Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil sie sich mit neuen Argumenten gegen die bisherige Rechtsprechung wendet; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Nach § 35 Satz 1 VersVG hat der Versicherungsnehmer die Erstprämie sofort nach dem Abschluß des Vertrages zu zahlen. Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (§ 38 Abs. 1 VersVG). Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei (§ 38 Abs. 2 VersVG). Was unter Zahlung zu verstehen ist, geht aus dem Wortlaut des § 38 VersVG nicht hervor. In einem vergleichbaren Fall hat der Oberste Gerichtshof dahin entschieden, daß die Zahlung bereits mit dem Einlangen des Überweisungsauftrags bei der Bank des Schuldners unter der Voraussetzung des Einlangens der Prämie bei der Bank des Versicherers erfolgt und der Versicherer daher deckungspflichtig ist, wenn der Versicherungsfall nach Erteilung des Überweisungsauftrags jedoch vor der Gutschrift der Prämie auf dem Konto des Versicherers eintritt (SZ 38/100). In zwei weiteren Entscheidungen (SZ 59/188 und ZVR 1976/297) ging der Oberste Gerichtshof gleichfalls von der Maßgeblichkeit des Überweisungsauftrags aus. Auch nach der in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Ansicht kommt es auf die Leistungshandlung des Versicherungsnehmers und nicht auf die Gutschrift des überwiesenen Betrages auf das Konto des Versicherers an (VersR 1964, 129; Prölss-Martin, VVG24 234 und 243 mwN; Bruck-Möller, VVG8 I 490). Der Vorwurf der Revisionswerberin, die Übernahme dieser Rechtsansicht durch das Berufungsgericht widerspreche dem österreichischen Zivilrecht, ist unberechtigt, weil § 270 BGB, soweit er für die in der Bundesrepublik Deutschland vertretene Rechtsansicht von Bedeutung ist, mit den Bestimmungen des § 36 VersVG und des § 905 ABGB im wesentlichen übereinstimmt. Richtig ist, daß nur die rechtzeitige Zahlung auf den Einzahlungs- bzw. Überweisungsauftrag zurückwirkt, ein Verzug des Schuldners dagegen erst mit dem Einlangen der Leistung beim Gläubiger beendet ist (SZ 46/6; EvBl. 1962/451; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 17 zu § 905). Soweit sich die Revision darauf gestützt gegen die obgenannte Rechtsansicht wendet, ist ihr entgegenzuhalten, daß für die Leistungsfreiheit nach § 38 Abs. 2 VersVG der Zeitpunkt der Zahlung der Prämie allein maßgeblich ist, gleichgültig, ob bereits Verzug des Versicherungsnehmers nach § 35 VersVG vorliegt oder nicht (SZ 38/100). Im Versicherungsverhältnis sind nämlich drei Zeiträume zu unterscheiden: Die Vertragsdauer (vom Abschluß bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages), der prämienbelastete Zeitraum (der Zeitabschnitt, für den die Prämie berechnet wird) und der Haftungszeitraum (der Zeitraum, für den der Versicherer die Haftung trägt). Letzterer beginnt zufolge des § 38 Abs. 2 VersVG erst mit der Einlösung der Polizze. Dieses gesetzliche Einlösungsprinzip beruht auf dem Gedanken, daß ein Versicherungsnehmer billigerweise die riskante Gefahrtragungsleistung des Versicherers nicht verlangen kann, wenn er nicht seinerseits zunächst einmal geleistet hat (Bruck-Möller aaO 493). Hat daher der Versicherungsnehmer das nach § 36 VersVG und nach § 905 ABGB Erforderliche getan, um die Prämienschuld dem Versicherer zu übermitteln, ist das Interesse des Versicherers an dem Erhalt der ihm zustehenden Prämie ausreichend gewahrt (vgl. Prölss-Martin aaO 247). Für den Beginn der Gefahrtragung des Versicherers genügt es daher, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie vor Eintritt des Versicherungsfalles mittels Postanweisung, Postsparkassen- oder Bankenerlagschein bar aufgibt oder einen Überweisungsauftrag erteilt (wobei im letzteren Fall das Einlangen des Überweisungsauftrages beim kontoführenden Institut des Versicherungsnehmers maßgeblich ist), vorausgesetzt, daß die Prämie bei der Bank des Versicherers einlangt. Unerheblich ist, wann die Gutschrift auf das Konto des Versicherers erfolgt. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Prämie noch vor dem Eintritt des Versicherungsfalls mittels Bankerlagscheins bei der Post bar eingezahlt, die dann dem Konto der beklagten Partei auch gutgeschrieben wurde. Die beklagte Partei kann sich demnach nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Nach Paragraph 35, Satz 1 VersVG hat der Versicherungsnehmer die Erstprämie sofort nach dem Abschluß des Vertrages zu zahlen. Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Paragraph 38, Absatz eins, VersVG). Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei (Paragraph 38, Absatz 2, VersVG). Was unter Zahlung zu verstehen ist, geht aus dem Wortlaut des Paragraph 38, VersVG nicht hervor. In einem vergleichbaren Fall hat der Oberste Gerichtshof dahin entschieden, daß die Zahlung bereits mit dem Einlangen des Überweisungsauftrags bei der Bank des Schuldners unter der Voraussetzung des Einlangens der Prämie bei der Bank des Versicherers erfolgt und der Versicherer daher deckungspflichtig ist, wenn der Versicherungsfall nach Erteilung des Überweisungsauftrags jedoch vor der Gutschrift der Prämie auf dem Konto des Versicherers eintritt (SZ 38/100). In zwei weiteren Entscheidungen (SZ 59/188 und ZVR 1976/297) ging der Oberste Gerichtshof gleichfalls von der Maßgeblichkeit des Überweisungsauftrags aus. Auch nach der in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Ansicht kommt es auf die Leistungshandlung des Versicherungsnehmers und nicht auf die Gutschrift des überwiesenen Betrages auf das Konto des Versicherers an (VersR 1964, 129; Prölss-Martin, VVG24 234 und 243 mwN; Bruck-Möller, VVG8 römisch eins 490). Der Vorwurf der Revisionswerberin, die Übernahme dieser Rechtsansicht durch das Berufungsgericht widerspreche dem österreichischen Zivilrecht, ist unberechtigt, weil Paragraph 270, BGB, soweit er für die in der Bundesrepublik Deutschland vertretene Rechtsansicht von Bedeutung ist, mit den Bestimmungen des Paragraph 36, VersVG und des Paragraph 905, ABGB im wesentlichen übereinstimmt. Richtig ist, daß nur die rechtzeitige Zahlung auf den Einzahlungs- bzw. Überweisungsauftrag zurückwirkt, ein Verzug des Schuldners dagegen erst mit dem Einlangen der Leistung beim Gläubiger beendet ist (SZ 46/6; EvBl. 1962/451; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 17 zu Paragraph 905,). Soweit sich die Revision darauf gestützt gegen die obgenannte Rechtsansicht wendet, ist ihr entgegenzuhalten, daß für die Leistungsfreiheit nach Paragraph 38, Absatz 2, VersVG der Zeitpunkt der Zahlung der Prämie allein maßgeblich ist, gleichgültig, ob bereits Verzug des Versicherungsnehmers nach Paragraph 35, VersVG vorliegt oder nicht (SZ 38/100). Im Versicherungsverhältnis sind nämlich drei Zeiträume zu unterscheiden: Die Vertragsdauer (vom Abschluß bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages), der prämienbelastete Zeitraum (der Zeitabschnitt, für den die Prämie berechnet wird) und der Haftungszeitraum (der Zeitraum, für den der Versicherer die Haftung trägt). Letzterer beginnt zufolge des Paragraph 38, Absatz 2, VersVG erst mit der Einlösung der Polizze. Dieses gesetzliche Einlösungsprinzip beruht auf dem Gedanken, daß ein Versicherungsnehmer billigerweise die riskante Gefahrtragungsleistung des Versicherers nicht verlangen kann, wenn er nicht seinerseits zunächst einmal geleistet hat (Bruck-Möller aaO 493). Hat daher der Versicherungsnehmer das nach Paragraph 36, VersVG und nach Paragraph 905, ABGB Erforderliche getan, um die Prämienschuld dem Versicherer zu übermitteln, ist das Interesse des Versicherers an dem Erhalt der ihm zustehenden Prämie ausreichend gewahrt vergleiche Prölss-Martin aaO 247). Für den Beginn der Gefahrtragung des Versicherers genügt es daher, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie vor Eintritt des Versicherungsfalles mittels Postanweisung, Postsparkassen- oder Bankenerlagschein bar aufgibt oder einen Überweisungsauftrag erteilt (wobei im letzteren Fall das Einlangen des Überweisungsauftrages beim kontoführenden Institut des Versicherungsnehmers maßgeblich ist), vorausgesetzt, daß die Prämie bei der Bank des Versicherers einlangt. Unerheblich ist, wann die Gutschrift auf das Konto des Versicherers erfolgt. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Prämie noch vor dem Eintritt des Versicherungsfalls mittels Bankerlagscheins bei der Post bar eingezahlt, die dann dem Konto der beklagten Partei auch gutgeschrieben wurde. Die beklagte Partei kann sich demnach nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.