Begründung:
Am 23. 6. 1994 wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck zu ***** über das Vermögen der Firma "B***** OHG", die zu diesem Zeitpunkt die Nachtbar "B***** C*****" in Innsbruck betrieb, der Konkurs eröffnet und Dr. Klaus Herke zum Masseverwalter bestellt. Martin Alois J***** und Gregor H***** waren persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafter dieser protokollierten Firma. Die spätere Gemeinschuldnerin betrieb eine Nachtbar. Die hiezu erforderliche Baranlage samt Kühleinrichtung wurde von ihr von der Firma W*****, die Musik- bzw Lautsprecheranlage samt Beleuchtung von der Firma F***** auf Kredit gekauft.
Zur Kühlanlage der Firma Franz W***** GesmbH & Co KG (im folgenden Fa W*****:
Im vom Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin verfaßten und unterfertigten Auftragsschreiben an die Firma W***** findet sich kein Hinweis auf die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes. Diesem Auftragsschreiben lag aber ein Anbot dieser Lieferfirma vom 17. 9.
1990 mit dem Hinweis zugrunde, daß die Lieferung nach den derzeitigen
Geschäftsbedingungen der österreichischen Arbeitsgemeinschaft
Kältewirtschaft erfolgt. Ob diese Geschäftsbedingungen dem Angebot
beilagen, konnte nicht festgestellt werden. Diese Bedingungen
enthalten allerdings einen Hinweis darauf, daß die Lieferung unter
Eigentumsvorbehalt erfolgt. Mit Kreditvertrag vom 23. 11. 1990 wurde
der späteren Gemeinschuldnerin von der L*****bank T***** ein
revolvierbarer Kredit in der Höhe von S 500.000 eingeräumt, wobei
nachfolgende Sicherheiten vereinbart wurden: ... Die Abtretung des
vorbehaltenen Eigentumsrechtes durch die Lieferfirmen an die Bank an
den zu erwerbenden zwei Bars, der Musikanlage, der Bestuhlung etc im
Wert von ca S 1,200.000 inkl. MWSt laut separaten
Abtretungserklärungen ... Die entsprechenden Abtretungserklärungen
wurden am 23. 11. 1990 unterfertigt und wurden in der Folge von der L*****bank T***** an die Firma W***** übermittelt. Das entsprechende Schreiben lag dieser Firma vor dem 20. 1. 1991 vor, die diese Abtretung akzeptierte. Diese Abtretungserklärung vom 4. 2. 1991 hatte folgenden Wortlaut: "Mit Auftragsschreiben vom 16. 10. 1990/20. 1. 1991 haben wir an den obgenannten Käufer (Gemeinschuldnerin) Baranlage I laut Plan und Absprache mit Herrn J***** und H***** samt Fußstange und Baranlage II nur auf einer Seite, einen Eiswürfelautomat Fabrikat Welbilt C 45 unter Eigentumsvorbehalt zum Preis von S 605.404,-- verkauft. Der Käufer hat eine Anzahlung von S 336.000,-- geleistet. Der verbleibende Kaufpreisrest beträgt S 269.404,--. Gegen Bezahlung des Kaufpreises treten wir Ihnen im Einvernehmen mit dem Käufer die uns zustehende Forderung auf die Bezahlung des Kaufpreisrestes samt allen Nebenrechten rechtsverbindlich ab und übertragen Ihnen insbesondere das uns zustehende Eigentumsrecht am o.a. Kaufgegenstand. Sämtliche den Kaufgegenstand betreffenden Urkunden sind der L*****bank T***** als Eigentümer vom Verkäufer zu übergeben. Durch die Bezahlung des o.a. Kaufpreisrestes gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung und der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an genanntem Kaufgegenstand als rechtsgültig vollzogen, womit unsere Ansprüche aus dem Kaufgeschäft getilgt sind. Käufer und Verkäufer bestätigen hiemit, daß der Eigentumsvorbehalt bereits vor Lieferung vereinbart wurde. Die umseitig angeführten