Über die der beklagten Partei gehörige Liegenschaft führt von dem den Klägern gehörigen Besitze ein Ablaufkanal zur Gasteiner Ache. Mit der Behauptung, daß widerrechtlich an dem Kanal Veränderungen vorgenommen worden seien, stellten die Kläger in der am 26. Februar 1955 eingebrachten Klage das Begehren, den früheren Zustand wiederherzustellen, und sie verlangen auch die Verurteilung der Beklagten, ihnen die Kosten eines vorangegangenen Wasserrechtsverfahrens zu ersetzen.
Das Erstgericht hat das Begehren auf Kostenersatz wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen und das auf Wiederherstellung des früheren Zustandes gerichtete Begehren wegen Verjährung abgewiesen. Unzulässigkeit des Rechtsweges liege vor, weil über die Kosten des Verwaltungsverfahrens gemäß § 106 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes allein die Verwaltungsbehörden zu entscheiden hätten, möge schließlich auch ihre Unzuständigkeit ausgesprochen worden sein; die Behauptung, daß dem Ersatzanspruch schuldhaftes Verhalten des Gegners zugrunde liege, könne die gerichtliche Zuständigkeit nicht begrunden. Das auf Restitution gerichtete Begehren sei seinem Wesen nach ein solches auf Ersatz des Schadens und verjährt, weil den Klägern bereits am 16. August 1950 der Schaden und auch die Person des Schädigers bekanntgeworden und bis zur Einbringung der Klage die Frist des § 1489 ABGB. verstrichen war.Das Erstgericht hat das Begehren auf Kostenersatz wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen und das auf Wiederherstellung des früheren Zustandes gerichtete Begehren wegen Verjährung abgewiesen. Unzulässigkeit des Rechtsweges liege vor, weil über die Kosten des Verwaltungsverfahrens gemäß Paragraph 106, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes allein die Verwaltungsbehörden zu entscheiden hätten, möge schließlich auch ihre Unzuständigkeit ausgesprochen worden sein; die Behauptung, daß dem Ersatzanspruch schuldhaftes Verhalten des Gegners zugrunde liege, könne die gerichtliche Zuständigkeit nicht begrunden. Das auf Restitution gerichtete Begehren sei seinem Wesen nach ein solches auf Ersatz des Schadens und verjährt, weil den Klägern bereits am 16. August 1950 der Schaden und auch die Person des Schädigers bekanntgeworden und bis zur Einbringung der Klage die Frist des Paragraph 1489, ABGB. verstrichen war.
Das Berufungsgericht hat der Berufung der Kläger nicht Folge gegeben und ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S übersteige. Zu dem in das Urteil aufgenommenen Beschluß, womit der Beschluß auf Zurückweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges bestätigt wurde, wird in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die Frage des Kostenersatzes im Verwaltungsverfahren sei mit dem Ausspruch der Verwaltungsbehörde, daß die Beteiligten die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen haben, endgültig erledigt und könne in einem gerichtlichen Verfahren nicht mehr aufgerollt werden, selbst dann nicht, wenn der Ersatzanspruch aus einem Verschulden abgeleitet werde. In der Hauptsache sei aber das Erstgericht im Recht, weil die Klage auf Rückversetzung in den vorigen Stand eine Entschädigungsklage im Sinne des § 1489 ABGB. sei und daher der kürzeren Verjährungsfrist unterliege. Der Umstand, daß die beklagte Partei das Recht auf Einschränkung der Dienstbarkeit noch nicht ersessen habe, hindere nicht den Lauf der Verjährungsfrist;, diese sei auch durch die Tatsache nicht unterbrochen worden, daß ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde.Das Berufungsgericht hat der Berufung der Kläger nicht Folge gegeben und ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes 10.000 S übersteige. Zu dem in das Urteil aufgenommenen Beschluß, womit der Beschluß auf Zurückweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges bestätigt wurde, wird in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die Frage des Kostenersatzes im Verwaltungsverfahren sei mit dem Ausspruch der Verwaltungsbehörde, daß die Beteiligten die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen haben, endgültig erledigt und könne in einem gerichtlichen Verfahren nicht mehr aufgerollt werden, selbst dann nicht, wenn der Ersatzanspruch aus einem Verschulden abgeleitet werde. In der Hauptsache sei aber das Erstgericht im Recht, weil die Klage auf Rückversetzung in den vorigen Stand eine Entschädigungsklage im Sinne des Paragraph 1489, ABGB. sei und daher der kürzeren Verjährungsfrist unterliege. Der Umstand, daß die beklagte Partei das Recht auf Einschränkung der Dienstbarkeit noch nicht ersessen habe, hindere nicht den Lauf der Verjährungsfrist;, diese sei auch durch die Tatsache nicht unterbrochen worden, daß ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde.
Der Oberste Gerichtshof wies den in der Revisionsschrift enthaltenen Rekurs zurück, gab im übrigen der Revision der klagenden Parteien Folge, hob die Urteile der Untergerichte auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück.