Entscheidung 7 Ob 287/99b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.11.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GesellschaftmbH, *****, vertreten durch Dr. Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei N***** Allgemeine Versicherungsgesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 9. September 1999, GZ 5 R 30/99i-63, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision klagenden der Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision klagenden der Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Antrag auf Zuspruch von Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag auf Zuspruch von Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die in der außerordentlichen Revision vorangig aufgeworfene Frage der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gegenüber dem Versicherungsnehmer, LKW-Züge in besonders diebstahlsgefährdete Gegenden mit 2 Fahrern zu besetzen, kommt keine Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu. Maßgeblich ist vielmehr die Größe der Gefahr, dass ein Diebstahl zu befürchten ist.Die in der außerordentlichen Revision vorangig aufgeworfene Frage der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gegenüber dem Versicherungsnehmer, LKW-Züge in besonders diebstahlsgefährdete Gegenden mit 2 Fahrern zu besetzen, kommt keine Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu. Maßgeblich ist vielmehr die Größe der Gefahr, dass ein Diebstahl zu befürchten ist.
Die Beurteilung, ob der festgestellte Sachverhalt die Wertung erlaubt, dass grobe Fahrlässigkeit dem Verantwortlichen vorzuwerfen ist, hängt soweit das Berufungsgericht die von der Judikatur vorgegebenen Kriterien beachtet hat, von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl Heiss/Lorenz VersVG2 § 61 Anm 6 ff). Diese Kriterien hat das Berufungsgericht richtig erkannt, seine Rechtsauffassung im vorliegenden Fall ist mit diesen Kriterien vereinbar (vgl Koller Transportrecht3, 775 f). Dagegen ist der Revision vorzuwerfen, dass sie in einigen maßgeblichen Punkten nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht.Die Beurteilung, ob der festgestellte Sachverhalt die Wertung erlaubt, dass grobe Fahrlässigkeit dem Verantwortlichen vorzuwerfen ist, hängt soweit das Berufungsgericht die von der Judikatur vorgegebenen Kriterien beachtet hat, von den Umständen des Einzelfalles ab vergleiche Heiss/Lorenz VersVG2 Paragraph 61, Anmerkung 6 ff). Diese Kriterien hat das Berufungsgericht richtig erkannt, seine Rechtsauffassung im vorliegenden Fall ist mit diesen Kriterien vereinbar vergleiche Koller Transportrecht3, 775 f). Dagegen ist der Revision vorzuwerfen, dass sie in einigen maßgeblichen Punkten nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00287.99B.1123.000
Dokumentnummer
JJT_19991123_OGH0002_0070OB00287_99B0000_000