allgemeinen Bedingungen für die Übertragung des vorbehaltenen Eigentumsrechtes, insbesondere auch deren Punkt 4, werden ausdrücklich und zustimmend zur Kenntnis genommen". Diesen Bedingungen ist die Einräumung eines Eigentumsvorbehaltes zu entnehmen. Diese Bedingungen für die Übertragung des Eigentumsvorbehaltes waren auf der Rückseite der Abtretungserklärungen abgedruckt und gelangten somit sowohl Martin J*****, als auch der Lieferfirma W***** und F***** zur Kenntnis, die dies durch ihre Unterschrift zustimmend zur Kenntnis nahmen. Mit Auftragsschreiben vom 29. 1. 1991 bestätigte die Firma W***** die Lieferung der Baranlage I, Baranlage II und eines Eiswürfelautomaten mit der Netto-Auftragssumme von S 605.404,--, wobei auf diesem Auftragsschreiben nachfolgender Zusatz vermerkt ist:wurden am 23. 11. 1990 unterfertigt und wurden in der Folge von der L*****bank T***** an die Firma W***** übermittelt. Das entsprechende Schreiben lag dieser Firma vor dem 20. 1. 1991 vor, die diese Abtretung akzeptierte. Diese Abtretungserklärung vom 4. 2. 1991 hatte folgenden Wortlaut: "Mit Auftragsschreiben vom 16. 10. 1990/20. 1. 1991 haben wir an den obgenannten Käufer (Gemeinschuldnerin) Baranlage römisch eins laut Plan und Absprache mit Herrn J***** und H***** samt Fußstange und Baranlage römisch zwei nur auf einer Seite, einen Eiswürfelautomat Fabrikat Welbilt C 45 unter Eigentumsvorbehalt zum Preis von S 605.404,-- verkauft. Der Käufer hat eine Anzahlung von S 336.000,-- geleistet. Der verbleibende Kaufpreisrest beträgt S 269.404,--. Gegen Bezahlung des Kaufpreises treten wir Ihnen im Einvernehmen mit dem Käufer die uns zustehende Forderung auf die Bezahlung des Kaufpreisrestes samt allen Nebenrechten rechtsverbindlich ab und übertragen Ihnen insbesondere das uns zustehende Eigentumsrecht am o.a. Kaufgegenstand. Sämtliche den Kaufgegenstand betreffenden Urkunden sind der L*****bank T***** als Eigentümer vom Verkäufer zu übergeben. Durch die Bezahlung des o.a. Kaufpreisrestes gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung und der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an genanntem Kaufgegenstand als rechtsgültig vollzogen, womit unsere Ansprüche aus dem Kaufgeschäft getilgt sind. Käufer und Verkäufer bestätigen hiemit, daß der Eigentumsvorbehalt bereits vor Lieferung vereinbart wurde. Die umseitig angeführten allgemeinen Bedingungen für die Übertragung des vorbehaltenen Eigentumsrechtes, insbesondere auch deren Punkt 4, werden ausdrücklich und zustimmend zur Kenntnis genommen". Diesen Bedingungen ist die Einräumung eines Eigentumsvorbehaltes zu entnehmen. Diese Bedingungen für die Übertragung des Eigentumsvorbehaltes waren auf der Rückseite der Abtretungserklärungen abgedruckt und gelangten somit sowohl Martin J*****, als auch der Lieferfirma W***** und F***** zur Kenntnis, die dies durch ihre Unterschrift zustimmend zur Kenntnis nahmen. Mit Auftragsschreiben vom 29. 1. 1991 bestätigte die Firma W***** die Lieferung der Baranlage römisch eins, Baranlage römisch zwei und eines Eiswürfelautomaten mit der Netto-Auftragssumme von S 605.404,--, wobei auf diesem Auftragsschreiben nachfolgender Zusatz vermerkt ist:
"Eigentumsvorbehaltsklausel
Der Vertrag erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Mit erfolgter Zahlung durch die L*****bank T***** ... wird das Eigentumsrecht an den verkauften Gegenständen an die L*****bank T***** übergeben".
