Entscheidung 7 Ob 28/25f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.03.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Malesich, Dr. Weber, Mag. Fitz sowie Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach P* G*, vertreten durch Dr. Gernot Winkler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Dr. Josef Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 92.830 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. Juni 2024, GZ 4 R 73/24b-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird auf Verlassenschaft nach P* G*, berichtigt.römisch eins. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird auf Verlassenschaft nach P* G*, berichtigt.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).römisch zwei. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu I.Zu römisch eins.
[1] Der Kläger ist am 5. Oktober 2024 verstorben (*). Die Bezeichnung der klagenden Partei ist daher entsprechend zu berichtigten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00028.25F.0319.000
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2025
Dokumentnummer
JJT_20250319_OGH0002_0070OB00028_25F0000_000