Entscheidung 7 Ob 284/05y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.12.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Stanoje S*****, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** AG, *****, vertreten durch Dr. Ferdinand Unterkircher, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 70.137,69 sA, infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2005, GZ 4 R 257/05a-59, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsbeantwortung wurde erst nach dem am 14. Dezember 2005 gefassten Beschluss auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision des Klägers dem Obersten Gerichtshof im Nachrang vorgelegt; sie kann daher nicht mehr zum Gegenstand einer Sachentscheidung gemacht werden. Im Übrigen ist eine Mitteilung des Obersten Gerichtshofes im Sinne der §§ 507a Abs 2, 508a Abs 2 ZPO nicht erfolgt.Die Revisionsbeantwortung wurde erst nach dem am 14. Dezember 2005 gefassten Beschluss auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision des Klägers dem Obersten Gerichtshof im Nachrang vorgelegt; sie kann daher nicht mehr zum Gegenstand einer Sachentscheidung gemacht werden. Im Übrigen ist eine Mitteilung des Obersten Gerichtshofes im Sinne der Paragraphen 507 a, Absatz 2, 508 a, Absatz 2, ZPO nicht erfolgt.
Anmerkung
E79261
7Ob284.05y-2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00284.05Y.1221.000
Dokumentnummer
JJT_20051221_OGH0002_0070OB00284_05Y0000_000