Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der in ihrer Bedeutung über diesen Anlaßfall hinausgehenden Frage fehlt, ob der Haftpflichtversicherer türkische Staatsangehörige im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht auf die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den europäischen Teil der Türkei (§ 2 BKHB) eigens hinweisen muß.Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der in ihrer Bedeutung über diesen Anlaßfall hinausgehenden Frage fehlt, ob der Haftpflichtversicherer türkische Staatsangehörige im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht auf die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den europäischen Teil der Türkei (Paragraph 2, BKHB) eigens hinweisen muß.
Die deutsche Rechtsprechung bejaht grundsätzlich diese Verpflichtung (vgl. BGH in VersR 1989, 948 sowie bereits in VersR 1963, 768; OLG Hamm in VersR 1984, 131 und in VersR 1991, 1238; LG Freiburg im Breisgau in VersR 1987, 897; OLG Karlsruhe in VersR 1988, 486). Das OLG Innsbruck hat diese Ansicht ebenfalls bereits in einer in ZVR 1991/108 veröffentlichten Entscheidung vertreten.Die deutsche Rechtsprechung bejaht grundsätzlich diese Verpflichtung vergleiche BGH in VersR 1989, 948 sowie bereits in VersR 1963, 768; OLG Hamm in VersR 1984, 131 und in VersR 1991, 1238; LG Freiburg im Breisgau in VersR 1987, 897; OLG Karlsruhe in VersR 1988, 486). Das OLG Innsbruck hat diese Ansicht ebenfalls bereits in einer in ZVR 1991/108 veröffentlichten Entscheidung vertreten.
Die angeführte Rechtsprechung entspricht insoweit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß eine Aufklärungspflicht dann besteht, wenn dem Versicherer bzw. dem Agenten erkennbar ist, daß der Versicherungsnehmer über einen für ihn ganz wesentlichen Vertragspunkt eine irrige Vorstellung hat (VersR 1991, 87; vgl auch VersR 1985, 651). In Weiterführung dieses Gedankens ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß sowohl Otto R***** als auch die beklagte Partei davon ausgehen mußten, daß der Kläger ein wesentliches Interesse daran hatte, daß sein PKW auch in der (asiatischen) Türkei haftpflichtversichert ist. Denn es ist eine allseits bekannte und jedes Jahr insbesondere während der Sommerferien zu beobachtende und nicht zu übersehende Tatsache, daß zahllose türkische Familien, die in Österreich oder Deutschland wohnen und arbeiten, mit ihren PKWs in ihre Heimat reisen, um dort ihren Urlaub zu verbringen. Da es sich beim europäischen Teil der Türkei gegenüber dem asiatischen Teil um ein verschwindend kleines, wenn auch dichtbesiedeltes, Gebiet handelt, liegt die große Wahrscheinlichkeit, daß die Reise in den asiatischen Teil der Türkei geht, auf der Hand. Es macht daher keinen wesentlichen Unterschied für die Aufklärungspflicht der beklagten Partei, ob der türkische Versicherungsnehmer den Versicherer bzw. dessen Agenten ausdrücklich darauf hinweist, daß er mit dem PKW in die (asiatische) Türkei fahren werde oder nicht. Der Versicherer bzw. dessen Agent könnte nur dann davon ausgehen, daß der PKW nicht auch für Fahrten in die (asiatische) Türkei verwendet wird, wenn besondere Umstände diese Annahme rechtfertigen, die hier aber nicht vorliegen. Denn allein die Tatsache, daß der Kläger schon seit langem in Österreich lebt, schließt gerade bei den traditionell familien- und heimatbezogenen Türken nicht aus, daß bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Heimat aufgesucht wird.Die angeführte Rechtsprechung entspricht insoweit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß eine Aufklärungspflicht dann besteht, wenn dem Versicherer bzw. dem Agenten erkennbar ist, daß der Versicherungsnehmer über einen für ihn ganz wesentlichen Vertragspunkt eine irrige Vorstellung hat (VersR 1991, 87; vergleiche auch VersR 1985, 651). In Weiterführung dieses Gedankens ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß sowohl Otto R***** als auch die beklagte Partei davon ausgehen