Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der für die Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme.
Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin beharrt auf ihrer Ansicht, nach den Feststellungen des Erstgerichtes seien die bei ihr aufgetretenen Erscheinungen nicht als Krankheit aus medizinischer Sicht zu bezeichnen, auch nicht als unwesentliche Krankheit. Es handle sich lediglich um Beschwerden, die sowohl vom Mediziner als auch vom Laien nicht als eigentliche Krankheit bezeichnet würden. Die Beschwerden seien auch nicht derart gewesen, daß sie bei einem Laien eine Krankheit hätten vermuten lassen können. Die Klägerin habe daher bei der Verneinung der im Versicherungsantrag gestellten Fragen gutgläubig gehandelt. Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Ansicht nicht an. Nach § 16 Abs 1 VersVG hat der Versicherungsnehmer beim Abschluß des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluß auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Nach § 16 Abs2 VersVG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der vorgenannten Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben ist. Nach § 16 Abs3 VersVG ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist.Die Klägerin beharrt auf ihrer Ansicht, nach den Feststellungen des Erstgerichtes seien die bei ihr aufgetretenen Erscheinungen nicht als Krankheit aus medizinischer Sicht zu bezeichnen, auch nicht als unwesentliche Krankheit. Es handle sich lediglich um Beschwerden, die sowohl vom Mediziner als auch vom Laien nicht als eigentliche Krankheit bezeichnet würden. Die Beschwerden seien auch nicht derart gewesen, daß sie bei einem Laien eine Krankheit hätten vermuten lassen können. Die Klägerin habe daher bei der Verneinung der im Versicherungsantrag gestellten Fragen gutgläubig gehandelt. Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Ansicht nicht an. Nach Paragraph 16, Absatz eins, VersVG hat der Versicherungsnehmer beim Abschluß des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluß auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Nach Paragraph 16, Abs2 VersVG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der vorgenannten Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben ist. Nach Paragraph 16, Abs3 VersVG ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist.
§ 9 Abs 1 der AVBKV entspricht inhaltlich dem § 16 VersVG. In einem wesentlichen Teil des Antrages auf Gesundheitsvorsorge, Beilage 1, werden "Angaben über die zu versichernden Personen zur Risikobeurteilung" gewünscht, und zwar "Angaben auch über solche Krankheiten, die für unwesentlich gehalten werden". Es wird danach gefragt, welche Krankheiten der Antragsteller jemals durchgemacht hat, wobei unter anderem insbesondere gefragt wird nach Erkrankungen des Kreislaufs, Magen- und Darmkrankheiten, Erkrankungen der inneren Drüsen (z.B.Schilddrüsen) und des Blutes (z.B.Anämie). Die Klägerin, die diese Frage mit "keine" beantwortet hat, hat nach ihren eigenen Angaben und nach den getroffenen Feststellungen vor der Antragstellung zeitweise an Magenbeschwerden, an Verdauungsstörungen, an leichter Blutarmut, peripheren Kreislaufstörungen, Migräneanfällen und an einer Unterfunktion der Schilddrüse gelitten und wurde auch dagegen behandelt. An die vom Antragsteller bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt sind grundsätzlich ganz erhebliche Anforderungen zu stellen (JBl1977,375, VersR 1981,568). Gewiß dürfen trotz der Zweifelsregel des § 16 Abs 1, Satz 3, VersVG jene Vorerkrankungen als offensichtlich nicht gefahrerheblich außer Acht gelassen werden, die, wie etwa ein abgeheilter und länger zurückliegender grippaler Infekt, von jedermann vernachlässigt zu werden pflegen (SZ 54/22). Die Klägerin aber hat Umstände nicht angegeben, nach denen der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, sodaß sie sie schon deshalb nicht für unerheblich halten durfte. Auch wenn die Klägerin selbst ihre Beschwerden bagatellisert haben sollte, wäre sie zur Angabe dieser Beschwerden nach dem Wortlaut der Fragestellung im Antragformular "Angaben auch über solche Krankheiten, die