Die fünf Beklagten verfaßten ein mit 26. März 1960 bzw. 11. April 1960 datiertes, an alle Buchhandlungen, Zeitschriftenvertriebe, Trafiken und sonstige Zeitschriftenverschleißstellen im Verwaltungsbezirk Wels gerichtetes Rundschreiben, in welchem die Adressaten aufgefordert werden, der gefährdeten Jugend dadurch zu helfen, daß sie minderwertige Lektüre wie "B.-Hefte. C.-strips, A.- Hefte u. dgl." nicht öffentlich auflegen und an Jugendliche nicht abgeben. Wegen Verfassung und Verbreitung dieses Rundschreibens begehrt die klagende Partei als Herausgeberin und Verlegerin der Wochenzeitschrift "B." die Verurteilung der fünf Beklagten zum Widerruf der im Rundschreiben enthaltenen Behauptung und zur Veröffentlichung des Widerrufs. Sie stützt ihre Klage auf die Bestimmung des § 1330 (2) ABGB. Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, daß der Tatbestand des § 1330 (2) ABGB. nicht gegeben sei, der Zweitbeklagte überdies passiv nicht legitimiert sei, weil er das Rundschreiben nicht als Privatperson, sondern als Bürgermeisterstellvertreter unterschrieben habe.Die fünf Beklagten verfaßten ein mit 26. März 1960 bzw. 11. April 1960 datiertes, an alle Buchhandlungen, Zeitschriftenvertriebe, Trafiken und sonstige Zeitschriftenverschleißstellen im Verwaltungsbezirk Wels gerichtetes Rundschreiben, in welchem die Adressaten aufgefordert werden, der gefährdeten Jugend dadurch zu helfen, daß sie minderwertige Lektüre wie "B.-Hefte. C.-strips, A.- Hefte u. dgl." nicht öffentlich auflegen und an Jugendliche nicht abgeben. Wegen Verfassung und Verbreitung dieses Rundschreibens begehrt die klagende Partei als Herausgeberin und Verlegerin der Wochenzeitschrift "B." die Verurteilung der fünf Beklagten zum Widerruf der im Rundschreiben enthaltenen Behauptung und zur Veröffentlichung des Widerrufs. Sie stützt ihre Klage auf die Bestimmung des Paragraph 1330, (2) ABGB. Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, daß der Tatbestand des Paragraph 1330, (2) ABGB. nicht gegeben sei, der Zweitbeklagte überdies passiv nicht legitimiert sei, weil er das Rundschreiben nicht als Privatperson, sondern als Bürgermeisterstellvertreter unterschrieben habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, daß das Rundschreiben keine Tatsachenbehauptungen enthalte, sondern ein Werturteil darstelle. Es sei daher auch ohne Bedeutung, ob die im Rundschreiben enthaltenen Behauptungen wahr oder unwahr seien.
Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Das Rundschreiben, führte das Berufungsgericht aus, müsse in seiner Gänze betrachtet und gewürdigt werden. Die Verfasser desselben, die als für die Jugenderziehung verantwortlich zeichnen, rufen alle Inhaber der Zeitungsverschleißstellen auf, für eine gesunde Entwicklung der Jugend einzutreten und deshalb minderwertiges, die geistige und sittliche Entwicklung der Jugend gefährdendes Schrifttum wie Hefte usw. nicht öffentlich aufzulegen und an Jugendliche abzugeben. Dieser Aufruf enthalte, in seiner Gesamtheit betrachtet, nicht ein unüberprüfbares abfälliges Werturteil über die B.-Hefte, sondern ganz klare und auf ihre Richtigkeit ohneweiters überprüfbare Tatsachenbehauptungen. Die in dem Rundschreiben enthaltene Behauptung, daß die B.-Hefte eine minderwertige, die Jugend gefährdende Lektüre darstellen, sei eine überprüfbare Tatsachenbehauptung. Dies ergebe sich schon daraus, daß vor dem erfolgten Richterwechsel zur Frage der Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser Behauptung ein umfangreiches Sachverständigengutachten erstattet wurde. Das Erstgericht werde daher den Inhalt der B.-Hefte zu überprüfen und einen Sachverständigenbeweis zuzulassen haben.
Der Oberste Gerichtshof gab den Rekursen der Beklagten Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurück.