung (EvBl 1992/149 = JBl 1992, 724; RIS-Justiz RS0039644) und Lehre (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 483,) auch im Rechtsmittel- (einschließlich des Revisions-)verfahren möglich und zulässig. Daher war über das auf die Zukunft ausgerichtete Teilbegehren, über welches die Vorinstanzen meritorisch entschieden haben, in analoger Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO: Kodek, aaO Rz 1 zu Paragraph 513,) auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen insoweit als wirkungslos anzusehen sind. Auf einen Kostenausspruch (zugunsten des Beklagten) im Sinne der Entscheidung EvBl 1991/183 musste dabei nicht weiter Bedacht genommen werden, da ein solcher - mangels Kostenverzeichnung (und Beteiligung auch schon im Berufungsverfahren) durch den Beklagten - weder in erster noch in zweiter Instanz ergangen ist.
Darüber hinaus war Folgendes zu erwägen:
Seit dem Jahre 1974 ist es in Österreich möglich, statt des Wehrdienstes einen sog Zivildienst zu leisten. Das damals in Kraft getretene Zivildienstgesetz (ZDG) BGBl 1974/187 wurde - nach mehrmaligen Novellierungen - durch das BGBl 1986/679 als Zivildienstgesetz 1986 (ZDG 1986) wiederverlautbart. Auch dieses Gesetz wurde in der Folge wiederholt ergänzt und geändert, zuletzt durch die ZDG-Novelle 2001 BGBl I 2000/133, die am 1. 1. 2001 in Kraft getreten ist, sowie durch den am 1. 4. 2001 in Kraft getretenen Art 2 des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001) erlassen sowie das Zivildienstgesetz 1986 geändert wurde (BGBl I 2001/31). Auch diese Novellen haben daher im vorliegenden Fall (Beurteilung des Zivildienstzeitraumes 1. 6. 2000 bis 1. 5. 2001) grundsätzlich Beachtung zu finden, wobei die zuletzt genannte Novelle auf die vorliegende Fallbeurteilung ohne inhaltliche Auswirkung ist.Seit dem Jahre 1974 ist es in Österreich möglich, statt des Wehrdienstes einen sog Zivildienst zu leisten. Das damals in Kraft getretene Zivildienstgesetz (ZDG) BGBl 1974/187 wurde - nach mehrmaligen Novellierungen - durch das BGBl 1986/679 als Zivildienstgesetz 1986 (ZDG 1986) wiederverlautbart. Auch dieses Gesetz wurde in der Folge wiederholt ergänzt und geändert, zuletzt durch die ZDG-Novelle 2001 BGBl römisch eins 2000/133, die am 1. 1. 2001 in Kraft getreten ist, sowie durch den am 1. 4. 2001 in Kraft getretenen Artikel 2, des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001) erlassen sowie das Zivildienstgesetz 1986 geändert wurde (BGBl römisch eins 2001/31). Auch diese Novellen haben daher im vorliegenden Fall (Beurteilung des Zivildienstzeitraumes 1. 6. 2000 bis 1. 5. 2001) grundsätzlich Beachtung zu finden, wobei die zuletzt genannte Novelle auf die vorliegende Fallbeurteilung ohne inhaltliche Auswirkung ist.
