Der Ausspruch des Rekursgerichtes, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- nicht übersteige, gründet sich auf § 13 Abs 2 AußStrG. Danach hat das Rekursgericht, wenn es nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei und ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 260.000,-- übersteigt oder nicht. Gemäß § 13 Abs 4 AußStrG findet (ua) gegen einen solchen Ausspruch kein Rechtsmittel statt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in 7 Ob 220/01f ausgeführt hat, ist der Ausspruch des Rekursgerichtes, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- nicht übersteige, unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt werden (RIS-Justiz RS0007081 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Darunter sind ua Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen, so etwa der Einheitswert gemäß § 60 Abs 2 JN (5 Ob 98/93, WoBl 1994/67; RIS-Justiz RS0010760; RS0007081, zuletzt etwa 5 Ob 87/01g). Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der im vorliegenden Fall maßgebliche Einheitswert der der Minderjährigen geschenkten Grundstücke nach den Erhebungen des Rekursgerichtes unwidersprochen S 45.000,-- beträgt. Der gegenständliche Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist daher unanfechtbar und auch für den Obersten Gerichtshof bindend. Das demnach jedenfalls unzulässige Rechtsmittel war zurückzuweisen. Zu bemerken ist noch, dass die (hier der Einfachheit halber weiter als Minderjährige bezeichnete) Beschenkte inzwischen (am 7. 5. 2001) bereits großjährig geworden ist und es daher einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung einer Schenkung nun ohnehin nicht mehr bedarf.Der Ausspruch des Rekursgerichtes, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- nicht übersteige, gründet sich auf Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG. Danach hat das Rekursgericht, wenn es nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei und ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 260.000,-- übersteigt oder nicht. Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AußStrG findet (ua) gegen einen solchen Ausspruch kein Rechtsmittel statt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in 7 Ob 220/01f ausgeführt hat, ist der Ausspruch des Rekursgerichtes, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- nicht übersteige, unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt werden (RIS-Justiz RS0007081 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Darunter sind ua Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen, so etwa der Einheitswert gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN (5 Ob 98/93, WoBl 1994/67; RIS-Justiz RS0010760; RS0007081, zuletzt etwa 5 Ob 87/01g). Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der im vorliegenden Fall maßgebliche Einheitswert der der Minderjährigen geschenkten Grundstücke nach den Erhebungen des Rekursgerichtes unwidersprochen S 45.000,-- beträgt. Der gegenständliche Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist daher unanfechtbar und auch für den Obersten Gerichtshof bindend. Das demnach jedenfalls unzulässige Rechtsmittel war zurückzuweisen. Zu bemerken ist noch, dass die (hier der Einfachheit halber weiter als Minderjährige bezeichnete) Beschenkte inzwischen (am 7. 5. 2001) bereits großjährig geworden ist und es daher einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung einer Schenkung nun ohnehin nicht mehr bedarf.