Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin vertritt weiter den Rechtsstandpunkt, der Beklagte als Mieter des freistehenden - nach den Feststellungen allerdings mit dem Hauptgebäude zusammenhängenden - Nebengebäudes sei nicht als Mieter einer Wohnung des versicherten Wohngebäudes anzusehen. Der Regreßverzicht des Versicherers erstrecke sich ausschließlich auf das versicherte Wohngebäude, selbst wenn dieses aus mehreren Wohnungen bestehe, nicht aber auch auf mehrere selbständige Gebäude, die - aus welchen Gründen immer - in einem Vertrag versichert seien. Nur Mieter eines Wohngebäudes, die in diesem selbst eine Wohnung gemietet hätten und diese eigentumsähnlich nutzten, sollten daher nach den Regreßverzichtsbestimmungen des Art 10 AFB den Umfang des Versicherungsschutzes des Eigentümers als Versicherungsnehmer genießen, weil es ihnen selbst verwehrt sei, eine Gebäudefeuerversicherung für den von ihnen gemieteten Teil des Gebäudes abzuschließen.Die Revisionswerberin vertritt weiter den Rechtsstandpunkt, der Beklagte als Mieter des freistehenden - nach den Feststellungen allerdings mit dem Hauptgebäude zusammenhängenden - Nebengebäudes sei nicht als Mieter einer Wohnung des versicherten Wohngebäudes anzusehen. Der Regreßverzicht des Versicherers erstrecke sich ausschließlich auf das versicherte Wohngebäude, selbst wenn dieses aus mehreren Wohnungen bestehe, nicht aber auch auf mehrere selbständige Gebäude, die - aus welchen Gründen immer - in einem Vertrag versichert seien. Nur Mieter eines Wohngebäudes, die in diesem selbst eine Wohnung gemietet hätten und diese eigentumsähnlich nutzten, sollten daher nach den Regreßverzichtsbestimmungen des Artikel 10, AFB den Umfang des Versicherungsschutzes des Eigentümers als Versicherungsnehmer genießen, weil es ihnen selbst verwehrt sei, eine Gebäudefeuerversicherung für den von ihnen gemieteten Teil des Gebäudes abzuschließen.
Das Revisionsgericht teilt diese Rechtsauffassung nicht.
Nach Art 10 Abs 1 AFB 1984 geht gemäß § 67 VersVG für den Fall, daß dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Nach Satz 2 dieser Bestimmung verzichtet der Versicherer auf seinen Regreßanspruch, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmieter des versicherten Wohngebäudes ... richtet, soweit der Mieter die Prämie für das versicherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schadensfalles ganz oder teilweise getragen und der Regreßpflichtige den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeigeführt hat.Nach Artikel 10, Absatz eins, AFB 1984 geht gemäß Paragraph 67, VersVG für den Fall, daß dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Nach Satz 2 dieser Bestimmung verzichtet der Versicherer auf seinen Regreßanspruch, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmieter des versicherten Wohngebäudes ... richtet, soweit der Mieter die Prämie für das versicherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schadensfalles ganz oder teilweise getragen und der Regreßpflichtige den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig im Sinne des Paragraph 61, VersVG herbeigeführt hat.
Entscheidungswesentlich ist daher die Frage, ob diese Bestimmung, auch im Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen der AFB, dahin auszulegen ist, daß als "Wohnungsmieter des versicherten Wohngebäudes" nur jener Mieter verstanden werden kann, der im versicherten "Wohnhaus" (Versicherungsurkunde ./A) eine Wohnung benützt, oder ob sie auch den Mieter einer Wohnung in einem Nebengebäude auf derselben Liegenschaft umfaßt.
Dazu sind aber die AFB und auch der konkrete Versicherungsvertrag heranzuziehen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Allgemeine Versicherungsbedingungen so ausgelegt werden müssen, wie dies ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen mußte, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen. In allen Fällen ist aber der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (VersR 1992, 83; VersRdSch 1990, 315; SZ 62/29; Prölss/Martin25, 28 ff).
Nach dem objektiv erkennbaren Zweck sollte der Regreß gegen einen Wohnungsmieter des versicherten Gebäudes ausgeschlossen werden. Zu berücksichtigen ist dabei, daß dieser praktisch keine Möglichkeit hat, sich gegen etwaige Haftpflichtansprüche wegen Beschädigungen der Mietsache zu versichern (vgl Honsell, Der Regreß des Sachversicherers nach § 67 VVG bei Gebrauchsüberlassung an Dritte im österreichischen Recht, VersR 1985, 301 ff) und daß ihm auch der Abschluß einer eigenen Feuerversicherung über das gemietete Objekt verwehrt ist.Nach dem objektiv erkennbaren Zweck sollte der Regreß gegen einen Wohnungsmieter des versicherten Gebäudes ausgeschlossen werden. Zu berücksichtigen ist dabei, daß dieser praktisch keine Möglichkeit hat, sich gegen etwaige Haftpflichtansprüche wegen Beschädigungen der Mietsache zu versichern vergleiche Honsell, Der Regreß des Sachversicherers nach Paragraph 67, VVG bei Gebrauchsüberlassung an Dritte im österreichischen Recht, VersR 1985, 301 ff) und daß ihm auch der Abschluß einer eigenen Feuerversicherung über das gemietete Objekt verwehrt ist.