Dieses Auftragsschreiben ist Martin J***** auch zugekommen, er hat die Eigentumsvorbehaltsklausel auch gelesen.
Die Baranlage und der Eiswürfelautomat wurden am 31. 1. 1991 geliefert und montiert. Sie kann mit nur geringfügigem Aufwand (Abnehmen der Verkleidungen) wiederum entfernt werden. In der am 13. 2. 1991 von der Lieferfirma erstellten Rechnung über S 605.404 netto ist festgehalten, daß der Verkauf unter Eigentumsvorbehalt erfolgt und mit erfolgter Zahlung das Eigentumsrecht an den verkauften Gegenständen an die L*****bank T***** übertragen wird. Am 1. 2. 1991 wurde eine Anzahlung von S 336.000 geleistet. Die Restzahlung wurde in der Folge (von der kreditgewährenden Bank an die Firma W*****) ebenfalls durchgeführt.
Zur Lichtanlage der Firma F***** (im folgenden Firma F*****:
Am 13. 11. 1990 bestätigte die Firma F***** über Bestellung Gregor H***** die Lieferung einer kompletten Ton- und Lichtanlage zu einem Preis von S 199.200. Auch hinsichtlich der Ton- und Lichtanlage unterfertigte Martin J***** am 23. 11. 1990 bei der L*****bank T***** eine Abtretungserklärung mit dem gleichen Inhalt wie hinsichtlich der Kühlanlage. Die Abtretungserklärung wurde in der Folge an die Firma F***** von der L*****bank T***** übermittelt und von dieser am 13. 12. 1990 unterfertigt, wobei bis zu diesem Zeitpunkt kein ausdrücklicher Eigentumsvorbehalt vereinbart worden war, dem Geschäftsführer Martin J***** aber bekannt und bewußt war, daß im Geschäftsverkehr üblicherweise Gegenstände vor ihrer Bezahlung im Eigentum der Lieferfirma verbleiben.
Am 6. 2. 1991 lieferte die Firma F***** einen Teil der Ton- und Lichtanlagen. Auf dem von Martin J***** unterfertigten Lieferschein stand: "Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Hauses...". Die weitere Teillieferung erfolgte am 8. 2. 1991.
Auf der Rechnung vom 11. 2. 1991 ist eine Eigentumsvorbehaltsklausel mit nachfolgender Textierung enthalten:
"Der Verkauf erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Mit erfolgter Zahlung des Kaufpreises von der L*****bank wird das Eigentumsrecht an den verkauften Gegenständen an diese übergehen".
Die Bezahlung dieses aushaftenden Restbetrages erfolgte über die L*****bank T*****. Mit Schreiben vom 12. 8. 1994 stellte der Klagevertreter im Namen der Kläger ein Kaufanbot an die L*****bank T***** über die von den Firmen T*****, F***** und W***** gelieferten und im Lokal B***** C***** befindlichen Inventarstücke, wobei der Verkehrswert netto mit S 195.900 beziffert wurde.
Mit Schreiben vom 22. 8. 1994 nahm die L*****bank T***** das Kaufanbot der Kläger vom 12. 8. 1994 vollinhaltlich an und wies dabei darauf hin, daß sie den Masseverwalter ausdrücklich angewiesen habe, die im Eigentum der L*****bank T***** stehenden Gegenstände nicht für die Masse, sondern für die Kläger innezuhaben. Dementsprechend wurde von ihr mit Schreiben vom selben Tag dem Masseverwalter der Verkauf der Einrichtungsgegenstände mitgeteilt. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung war der Kredit der Gemeinschuldnerin bei der L*****bank T***** nicht getilgt.
Mit Vereinbarung vom 30. 9. 1994 veräußerte der Masseverwalter das Unternehmen "B***** C*****" an die Beklagte, wozu laut Kaufvereinbarung auch das Inventar zählte. Im Punkt I) 1) Inventar dieser Vereinbarung heißt es:Mit Vereinbarung vom 30. 9. 1994 veräußerte der Masseverwalter das Unternehmen "B***** C*****" an die Beklagte, wozu laut Kaufvereinbarung auch das Inventar zählte. Im Punkt römisch eins) 1) Inventar dieser Vereinbarung heißt es:
"Der Käuferin ist bekannt, daß die ***** L*****bank mit der Begründung, sie sei Eigentümerin der Baranlage, der Bestuhlung sowie der Diskothekenanlage, deren Aussonderung beantragt und in der Folge diese Rechte an die Herren F*****/L***** weiterverkauft hat, die nunmehr die Aussonderung begehren. Der Masseverwalter hat die Aussonderungsrechte bestritten, der diesbezügliche Schriftverkehr ist der Käuferin bekannt ..."
Im Pkt IX ist angeführt: ...Im Pkt römisch neun ist angeführt: ...
"Sie (Käuferin) entbinden den Masseverwalter, sollten die geltend gemachten Aussonderungsrechte der Hypothekenbank bzw L*****/F***** festgestellt werden, davon, ihr das Eigentum an den ausgesonderten Gegenständen zu verschaffen; sie verpflichten sich auch, in diesem Falle eine direkte Vereinbarung mit L*****/F***** über die Entfernung der ausgesonderten Gegenstände zu treffen und verzichten ausdrücklich darauf, sollten durch diese Entfernung Schäden entstehen, diesbezügliche Ansprüche gegenüber dem Masseverwalter geltend zu machen. Der Masseverwalter tritt in diesem Fall ihm allenfalls zustehende Ansprüche auf Wiederherstellung des früheren Zutandes an die Käufer ab."
Diese Kaufvereinbarung wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. 10. 1994 konkursgerichtlich genehmigt.
In der von den Klägern zu ***** des Erstgerichtes geführten Klage auf Aussonderung ua der auch hier streitverfangenen Gegenstände wurde das Verfahren letztlich am 9. 1. 1996 mit einem gerichtlichen Vergleich beendet, in dem der Masseverwalter das Eigentumsrecht der Kläger an den hier in diesem Verfahren streitverfangenen Gegenständen anerkannte.
Nach den in diesem Punkt bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen hat die beklagte Partei im Zusammenhalt mit der vom Masseverwalter am 30. 9. 1994 geschlossenen Vereinbarung diesem gegenüber erklärt, daß sie sich jedweder Vereinbarung, die dieser treffen werde, auch unterwerfen wird. Der Inhalt der Vereinbarung vom 30. 9.1994 ist dem Beklagtenvertreter zugekommen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Die Beklagte habe sich dem Vergleichsabschluß des Masseverwalters und damit dem Anerkenntnis unterworfen, das daher für sie wirksam sei. Im übrigen sei aber auch der Eigentumsvorbehalt wirksam zustande gekommen, weil durch den Inhalt der Abtretungserklärungen eine Vertragsänderung zustande gekommen sei. Da der Abschluß dieser Vereinbarung vor Lieferung der Ware erfolgt sei, sei die L*****bank T***** Eigentümerin der Gegenstände geworden. Die Kläger seien durch Übertragung des Eigentumsrechtes von der Bank zufolge ausdrücklicher Besitzanweisung Eigentümer der nunmehr in Anspruch genommenen Gegenstände geworden, weshalb auch aus diesem Grunde das Herausgabebegehren berechtigt sei. Die Baranlage sei auch wegen der jederzeitigen Entfernbarkeit ohne besonderen Aufwand nicht Bestandteil der Liegenschaft geworden.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 übersteige, nicht aber S 260.000 und erklärte die Erhebung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Nach nur teilweiser Erledigung der Beweisrüge folgerte es aufgrund der von ihm übernommenen Feststellungen, daß an sämtlichen von den Klägern geforderten Gegenständen Eigentumsvorbehalt zugunsten der beiden Lieferanten noch vor den jeweiligen Lieferungen rechtswirksam vereinbart worden sei. Ob die von den beiden Lieferanten unterfertigte Abtretungserklärung der Gemeinschuldnerin zugunsten der L*****bank T***** noch vor der Lieferung der Gemeinschuldnerin zugekommen sei, sei rechtlich unbeachtlich, weil nicht feststehe, daß die L*****bank T***** tatsächlich die Kaufpreisforderung der beiden Lieferfirmen im eigenen Namen bezahlt habe und damit die Zession wirksam geworden sei. Die Wirksamkeit der Zession des Eigentumsvorbehaltes könne daher nicht abschließend beurteilt werden. Soweit nach den getroffenen Feststellungen überdies mit der Übertragung des Eigentumsvorbehalts nicht nur die restlichen Kaufpreisforderungen der Lieferanten und die Kreditierungskosten aus dem in diesem Umfang der späteren Gemeinschuldnerin eingeräumten Kredit gesichert werden sollten, sondern ein der späteren Gemeinschuldnerin eingeräumter revolvierender Kontokorrentkredit in Höhe von S 500.000, aus dem die Zahlung des Restkaufpreises zu Lasten dieses Kreditkontos entweder direkt oder indirekt durch die Gemeinschuldnerin erfolgt sei, wäre zu berücksichtigen, daß das vorbehaltene Eigentum nicht dazu tauglich sei, eine Sicherung für beliebige, auch kauffremde Forderungen eines Gläubigers darzustellen. Eine Erweiterung des Eigentumsvorbehaltes auf andere Forderungen als die Kaufpreisforderungen sei nicht zulässig und daher auch sachenrechtlich insoweit unwirksam. Die Kläger hätten daher nur dann wirksam Eigentum von der Bank erworben, wenn tatsächlich die offensichtlich im revolvierenden Kredit zedierte Kaufpreisforderung samt Zinsen und Kosten im Laufe des bestehenden Kreditverhältnisses zwischenzeitlich nicht von der späteren Gemeinschuldnerin abgedeckt und insoweit der Eigentumsvorbehalt noch nicht erloschen wäre, sodaß der Aussonderungsanspruch der Bank von der Konkurseröffnung nicht berührt wurde. Habe die Gemeinschuldnerin jedoch mangels wirksam gewordener Zession Eigentum erworben oder wäre der Eigentumsvorbehalt erloschen und sollte in Wahrheit das Eigentum an den streitverfangenen Gegenständen der Bank als Sicherheit für ihre Kreditforderungen dienen, wäre die Vereinbarung als solche eines Sicherungseigentums zu deuten, welche zwar zulässig sei, doch müßten wegen des pfandrechtsähnlichen Charakters die Bestimmungen über den Erwerb des Pfandrechts beachtet werden. Das Besitzkonstitut reiche dazu nicht aus. Durch Besitzanweisung könne hingegen das Sicherungseigentum wirksam dann übertragen werden, wenn sich die Sache in der Gewahrsame eines Dritten befinde. Diese Voraussetzungen für die wirksame Begründung von Sicherungseigentum lägen hier aber nicht vor, sondern hätte es der Anbringung von für jedermann erkennbarer Zeichen an den streitverfangenen Gegenständen bedurft, wo die Übergabe von Hand zu Hand nicht möglich oder nicht tunlich sei. Solche erforderliche Zeichen seien offensichtlich nicht angebracht worden, sodaß ein Eigentumserwerb von der Bank als Sicherungseigentümer ausscheide.