mußten, daß der Kläger ein wesentliches Interesse daran hatte, daß sein PKW auch in der (asiatischen) Türkei haftpflichtversichert ist. Denn es ist eine allseits bekannte und jedes Jahr insbesondere während der Sommerferien zu beobachtende und nicht zu übersehende Tatsache, daß zahllose türkische Familien, die in Österreich oder Deutschland wohnen und arbeiten, mit ihren PKWs in ihre Heimat reisen, um dort ihren Urlaub zu verbringen. Da es sich beim europäischen Teil der Türkei gegenüber dem asiatischen Teil um ein verschwindend kleines, wenn auch dichtbesiedeltes, Gebiet handelt, liegt die große Wahrscheinlichkeit, daß die Reise in den asiatischen Teil der Türkei geht, auf der Hand. Es macht daher keinen wesentlichen Unterschied für die Aufklärungspflicht der beklagten Partei, ob der türkische Versicherungsnehmer den Versicherer bzw. dessen Agenten ausdrücklich darauf hinweist, daß er mit dem PKW in die (asiatische) Türkei fahren werde oder nicht. Der Versicherer bzw. dessen Agent könnte nur dann davon ausgehen, daß der PKW nicht auch für Fahrten in die (asiatische) Türkei verwendet wird, wenn besondere Umstände diese Annahme rechtfertigen, die hier aber nicht vorliegen. Denn allein die Tatsache, daß der Kläger schon seit langem in Österreich lebt, schließt gerade bei den traditionell familien- und heimatbezogenen Türken nicht aus, daß bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Heimat aufgesucht wird.
Zugleich mußte Otto R***** aber auch in Erwägung ziehen, daß der Kläger mangels eines ausdrücklichen Hinweises auf das Gegenteil von der irrigen Annahme ausgeht, in der gesamten Türkei Versicherungsschutz zu genießen. Denn es entspricht der Erfahrung, daß die Anforderungen an die Deutschkenntnisse von Ausländern, die als Arbeiter beschäftigt sind und kaum mit Büroarbeiten und Schriftverkehr zu tun haben, nicht allzu hoch gesetzt werden dürfen, insbesondere wenn es um das Verständnis eines in der Rechtsterminologie gehaltenen schriftlichen Textes geht. Die Länge des Aufenthaltes in einem deutschsprachigen Land und auch der Umstand, daß ein Ausländer inzwischen ganz gut deutsch spricht, lassen noch nicht den Schluß zu, daß er auch schriftliche Texte problemlos verstehen kann.
Dazu kommt, daß der Kläger auf Initiative des Otto R***** die kleine "Grüne Versicherungskarte" zugesendet erhielt. Damit mußte sich der Versicherer aber des Problems bewußt sein, daß der Versicherungsnehmer durch den Erhalt dieser Karte in der Ansicht bekräftigt werden könnte, nun jedenfalls auch in seinem Heimatland versichert zu sein. Die Karte ist ja mit "Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr" überschrieben. Der Langtext gibt keinen Hinweis darauf, daß der Versicherungsschutz in bestimmten Ländern nicht gilt. Vielmehr ist die Türkei sogar unter der Überschrift "Namen und Adressen der Büros" vertreten. Es bedarf einiger Kombinationsgabe und entsprechender Deutschkenntnisse, um im Zusammenhang mit § 2 BKHB zu erkennen, daß der asiatische Teil der Türkei trotz Innehabung dieser Versicherungskarte vom Haftpflichtbereich ausgenommen ist.Dazu kommt, daß der Kläger auf Initiative des Otto R***** die kleine "Grüne Versicherungskarte" zugesendet erhielt. Damit mußte sich der Versicherer aber des Problems bewußt sein, daß der Versicherungsnehmer durch den Erhalt dieser Karte in der Ansicht bekräftigt werden könnte, nun jedenfalls auch in seinem Heimatland versichert zu sein. Die Karte ist ja mit "Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr" überschrieben. Der Langtext gibt keinen Hinweis darauf, daß der Versicherungsschutz in bestimmten Ländern nicht gilt. Vielmehr ist die Türkei sogar unter der Überschrift "Namen und Adressen der Büros" vertreten. Es bedarf einiger Kombinationsgabe und entsprechender Deutschkenntnisse, um im Zusammenhang mit Paragraph 2, BKHB zu erkennen, daß der asiatische Teil der Türkei trotz Innehabung dieser Versicherungskarte vom Haftpflichtbereich ausgenommen ist.
