Zunächst ist festzuhalten, dass im Fall von Klage und Widerklage auch bei Verbindung beider Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung die Streitwerte nicht zusammenzurechnen sind und die Zulässigkeit der Revision daher jeweils gesondert zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0042626; RS0037252; Kodek in Rechberger3 § 502 Rz 2; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 ZPO Rz 168, jeweils mwN).Zunächst ist festzuhalten, dass im Fall von Klage und Widerklage auch bei Verbindung beider Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung die Streitwerte nicht zusammenzurechnen sind und die Zulässigkeit der Revision daher jeweils gesondert zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0042626; RS0037252; Kodek in Rechberger3 Paragraph 502, Rz 2; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 168, jeweils mwN).
1.) Im demnach gesondert zu betrachtenden Verfahren über die Klage beträgt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 3.267,37 EUR. Da der Streitwert im Berufungsverfahren über die Klage also 4.000 EUR nicht übersteigt, ist die Revision gegen den Zuspruch von 3.267,37 EUR (sA) nach § 502 Abs 2 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen. Es liegt hier keiner der Ausnahmefälle nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO vor.1.) Im demnach gesondert zu betrachtenden Verfahren über die Klage beträgt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 3.267,37 EUR. Da der Streitwert im Berufungsverfahren über die Klage also 4.000 EUR nicht übersteigt, ist die Revision gegen den Zuspruch von 3.267,37 EUR (sA) nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen. Es liegt hier keiner der Ausnahmefälle nach Paragraph 502, Absatz 4, oder 5 ZPO vor.
2.) Hinsichtlich der Widerklage beträgt der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand 15.513,23 EUR. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die Entscheidung über die Widerklage ist daher nach § 508 ZPO zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO angeführten Fällen, in denen der Entscheidungsgegenstand - wie hier - zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (§ 502 Abs 3 ZPO). Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Der mit dem ordentlichen Rechtsmittel verbundene Antrag ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei - wie hier die Beklagte - ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn es als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623, RS0109501). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel nach § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).2.) Hinsichtlich der Widerklage beträgt der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand 15.513,23 EUR. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die Entscheidung über die Widerklage ist daher nach Paragraph 508, ZPO zu beurteilen. In den im Paragraph 508, Absatz eins, ZPO angeführten Fällen, in denen der Entscheidungsgegenstand - wie hier - zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Der mit dem ordentlichen Rechtsmittel verbundene Antrag ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei - wie hier die Beklagte - ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn es als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623, RS0109501). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel nach Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).
Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen, das das Rechtsmittel der Beklagten dem Berufungsgericht vorzulegen haben wird. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen, das das Rechtsmittel der Beklagten dem Berufungsgericht vorzulegen haben wird. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.