Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Beurteilung von Eheverfehlungen nach Eintritt der vollständigen Zerrüttung der Ehe ist keineswegs uneinheitlich. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen stammen überwiegend von Gerichten zweiter Instanz. Die Entscheidungen, die trotz Erreichens eines gewissen Zerrüttungsgrads noch eine anständige Begegnung der Partner verlangen, stehen mit jenen Entscheidungen, die aussprechen, dass Eheverfehlungen, die erst nach Eintritt der vollständigen Zerrüttung begangen wurden, nicht mehr mit dieser Zerrüttung im Zusammenhang stehen, nicht im Widerspruch. Trotz Erreichens eines gewissen Zerrüttungsgrads sind die Partner noch zu einer anständigen Begegnung verpflichtet (3 Ob 208/00k, 6 Ob 140/01h, je mwN). Ob noch eine Vertiefung der Zerrüttung als möglich anzusehen oder bereits ausgeschlossen ist, ist ebenso wie die Gewichtung des beidseitigen Fehlverhaltens und die Beurteilung, ob das Verhalten eines Ehegatten gegen das Gebot der anständigen Begegnung verstößt, eine Frage des Einzelfalls, der über den Rechtsstreit hinaus grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung zukommt.
Es ist der Revision zwar zuzustimmen, dass auch bei einer zerrütteten Ehe das nachfolgende Verhalten der Ehegatten nicht immer völlig bedeutungslos ist. Ausgehend von den Feststellungen ist aber die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass eine Verletzung des Gebots der anständigen Begegnung nicht vorliege, im Einzelfall nicht zu beanstanden. Es muss dem Beklagten, gegen den ein (mittlerweile durch rechtskräftigen Freispruch nach § 259 Z 3 StPO beendetes) Strafverfahren wegen § 206 StGB anhängig war, zugebilligt werden, Zeugen ausfindig zu machen, die über sein Verhalten zu den Kindern aussagen könnten. Die Wertung seiner Äußerung einem Nachbarn gegenüber, die Klägerin könnte möglicherweise in ihrer Jugend selbst Opfer eines Missbrauchs gewesen oder allenfalls psychisch krank sein, ist unter den konkreten Umständen nicht als grobe Missachtung der Person der Klägerin zu sehen. Gleiches gilt für die Kontaktaufnahme mit der Mutter einer Freundin des Kindes und den früheren Lebensgefährten der Klägerin.Es ist der Revision zwar zuzustimmen, dass auch bei einer zerrütteten Ehe das nachfolgende Verhalten der Ehegatten nicht immer völlig bedeutungslos ist. Ausgehend von den Feststellungen ist aber die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass eine Verletzung des Gebots der anständigen Begegnung nicht vorliege, im Einzelfall nicht zu beanstanden. Es muss dem Beklagten, gegen den ein (mittlerweile durch rechtskräftigen Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO beendetes) Strafverfahren wegen Paragraph 206, StGB anhängig war, zugebilligt werden, Zeugen ausfindig zu machen, die über sein Verhalten zu den Kindern aussagen könnten. Die Wertung seiner Äußerung einem Nachbarn gegenüber, die Klägerin könnte möglicherweise in ihrer Jugend selbst Opfer eines Missbrauchs gewesen oder allenfalls psychisch krank sein, ist unter den konkreten Umständen nicht als grobe Missachtung der Person der Klägerin zu sehen. Gleiches gilt für die Kontaktaufnahme mit der Mutter einer Freundin des Kindes und den früheren Lebensgefährten der Klägerin.
Da die Klägerin die dem Strafverfahren zugrundeliegenden Sachverhalte als Scheidungsgrund geltend macht, liegt auch keine Verletzung der anständigen Begegnung darin, dass der Beklagte zur Entkräftung in seinem Prozessvorbringen (ohne Exzess) die Klägerin als psychisch krank (und damit implizit als das Kind bewusst oder unbewusst beeinflussend) bezeichnete und zum Beweis einer Erkrankung die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens beantragte. Dass er die Klägerin über diese ihm zuzubilligenden Abwehrmaßnahmen hinaus allgemein herabgesetzt, ihr weiterhin psychische Defekte vorgeworfen oder sie in der Nachbarschaft „schlecht gemacht" hätte, steht nicht fest und wurde von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht vorgebracht. Es steht auch nicht fest, dass der Beklagte Einfluss auf seine Eltern nimmt oder überhaupt nehmen könnte. Die Ansicht, dass das Verhalten der Eltern als eigenverantwortliche Dritte dem Beklagten nicht zuzurechnen ist, ist nicht zu beanstanden.
Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).