Entscheidungsgründe:
Mit ihrer am 8. 4. 1997 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Scheidung der zwischen ihr und dem Beklagten am 1. 2. 1965 geschlossenen Ehe aus dem Alleinverschulden des Beklagten. Sie machte als Scheidungsgründe geltend, daß der Beklagte bereits vor Jahren ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu Maria L***** aufgenommen und die eheliche Gemeinschaft eigenmächtig aufgegeben habe.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin habe ihm den ehelichen Fehltritt verziehen. Er habe die Ehewohnung lediglich auf Drängen der Klägerin verlassen. Er behielt sich zunächst vor, „zu einem späteren Zeitpunkt“ auch ein allfälliges Mitverschulden der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe einzuwenden. In der Folge brachte er zusammengefaßt vor: Maria L***** sei im Jahr 1988 als landwirtschaftliche Hilfskraft im Betrieb der Streitteile eingestellt worden, weil die Klägerin ab diesem Zeitpunkt vermehrt politisch tätig geworden sei und sich in ihrer Freizeit kaum mehr zu Hause aufgehalten habe. Ab dieser Zeit sei auch der Beklagte vernachlässigt worden. Er habe im Sommer 1990 zweimal mit Maria L***** geschlechtlich verkehrt. Aus dieser kurzen Verbindung sei ein Kind hervorgegangen. Unmittelbar vor seinem Auszug aus der Ehewohnung am 27. 10. 1996 sei er von der Klägerin mißhandelt worden, weshalb er in Sorge um seine körperliche Integrität noch in der Nacht von zu Hause weg sei. Als er tags darauf zurückgekehrt sei, um ein Nebengebäude zu beziehen, habe er feststellen müssen, daß dort die Schlösser ausgetauscht worden seien. Er habe mit Maria L***** kein intimes Verhältnis mehr und sei auch nicht tagsüber zu dieser zurückgekehrt. Die Klägerin vernachlässige nun den Haushalt. Sie habe dem Beklagten in den letzten Wochen nicht regelmäßig Mahlzeiten zubereitet und sei an Samstagen bis spät in die Nacht nicht in die Ehewohnung zurückgekehrt. Anfang Mai 1997 habe er zufällig ein Telefonat der Klägerin mitangehört, bei dem sie gesagt habe: „Schatzerl, was mach ma jetzt. Jetzt kommt der Trottel zurück. Samma froh gewesen, daß man los geworden sind. Ich gib ihm eh ka Bettgwand und nix“. Daraus ergebe sich, daß die Klägerin eine ehewidrige Beziehung unterhalte und den Beklagten respektlos gegenübertrete. Am 15. 6. 1997 sei der Beklagte von seinen Söhnen mißhandelt worden. Die Klägerin habe sich trotz der Verletzungen des Beklagten nicht um ihn gekümmert, als er am Boden gelegen sei und geblutet habe. Sie bringe ihm gegenüber in den letzten Monaten keinerlei Respekt mehr auf. Im Juni 1997 sei es noch zu Intimverkehr zwischen den Streitteilen gekommen, sodaß allfällige Eheverfehlungen des Beklagten seitens der Klägerin verziehen worden seien.
Das Erstgericht schied die Ehe aus dem Alleinverschulden des Beklagten.
Es traf folgende Feststellungen:
Der Ehe der Streitteile entstammen drei nunmehr volljährige Söhne.
Obwohl der Beklagte Anfang der 70iger Jahre kurze Zeit ein Verhältnis mit einer anderen Frau hatte, verlief die Ehe der Streitteile lange Zeit gut. Bis Oktober 1996 war „nach außen hin“ nichts von einer Ehekrise zu bemerken.
Die Streitteile betreiben in N***** eine Landwirtschaft sowie eine Frächterei. Im Jahr 1988 haben sie Maria L*****, die leicht behindert ist, als landwirtschaftliche Helferin eingestellt. Etwa ab dieser Zeit betätigte sich die Klägerin mit Einverständnis des Beklagten politisch. Seit 1990 ist sie auch Gemeinderätin in N*****.
Am 11. 7. 1991 gebar Maria L***** eine Tochter namens Sabrina. Im Dezember 1996 anerkannte der Beklagte vor der Bezirkshauptmannschaft L***** die Vaterschaft zu diesem Kind. Sabrina führt nunmehr auch den Familiennamen K*****.
Nach Sabrinas Geburt teilte Maria L***** zwar dem Beklagten mit, daß er der Vater ihrer Tochter sei. Sie gestand dies jedoch gegenüber niemanden sonst, insbesondere nicht gegenüber der Klägerin, ein. Sie wollte einerseits die Ehe der Streitteile nicht zerstören. Andererseits hoffte sie, daß sie einen Partner finden werde, der ihre Tochter als seine Ziehtochter akzeptieren werde.
Aufgrund des Aussehens der minderjährigen Sabrina verdächtigte die Klägerin zeitweise sowohl den Beklagten als auch ihre Söhne der Vaterschaft zu diesem Kind. Sie war auch der Meinung, daß der Bruder des Beklagten der Vater der mj. Sabrina sein könnte, weil dieser mehrmals mit Maria L***** ausgegangen ist. Gegenüber der Klägerin bestritt der Beklagte aber immer wieder, Sabrinas Vater zu sein. Er behauptete schließlich sogar, daß er von Maria L***** diesbezüglich verleumdet würde.
Am 26. 10. 1996 wurde in N***** der Geburtstag der Maria L***** gefeiert. Der Beklagte, der bereits tagsüber alkoholisiert war, nahm nur kurze Zeit an der Geburtsfeier teil. In der folgenden Nacht suchte er den Wirtschaftstrakt des Anwesens der Streitteile auf, in dem Maria L***** untergebracht war. Die Klägerin ging dem Beklagten nach, weil sie dessen Verhalten eigenartig empfunden hatte. Sie bemerkte, daß der Beklagte vor dem Bett kniete, in dem Maria L***** und Sabrina lagen. Daraufhin kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung, weil die Klägerin eifersüchtig war. Sie entwendete dem Beklagten den Schlüssel und lief in den Hof hinunter. Der Beklagte folgte ihr. Wegen der lautstarken Auseinandersetzung im Hof kamen auch die Söhne Bernhard und Hubert hinzu. Die Klägerin und der Beklagte liefen wieder in das Gebäude. Weil der Beklagte einen „Tobsuchtsanfall“ hatte, wurde er schließlich von seinen beiden Söhnen niedergehalten. Währenddessen hat die Klägerin den Beklagten mit ihren Händen attackiert und ihm mehrere Schläge in das Gesicht versetzt. Der Beklagte äußerte neben mehreren Drohungen auch Selbstmordabsichten, sodaß schließlich ein Arzt gerufen wurde, der dem Beklagten eine Beruhigungsspritze verabreichte. Die Klägerin wurde von der gegen sie wegen ihrer Tätlichkeiten gemäß § 83 Abs 1 StGB erhobenen Strafantrag gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Am 26. 10. 1996 wurde in N***** der Geburtstag der Maria L***** gefeiert. Der Beklagte, der bereits tagsüber alkoholisiert war, nahm nur kurze Zeit an der Geburtsfeier teil. In der folgenden Nacht suchte er den Wirtschaftstrakt des Anwesens der Streitteile auf, in dem Maria L***** untergebracht war. Die Klägerin ging dem Beklagten nach, weil sie dessen Verhalten eigenartig empfunden hatte. Sie bemerkte, daß der Beklagte vor dem Bett kniete, in dem Maria L***** und Sabrina lagen. Daraufhin kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung, weil die Klägerin eifersüchtig war. Sie entwendete dem Beklagten den Schlüssel und lief in den Hof hinunter. Der Beklagte folgte ihr. Wegen der lautstarken Auseinandersetzung im Hof kamen auch die Söhne Bernhard und Hubert hinzu. Die Klägerin und der Beklagte liefen wieder in das Gebäude. Weil der Beklagte einen „Tobsuchtsanfall“ hatte, wurde er schließlich von seinen beiden Söhnen niedergehalten. Währenddessen hat die Klägerin den Beklagten mit ihren Händen attackiert und ihm mehrere Schläge in das Gesicht versetzt. Der Beklagte äußerte neben mehreren Drohungen auch Selbstmordabsichten, sodaß schließlich ein Arzt gerufen wurde, der dem Beklagten eine Beruhigungsspritze verabreichte. Die Klägerin wurde von der gegen sie wegen ihrer Tätlichkeiten gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB erhobenen Strafantrag gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Nach diesen Auseinandersetzungen und dem Eingeständnis der Maria L***** Anfang November 1996 über die Vaterschaft des Beklagten zu ihrer Tochter wollte die Klägerin mit dem Beklagten nicht mehr im gemeinsamen Zimmer nächtigen. Sie stellte ihm frei, in einem anderen Zimmer zu schlafen. Der Beklagte zog es jedoch vor, zu Maria L***** in das Haus M*****gasse ***** in N***** zu ziehen.