Da die streitverfangenen Gegenstände nicht in der Gewahrsame der Bank gewesen seien, es sich bei ihr auch nicht um einen befugten Gewerbsmann handle, scheide auch ein gutgläubiger Eigentumserwerb aus, weil trotz einer möglichen und häufig üblicherweise vereinbarten Rücknahme- und Verwertungsklausel nach Konkurseröffnung die Bank nicht mehr als Vertrauensmann des Eigentümers angesehen werden könne, zumal den Klägern auch iSd § 1026 ABGB kein Gutglaubensschutz diesbezüglich zuteil werden könne, weil sie von der Eröffnung des Konkurses offensichtlich Kenntnis gehabt hatten. Andererseits hätten aber auch die Beklagte nicht gutgläubig Eigentum vom Masseverwalter erwerben können, weil sie Kenntnis von einem geltend gemachten Aussonderungsanspruch der Bank hatte. Allerdings stehe auch nicht fest, ob der Masseverwalter der Beklagten nach Abschluß der Kaufvereinbarung durch einen entsprechenden Modus die streitverfangenen Gegenstände wirksam übergeben habe, sodaß - falls sachenrechtlich ein Aussonderungsanspruch der Bank hinsichtlich der Gegenstände zu diesem Zeitpunkt wirksam nicht bestanden hätte - die Beklagte bejahendenfalls tatsächlich wirksam Eigentum an den streitverfangenen Gegenständen erworben hätten. Daß der Masseverwalter nachträglich das Eigentumsrecht der Kläger in einem Vergleich nachträglich anerkannt habe, könne eine zwischenzeitlich erfolgte sachenrechtlich wirksame Übereignung an die Beklagte nicht verhindern, auch wenn ein echtes Anerkenntnis einen ausreichenden Titel zum Eigentumserwerb abgebe, weil dieser nicht zurückwirke und eine möglicherweise wirksame zwischenzeitlich erfolgte Eigentumsverschaffung an die Beklagte nicht mehr beseitigen könne. Die bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes, daß sich die Beklagte jedweder Vereinbarung, die der Masseverwalter treffen werde, auch unterwerfen werde, sei für den auf das Eigentum gestützten Herausgabeanspruch unwirksam, weil daraus nicht eine Vollmacht zum Abschluß eines Vergleiches über das strittige Eigentumsrecht enthalten sei und der Masseverwalter den Vergleich auch nicht namens der Beklagten abgeschlossen habe. Daraus folge aber, daß der auf das Eigentumsrecht gestützte Herausgabeanspruch der Kläger nur dann berechtigt wäre, wenn tatsächlich die Zession des Eigentumsvorbehaltes wirksam geworden wäre, wozu es noch der entsprechenden Feststellungen über die Art und Weise der Bezahlung der Kaufpreisforderung bedürfe (Zahlung durch die Hypothekenbank im eigenen Namen), und daß der abgetretene Eigentumsvorbehalt nicht durch zwischenzeitliche Abdeckung der auf dem Kreditkonto der Gemeinschuldnerin ins Debet eingestellten Kaufpreisforderungen durch Kontoeingänge in entsprechender Höhe erloschen sei. Sollte all dies zutreffen und der Eigentumsvorbehalt der Bank zum Zeitpunkt der Veräußerung an die Kläger noch aufrecht gewesen sein, sei aber als noch entscheidungswesentlich im Sinne der Einwendungen der Beklagten abzuklären, inwieweit an den Baranlagen I und II noch Bearbeitungen (Anbringen von Marmorverkleidungen) durch die Gemeinschuldnerin vorgenommen worden seien, und ob allenfalls dadurch nur Miteigentum nach § 416 ABGB entstanden wäre und ob eine Trennung nicht nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise möglich wäre, wobei etwa 40 bis 50 % des derzeitigen Wertes als Demontagekosten dem Herausgabebegehren bezüglich dieser beiden Anlagen entgegenstünden. Erforderlichenfalls seien diese Fragen auch durch ein Sachverständigengutachten abzuklären.Da die streitverfangenen