Nach dem maßgeblichen (und auch von den Vorinstanzen in ihre rechtliche Beurteilung zutreffend miteinbezogenen) § 25 (Abs 1 Z 1 bis 5) ZDG idgF laut den vorstehend bereits näher genannten Novellen hat ein Zivildienstleistender zunächst Anspruch auf Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag: §§ 25a bis 30), weiters Reisekostenvergütung (§ 31), Kranken- und Unfallversicherung (§ 33), Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34) sowie Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b); weiters hat der Zivildienstleistende nach Abs 1a - in Kraft getreten allerdings gemäß § 76c ZDG (idF Z 38 der Novelle BGBl I 2000/133) erst am 1. 1. 2001 - Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs 1) und schließlich gemäß Abs 2 in folgenden besonderen Fällen auch Anspruch auf Naturalleistungen:Nach dem maßgeblichen (und auch von den Vorinstanzen in ihre rechtliche Beurteilung zutreffend miteinbezogenen) Paragraph 25, (Absatz eins, Ziffer eins bis 5) ZDG idgF laut den vorstehend bereits näher genannten Novellen hat ein Zivildienstleistender zunächst Anspruch auf Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag: Paragraphen 25 a bis 30), weiters Reisekostenvergütung (Paragraph 31,), Kranken- und Unfallversicherung (Paragraph 33,), Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (Paragraph 34,) sowie Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (Paragraph 34 b,); weiters hat der Zivildienstleistende nach Absatz eins a, - in Kraft getreten allerdings gemäß Paragraph 76 c, ZDG in der Fassung Ziffer 38, der Novelle BGBl römisch eins 2000/133) erst am 1. 1. 2001 - Anspruch auf Verpflegung (Paragraph 28, Absatz eins,) und schließlich gemäß Absatz 2, in folgenden besonderen Fällen auch Anspruch auf Naturalleistungen:
Unterbringung (§ 27 Abs 1), Bekleidung und Reinigung der Bekleidung, wobei - soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - Geldleistungen nur insoweit zulässig sind, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt. Die Vergütungen nach Abs 1 Z 1 und 2 (Pauschalvergütung und Reisekostenvergütung) vermindern sich nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, soweit der Bund oder Rechtsträger der Einrichtungen für die in Abs 2 angeführten Leistungen (Unterbringung, Bekleidung und Reinigung) sorgt. Gemäß § 28 Abs 1 ZDG (ebenfalls in Kraft getreten am 1. 1. 2001) haben die Rechtsträger dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem ASVG vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung nach § 25a geleistet wird.Unterbringung (Paragraph 27, Absatz eins,), Bekleidung und Reinigung der Bekleidung, wobei - soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - Geldleistungen nur insoweit zulässig sind, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt. Die Vergütungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 (Pauschalvergütung und Reisekostenvergütung) vermindern sich nach Maßgabe der Paragraphen 27 bis 31, soweit der Bund oder Rechtsträger der Einrichtungen für die in Absatz 2, angeführten Leistungen (Unterbringung, Bekleidung und Reinigung) sorgt. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ZDG (ebenfalls in Kraft getreten am 1. 1. 2001) haben die Rechtsträger dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem ASVG vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung nach Paragraph 25 a, geleistet wird.
Nach den - insoweit den Behauptungen des Klägers folgenden - Feststellungen der Vorinstanzen bezog der Kläger während seines gesamten Zivildienstes jedenfalls die Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) im Sinne des Leistungskataloges nach § 25 Abs 1 Z 1 iVm § 25a ZDG in Höhe von monatlich S 3.648. Dazu kam jedoch auch der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 28 Abs 1) zustehende Verpflegungsanspruch, den der Kläger in seiner Revision zwar nicht in Abrede stellt, aber bei Auflistung der ihm nur theoretisch, nicht jedoch faktisch (weil ledig, bei der Mutter lebend, zu kurze Entfernung der Rotkreuzstelle vom Wohnort, keine eigenen Sorgepflichten) zustehenden Leistungen geflissentlich unerwähnt ließ. Dieser Verpflegungsanspruch bestand dabei auch schon vor der Neufassung des § 28 durch die ZDG-Novelle 2001 - deren rechtspolitisches Ziel schwerpunktmäßig in der Schaffung eines neuen Finanzierungsmodells zwischen Bund und Trägerorganisationen lag (vgl RV 338 BlgNR 21. GP, 6; vgl § 28 Abs 1 idF Art I Z 23 der ZDG-Novelle 1991 BGBl 1991/675: dort im Sinne einer grundsätzlich obligatorischen Naturalverpflegung - vgl Fessler/Szymanski/ Wieseneder, Zivildienstrecht ((Loseblattsammlung)), I/140 Anm 1 zu § 28) - und ist daher im vorliegenden Fall jedenfalls auch als (weitere) empfangene Eigenleistung im Sinne der Ansprüche nach § 25 ZDG in Anrechnung zu bringen. Da sich dieser Anspruch direkt aus dem Gesetz ableitet, bedurfte es hiezu auch keiner weiteren besonderen Feststellungen durch die Tatsacheninstanzen. Das Argument in der Revision, (ausschließlich) seine Mutter habe ihn während des Zivildienstes verköstigen müssen und er ihr zur Abdeckung speziell dieser Aufwendung auch keine (gemeint) Geldleistung hiefür erbringen können, vermag daher nicht zu schlagen.Nach den - insoweit den Behauptungen des Klägers folgenden - Feststellungen der Vorinstanzen bezog der Kläger während seines gesamten Zivildienstes jedenfalls die Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) im Sinne des Leistungskataloges nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 25 a, ZDG in Höhe von monatlich S 3.648. Dazu kam jedoch auch der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (Paragraph 28, Absatz eins,) zustehende Verpflegungsanspruch, den der Kläger in seiner Revision zwar nicht in Abrede stellt, aber bei Auflistung der ihm nur theoretisch, nicht jedoch faktisch (weil ledig, bei der Mutter lebend, zu kurze Entfernung der Rotkreuzstelle vom Wohnort, keine eigenen Sorgepflichten) zustehenden Leistungen geflissentlich unerwähnt ließ. Dieser Verpflegungsanspruch bestand dabei auch schon vor der Neufassung des Paragraph 28, durch die ZDG-Novelle 2001 - deren rechtspolitisches Ziel schwerpunktmäßig in der Schaffung eines neuen Finanzierungsmodells zwischen Bund und Trägerorganisationen lag vergleiche Regierungsvorlage 338 BlgNR 21. GP, 6; vergleiche Paragraph 28, Absatz eins, in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 23, der ZDG-Novelle 1991 BGBl 1991/675: dort im Sinne einer grundsätzlich obligatorischen Naturalverpflegung - vergleiche Fessler/Szymanski/ Wieseneder, Zivildienstrecht ((Loseblattsammlung)), I/140 Anmerkung 1 zu Paragraph 28,) - und ist daher im vorliegenden Fall jedenfalls auch als (weitere) empfangene Eigenleistung im Sinne der Ansprüche nach Paragraph 25, ZDG in Anrechnung zu bringen. Da sich dieser Anspruch direkt aus dem Gesetz ableitet, bedurfte es hiezu auch keiner weiteren besonderen Feststellungen durch die Tatsacheninstanzen. Das Argument in der Revision, (ausschließlich) seine Mutter habe ihn während des Zivildienstes verköstigen müssen und er ihr zur Abdeckung speziell dieser Aufwendung auch keine (gemeint) Geldleistung hiefür erbringen können, vermag daher nicht zu schlagen.
Ohne weitergehende rechtliche Überlegungen zu den sonstigen Erwägungen der Vorinstanzen anstellen zu müssen, folgt bereits daraus, dass dem Klagebegehren keine Berechtigung zukommen kann. Denn aufgrund dieser Gegebenheiten in Verbindung mit dem auch vom Kläger ziffernmäßig nicht bestrittenen niedrigen Eigeneinkommen seines Vaters und Beklagten folgt, dass aufgrund dieser somit gegebenen bloß durchschnittlichen (bescheidenen) Lebensverhältnisse beider Teile der Kläger als zivildienstleistendes Kind im Hinblick auf diese nach §§ 25 ff ZDG zustehenden Ansprüche auf Geld- und Sachleistungen jedenfalls als (weiterhin und durchgehend) selbsterhaltungsfähig angesehen werden muss.Ohne weitergehende rechtliche Überlegungen zu den sonstigen Erwägungen der Vorinstanzen anstellen zu müssen, folgt bereits daraus, dass dem Klagebegehren keine Berechtigung zukommen kann. Denn aufgrund dieser Gegebenheiten in Verbindung mit dem auch vom Kläger ziffernmäßig nicht bestrittenen niedrigen Eigeneinkommen seines Vaters und Beklagten folgt, dass aufgrund dieser somit gegebenen bloß durchschnittlichen (bescheidenen) Lebensverhältnisse beider Teile der Kläger als zivildienstleistendes Kind im Hinblick auf diese nach Paragraphen 25, ff ZDG zustehenden Ansprüche auf Geld- und Sachleistungen jedenfalls als (weiterhin und durchgehend) selbsterhaltungsfähig angesehen werden muss.
Damit kommt aber seiner Revision keine Berechtigung zu. Im nicht von der Klageeinschränkung erfassten Umfang war daher das klageabweisliche Urteil des Berufungsgerichtes zu bestätigen.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil der obsiegende Beklagte keine Revisionsbeantwortung erstattete und ihm damit Kosten des Revisionsverfahrens nicht erwachsen sind.