Am 15. 6. 1997 kam es zwischen dem Beklagten und seinen Söhnen Hubert und Bernhard zu einer Auseinandersetzung, bei der der Beklagte leicht verletzt wurde. Die Anzeige gegen die beiden Söhne wurde von der Staatsanwaltschaft L***** gemäß § 90 StPO zurückgelegt. In diese Auseinandersetzung war die Klägerin nicht involviert.Am 15. 6. 1997 kam es zwischen dem Beklagten und seinen Söhnen Hubert und Bernhard zu einer Auseinandersetzung, bei der der Beklagte leicht verletzt wurde. Die Anzeige gegen die beiden Söhne wurde von der Staatsanwaltschaft L***** gemäß Paragraph 90, StPO zurückgelegt. In diese Auseinandersetzung war die Klägerin nicht involviert.
Es kann nicht festgestellt werden, daß die Klägerin für den Beklagten nicht mehr kocht und daß sie ihn aus der Ehewohnung verwiesen hat.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß der Beklagte die Ehe gebrochen und damit den Scheidungsgrund des § 47 EheG gesetzt habe. Da die Klägerin hievon erst im November 1996 erfahren habe, sei die Klage innerhalb der 6monatigen Frist des § 57 EheG eingebracht worden. Durch das Verlassen der Ehewohnung habe der Beklagte eine weitere Eheverfehlung begangen. Hingegen könnten die wechselweisen Beschimpfungen der Streitteile in der Nacht zum 27. 10. 1996 und die Tätlichkeiten der Klägerin nicht als Eheverfehlungen gewertet werden, weil die Eifersuchtsszene durchaus verständlich gewesen sei.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß der Beklagte die Ehe gebrochen und damit den Scheidungsgrund des Paragraph 47, EheG gesetzt habe. Da die Klägerin hievon erst im November 1996 erfahren habe, sei die Klage innerhalb der 6monatigen Frist des Paragraph 57, EheG eingebracht worden. Durch das Verlassen der Ehewohnung habe der Beklagte eine weitere Eheverfehlung begangen. Hingegen könnten die wechselweisen Beschimpfungen der Streitteile in der Nacht zum 27. 10. 1996 und die Tätlichkeiten der Klägerin nicht als Eheverfehlungen gewertet werden, weil die Eifersuchtsszene durchaus verständlich gewesen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Der Kläger akzeptiere nach dem Inhalt der Berufung den Ausspruch der Scheidung und gestehe ein zumindest geringfügiges Mitverschulden an der Ehezerrüttung zu. Der in der Berufung begehrte Mitschuldausspruch sei jedoch mangels eines in erster Instanz gestellten Mitschuldantrages im Rechtsmittelverfahren nicht möglich. Nach einem Teil der Rechtsprechung könne zwar schon im Vorbringen von Eheverfehlungen des Klägers ein Mitschuldantrag erblickt werden, doch sei das Vorbringen des auch in erster Instanz stets anwaltlich vertreten gewesenen Beklagten hier nicht ausreichend. Soweit sich daher die Berufungsausführungen auf die Eheverfehlungen der Klägerin bezögen, brauche darauf nicht eingegangen zu werden, wenngleich die Rechtssache für den Fall der Beachtlichkeit des Mitschuldantrages des Beklagten infolge sekundärer Feststellungsmängel noch nicht spruchreif sei. Es fehlten nämlich Feststellungen darüber, ob die Ehe bereits seit etwa Anfang der 90iger Jahre nicht mehr harmonisch gewesen sei, weil die Klägerin den Beklagten aufgrund ihrer politischen Tätigkeit vernachläßigt habe. Das Erstgericht habe lediglich festgestellt, daß bis Oktober 1996 nach außen hin nichts von einer Krise in der Ehe zu bemerken gewesen sei. Ebensowenig habe sich das Erstgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob es dem Beklagten nach dem Vorfall vom 27. 10. 1996 zumutbar gewesen wäre, in der Ehewohnung zu bleiben. Schließlich müsse das Erstgericht noch auf das Verhalten der Klägerin bei der Auseinandersetzung am 15. 6. 1997 näher eingehen. Daß sie mit der Verletzung des Beklagten nichts zu tun habe, reiche nämlich nicht aus, diesen Punkt zu übergehen, da der Beklagte behauptet habe, die Klägerin habe es unterlassen, ihm danach Hilfe anzubieten. All diese Fragen wären in einem zweiten Rechtsgang vom Prozeßgericht zu klären, wollte man einen gültigen Mitschuldantrag des Beklagten annehmen.
Der Scheidungsgrund des Ehebruches sei im Zeitpunkt der Einbringung der Klage nicht verfristet gewesen, weil die Klägerin erst Ende Oktober oder Anfang November davon zweifelsfrei in Kenntnis erlangt habe und den Beklagten diese Eheverfehlung selbst bei Zutreffen der Behauptung über den zweimaligen Geschlechtsverkehr im Juli 1997 nicht verziehen habe.