Vom Obersten Gerichtshof wurde schon bisher ein Verstoß gegen vorvertragliche Sorgfaltspflichten angenommen, wenn die unrichtige Ansicht des Antragstellers durch eine unzutreffende Belehrung des Versicherers bzw. des Versicherungsvertreters hervorgerufen, jedenfalls aber bekräftigt wird (SZ 57/94; VersRdSch 1987/50). Auch diesem Grundgedanken entspricht es bei der hier vorliegenden Konstellation, für den Versicherer bzw. dessen Agenten eine entsprechende Aufklärungspflicht zu statuieren, die über die kommentarlose Zusendung der Versicherungspapiere und der Texte der in Betracht komenden Versicherungsbedingungen hinausgeht. Die Beifügung eines Hinweises auf den mangelnden Versicherungsschutz im asiatischen Teil der Türkei in türkischer Sprache wäre hier wohl als ausreichend anzusehen (vgl. etwa OLG Hamm in VersR 1984, 131). Andernfalls müßte - wie das Gericht zweiter Instanz ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt hat - der Versicherer bzw. dessen Vertreter im Einzelfall darauf hinweisen bzw. sich durch Nachfrage vergewissern, ob der Versicherungsnehmer die Einschränkung des Versicherungsschutzes auf den europäischen Teil der Türkei verstanden hat.Vom Obersten Gerichtshof wurde schon bisher ein Verstoß gegen vorvertragliche Sorgfaltspflichten angenommen, wenn die unrichtige Ansicht des Antragstellers durch eine unzutreffende Belehrung des Versicherers bzw. des Versicherungsvertreters hervorgerufen, jedenfalls aber bekräftigt wird (SZ 57/94; VersRdSch 1987/50). Auch diesem Grundgedanken entspricht es bei der hier vorliegenden Konstellation, für den Versicherer bzw. dessen Agenten eine entsprechende Aufklärungspflicht zu statuieren, die über die kommentarlose Zusendung der Versicherungspapiere und der Texte der in Betracht komenden Versicherungsbedingungen hinausgeht. Die Beifügung eines Hinweises auf den mangelnden Versicherungsschutz im asiatischen Teil der Türkei in türkischer Sprache wäre hier wohl als ausreichend anzusehen vergleiche etwa OLG Hamm in VersR 1984, 131). Andernfalls müßte - wie das Gericht zweiter Instanz ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt hat - der Versicherer bzw. dessen Vertreter im Einzelfall darauf hinweisen bzw. sich durch Nachfrage vergewissern, ob der Versicherungsnehmer die Einschränkung des Versicherungsschutzes auf den europäischen Teil der Türkei verstanden hat.
Die Unterinstanzen haben daher die Haftung der beklagten Partei für den vorliegenden Schadensfall wegen ihr anzulastender culpa in contrahendo zu Recht bejaht (vgl. SZ 57/94; VR 1987/50).Die Unterinstanzen haben daher die Haftung der beklagten Partei für den vorliegenden Schadensfall wegen ihr anzulastender culpa in contrahendo zu Recht bejaht vergleiche SZ 57/94; VR 1987/50).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.