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Entscheidung 7 Ob 279/07s×

Entscheidung 7 Ob 279/07s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob279/07s

Entscheidungsdatum

23.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. DI Dieter A*****, und 2. Mag. Waltraut A*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Eckhard Pitzl und Dr. Gerhard W. Huber, Rechtsanwälte in Linz, wegen jeweils 6.000 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2007, GZ 22 R 296/07x-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 27. April 2007, GZ 13 C 352/07b-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Kläger begehrten von der Beklagten jeweils Schmerzengeld von 6.000 EUR (sA) aus dem Titel des Schadenersatzes.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und sprach aus, dass die ordentliche Revision jeweils nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen erhoben die Kläger „außerordentliche Revision", die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte. Diese Vorgangsweise widerspricht der mit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist nach Paragraph 508, ZPO zu beurteilen. In den im Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung , WGN 1997) angeführten Fällen, in denen also der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand - wie hier - zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Der mit dem ordentlichen Rechtsmittel verbundene Antrag ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln (stRsp; RIS-Justiz RS0109623). Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei - wie hier die Kläger - ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn es als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur beziehungsweise erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623 und RS0109501). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel nach Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der Kläger dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Textnummer

E86492

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00279.07S.0123.000

Im RIS seit

22.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Dokumentnummer

JJT_20080123_OGH0002_0070OB00279_07S0000_000