Daraus folgt zunächst, daß auf den Regreß für Ersatzansprüche, die dem feuerversicherten Vermieter im Bereich der benützten Wohnung entstanden sind, ausdrücklich verzichtet wird.
Dem Vermieter stehen aber bei Verschulden des Mieters auch weitergehende Ersatzansprüche zu, wenn bei einem von der gemieteten Wohnung ausgehenden Brand nicht nur diese, sondern auch das übrige Gebäude beschädigt wird. Dem Wortlaut der Bestimmung des Art 10 Abs 1 AFB kann von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer nicht entnommen werden, daß sich der darin statuierte Regreßverzicht nur auf jene Schäden beziehen soll, die im Bereich der beschädigten Wohnung entstanden sind. Dies ergibt sich schon daraus, daß nur allgemein von einem "Wohnungsmieter des versicherten Wohngebäudes" gesprochen wird, ohne ausdrücklich den Regreßverzicht auf die im Bereich der gemieteten Wohnung entstandenen Schäden einzuschränken. Auch unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel umfaßt daher der Regreßverzicht des Art 10 Abs 1 AFB - und der vorliegenden übrigen Voraussetzungen - nicht nur Schäden im Bereich der gemieteten Wohnung, sondern auch am übrigen Gebäude.Dem Vermieter stehen aber bei Verschulden des Mieters auch weitergehende Ersatzansprüche zu, wenn bei einem von der gemieteten Wohnung ausgehenden Brand nicht nur diese, sondern auch das übrige Gebäude beschädigt wird. Dem Wortlaut der Bestimmung des Artikel 10, Absatz eins, AFB kann von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer nicht entnommen werden, daß sich der darin statuierte Regreßverzicht nur auf jene Schäden beziehen soll, die im Bereich der beschädigten Wohnung entstanden sind. Dies ergibt sich schon daraus, daß nur allgemein von einem "Wohnungsmieter des versicherten Wohngebäudes" gesprochen wird, ohne ausdrücklich den Regreßverzicht auf die im Bereich der gemieteten Wohnung entstandenen Schäden einzuschränken. Auch unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel umfaßt daher der Regreßverzicht des Artikel 10, Absatz eins, AFB - und der vorliegenden übrigen Voraussetzungen - nicht nur Schäden im Bereich der gemieteten Wohnung, sondern auch am übrigen Gebäude.
Ist aber der Regreß gegen einen Wohnungsmieter des versicherten Wohngebäudes für Schäden am übrigen Gebäude durch die genannte Bestimmung ausgeschlossen, kann es keinen Unterschied bilden, ob diese Wohnung im (Haupt)Wohnhaus oder im Neben-(Wohn-)Gebäude auf derselben Liegenschaft liegt.
Im vorliegenden Fall war das Nebengebäude jedenfalls für Wohnzwecke vermietet und die unmittelbar an das Hauptgebäude anschließende Garage als Hobbywerkstätte benützt. Es kann nun keinem Zweifel unterliegen, daß auch das Nebengebäude als Teil des versicherten Wohngebäudes angesehen wurde, auch wenn es von diesem räumlich getrennt war. Dafür spricht auch der Umstand, daß sowohl das Nebengebäude als auch die Garage im Versicherungsvertrag aufgezählt wurden und eine einheitliche Prämie für alle Gebäudeteile vorgeschrieben und bezahlt wurde. Nach dem Vertragszweck sollten alle auf der einen einheitlichen Grundbuchskörper bildenden Liegenschaft befindlichen Gebäudeteile in einem einzigen Vertrag gegen Feuer versichert sein. Dieser einheitliche Vertragszweck und die räumliche Nähe der Gebäude bedingen die rechtliche Gleichbehandlung eines Wohnungsmieters einer im Nebengebäude liegenden Wohnung mit dem Mieter einer Wohnung im Hauptwohnhaus. Dem steht auch die Festlegung unterschiedlicher Haftungshöchstbeträge für die einzelnen Gebäudeteile nicht entgegen, weil damit nur der den verschiedenen Gebäudeteilen zukommende Versicherungswert festgehalten wurde, nicht aber auch eine Änderung der Rechtsposition der Wohnungsmieter je nach dem, ob sie eine Wohnung im Nebengebäude bzw im Hauptgebäude gemietet haben, herbeigeführt werden sollte.
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht angenommen, daß der Beklagte als Mieter des versicherten Wohngebäudes anzusehen sei, ohne daß es dabei darauf ankäme, ob diese Wohnung im Hauptgebäude selbst ("Wohnhaus") oder im "Nebengebäude" lag.
Soweit die Revision das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Annahme eines Regreßverzichtes (Zahlung der Prämie für das versicherte Wohngebäude durch den Mieter sowie weder vorsätzliche noch grob fahrlässige Schadensherbeiführung) verneint, ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 ZPO).Soweit die Revision das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Annahme eines Regreßverzichtes (Zahlung der Prämie für das versicherte Wohngebäude durch den Mieter sowie weder vorsätzliche noch grob fahrlässige Schadensherbeiführung) verneint, ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 510, ZPO).
Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.