für unwesentlich gehalten werden" in einer für sie erkennbaren Weise verpflichtet gewesen. Es trifft nicht zu, daß das Erstgericht, wie die Klägerin in ihrer Revision ausführt, festgestellt hat, die bei der Klägerin aufgetretenen Erscheinungen seien "auch nicht als unwesentliche" Krankheit zu bezeichnen. Das Erstgericht ist im Gegenteil davon ausgegangen, daß die Beschwerden der Klägerin als unwesentliche Krankheiten zu bezeichnen sind, wenn auch nicht als "eigentliche" Krankheiten. Hat aber die Klägerin zur Zeit und vor der Antragstellung an den geschilderten Beschwerden gelitten und war sie deshalb überdies in regelmäßiger ärztlicher Behandlung, kann ihr nicht zugute gehalten werden, daß die Anzeige der dargestellten Umstände ohne ihr Verschulden unterblieben ist, zumal für eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht schon leichte Fahrlässigkeit genügt (SZ 54/22).Paragraph 9, Absatz eins, der AVBKV entspricht inhaltlich dem Paragraph 16, VersVG. In einem wesentlichen Teil des Antrages auf Gesundheitsvorsorge, Beilage 1, werden "Angaben über die zu versichernden Personen zur Risikobeurteilung" gewünscht, und zwar "Angaben auch über solche Krankheiten, die für unwesentlich gehalten werden". Es wird danach gefragt, welche Krankheiten der Antragsteller jemals durchgemacht hat, wobei unter anderem insbesondere gefragt wird nach Erkrankungen des Kreislaufs, Magen- und Darmkrankheiten, Erkrankungen der inneren Drüsen (z.B.Schilddrüsen) und des Blutes (z.B.Anämie). Die Klägerin, die diese Frage mit "keine" beantwortet hat, hat nach ihren eigenen Angaben und nach den getroffenen Feststellungen vor der Antragstellung zeitweise an Magenbeschwerden, an Verdauungsstörungen, an leichter Blutarmut, peripheren Kreislaufstörungen, Migräneanfällen und an einer Unterfunktion der Schilddrüse gelitten und wurde auch dagegen behandelt. An die vom Antragsteller bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt sind grundsätzlich ganz erhebliche Anforderungen zu stellen (JBl1977,375, VersR 1981,568). Gewiß dürfen trotz der Zweifelsregel des Paragraph 16, Absatz eins,, Satz 3, VersVG jene Vorerkrankungen als offensichtlich nicht gefahrerheblich außer Acht gelassen werden, die, wie etwa ein abgeheilter und länger zurückliegender grippaler Infekt, von jedermann vernachlässigt zu werden pflegen (SZ 54/22). Die Klägerin aber hat Umstände nicht angegeben, nach denen der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, sodaß sie sie schon deshalb nicht für unerheblich halten durfte. Auch wenn die Klägerin selbst ihre Beschwerden bagatellisert haben sollte, wäre sie zur Angabe dieser Beschwerden nach dem Wortlaut der Fragestellung im Antragformular "Angaben auch über solche Krankheiten, die für unwesentlich gehalten werden" in einer für sie erkennbaren Weise verpflichtet gewesen. Es trifft nicht zu, daß das Erstgericht, wie die Klägerin in ihrer Revision ausführt, festgestellt hat, die bei der Klägerin aufgetretenen Erscheinungen seien "auch nicht als unwesentliche" Krankheit zu bezeichnen. Das Erstgericht ist im Gegenteil davon ausgegangen, daß die Beschwerden der Klägerin als unwesentliche Krankheiten zu bezeichnen sind, wenn auch nicht als "eigentliche" Krankheiten. Hat aber die Klägerin zur Zeit und vor der Antragstellung an den geschilderten Beschwerden gelitten und war sie deshalb überdies in regelmäßiger ärztlicher Behandlung, kann ihr nicht zugute gehalten werden, daß die Anzeige der dargestellten Umstände ohne ihr Verschulden unterblieben ist, zumal für eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht schon leichte Fahrlässigkeit genügt (SZ 54/22).
Die Beklagte war nach dem festgestellten Sachverhalt gemäß § 16 Abs2 VersVG, § 9 Abs 1 AVBKV zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.Die Beklagte war nach dem festgestellten Sachverhalt gemäß Paragraph 16, Abs2 VersVG, Paragraph 9, Absatz eins, AVBKV zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht das Klagebegehren abgewiesen, sodaß der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht das Klagebegehren abgewiesen, sodaß der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.