Gegenstände nicht in der Gewahrsame der Bank gewesen seien, es sich bei ihr auch nicht um einen befugten Gewerbsmann handle, scheide auch ein gutgläubiger Eigentumserwerb aus, weil trotz einer möglichen und häufig üblicherweise vereinbarten Rücknahme- und Verwertungsklausel nach Konkurseröffnung die Bank nicht mehr als Vertrauensmann des Eigentümers angesehen werden könne, zumal den Klägern auch iSd Paragraph 1026, ABGB kein Gutglaubensschutz diesbezüglich zuteil werden könne, weil sie von der Eröffnung des Konkurses offensichtlich Kenntnis gehabt hatten. Andererseits hätten aber auch die Beklagte nicht gutgläubig Eigentum vom Masseverwalter erwerben können, weil sie Kenntnis von einem geltend gemachten Aussonderungsanspruch der Bank hatte. Allerdings stehe auch nicht fest, ob der Masseverwalter der Beklagten nach Abschluß der Kaufvereinbarung durch einen entsprechenden Modus die streitverfangenen Gegenstände wirksam übergeben habe, sodaß - falls sachenrechtlich ein Aussonderungsanspruch der Bank hinsichtlich der Gegenstände zu diesem Zeitpunkt wirksam nicht bestanden hätte - die Beklagte bejahendenfalls tatsächlich wirksam Eigentum an den streitverfangenen Gegenständen erworben hätten. Daß der Masseverwalter nachträglich das Eigentumsrecht der Kläger in einem Vergleich nachträglich anerkannt habe, könne eine zwischenzeitlich erfolgte sachenrechtlich wirksame Übereignung an die Beklagte nicht verhindern, auch wenn ein echtes Anerkenntnis einen ausreichenden Titel zum Eigentumserwerb abgebe, weil dieser nicht zurückwirke und eine möglicherweise wirksame zwischenzeitlich erfolgte Eigentumsverschaffung an die Beklagte nicht mehr beseitigen könne. Die bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes, daß sich die Beklagte jedweder Vereinbarung, die der Masseverwalter treffen werde, auch unterwerfen werde, sei für den auf das Eigentum gestützten Herausgabeanspruch unwirksam, weil daraus nicht eine Vollmacht zum Abschluß eines Vergleiches über das strittige Eigentumsrecht enthalten sei und der Masseverwalter den Vergleich auch nicht namens der Beklagten abgeschlossen habe. Daraus folge aber, daß der auf das Eigentumsrecht gestützte Herausgabeanspruch der Kläger nur dann berechtigt wäre, wenn tatsächlich die Zession des Eigentumsvorbehaltes wirksam geworden wäre, wozu es noch der entsprechenden Feststellungen über die Art und Weise der Bezahlung der Kaufpreisforderung bedürfe (Zahlung durch die Hypothekenbank im eigenen Namen), und daß der abgetretene Eigentumsvorbehalt nicht durch zwischenzeitliche Abdeckung der auf dem Kreditkonto der Gemeinschuldnerin ins Debet eingestellten Kaufpreisforderungen durch Kontoeingänge in entsprechender Höhe erloschen sei. Sollte all dies zutreffen und der Eigentumsvorbehalt der Bank zum Zeitpunkt der Veräußerung an die Kläger noch aufrecht gewesen sein, sei aber als noch entscheidungswesentlich im Sinne der Einwendungen der Beklagten abzuklären, inwieweit an den Baranlagen römisch eins und römisch zwei noch Bearbeitungen (Anbringen von Marmorverkleidungen) durch die Gemeinschuldnerin vorgenommen worden seien, und ob allenfalls dadurch nur Miteigentum nach Paragraph 416, ABGB entstanden wäre und ob eine Trennung nicht nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise möglich wäre, wobei etwa 40 bis 50 % des derzeitigen Wertes als Demontagekosten dem Herausgabebegehren bezüglich dieser beiden Anlagen entgegenstünden. Erforderlichenfalls seien diese Fragen auch durch ein Sachverständigengutachten abzuklären.