Die sich auf die Frage des Verschuldensgrades des Daniel G***** beschränkende Revision, die insbesondere die Rechtsansicht der Vorinstanzen zur Frage der Deckungspflicht der klagenden Partei gegenüber der Firma W***** AG und der Regreßhaftung der beklagten Partei (lediglich) für ein grob fahrlässiges Verhalten ihres Dienstnehmers unangefochten läßt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.
Nach der Rechtsprechung liegt grobe Fahrlässigkeit - auch im Sinn des § 61 VersVG - vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (SZ 61/280, VersE 1691, 9 Ob 358/97f, 7 Ob 41/98z). Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wußte oder wissen mußte, daß es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muß offenkundig so groß sein, daß es ohne weiteres naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (ZVR 1993/153; 9 Ob 358/97f). Zur Annahme grober Fahrlässigkeit ist es erforderlich, daß bei Vorliegen eines objektiv groben Verstoßes dem Täter dieser auch subjektiv schwer vorwerfbar sein muß (ZVR 1996/52, VersE 1658, 1664; 7 Ob 41/98z).Nach der Rechtsprechung liegt grobe Fahrlässigkeit - auch im Sinn des Paragraph 61, VersVG - vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (SZ 61/280, VersE 1691, 9 Ob 358/97f, 7 Ob 41/98z). Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wußte oder wissen mußte, daß es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muß offenkundig so groß sein, daß es ohne weiteres naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (ZVR 1993/153; 9 Ob 358/97f). Zur Annahme grober Fahrlässigkeit ist es erforderlich, daß bei Vorliegen eines objektiv groben Verstoßes dem Täter dieser auch subjektiv schwer vorwerfbar sein muß (ZVR 1996/52, VersE 1658, 1664; 7 Ob 41/98z).
Ob eine Fehlhandlung wegen ihres besonderen Gewichtes oder einzelne für sich genommene nicht grob fahrlässige Handlungen in ihrer Gesamtheit und Häufung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigen, bildet bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (VersE 1691; 4 Ob 2110/96h, 9 Ob 358/97f). Es kommt vielmehr stets auf sämtliche Umstände des Einzelfalles an; erst ihre Gesamtbeurteilung ermöglicht die Wertung des Verhaltens.Ob eine Fehlhandlung wegen ihres besonderen Gewichtes oder einzelne für sich genommene nicht grob fahrlässige Handlungen in ihrer Gesamtheit und Häufung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigen, bildet bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (VersE 1691; 4 Ob 2110/96h, 9 Ob 358/97f). Es kommt vielmehr stets auf sämtliche Umstände des Einzelfalles an; erst ihre Gesamtbeurteilung ermöglicht die Wertung des Verhaltens.
Eine Festlegung dahin, unter welchen besonderen Gegebenheiten das Hineinfahren in eine zu niedrige Unterführung als grob und wann noch als leicht fahrlässig zu beurteilen ist, ist hiebei nicht möglich. Sollte der Fuhrpark der beklagten Partei bislang kein Fahrzeug mit einem so hohen Aufbau wie dem nun beschädigten aufgewiesen haben, wie in der Revision behauptet wird, würde dies nur noch mehr verstärken, daß der Fahrzeuglenker umso eher verhalten gewesen wäre, mit dem für ihn ungewohnt hohen Gefährt besondere Vorsicht bei Brückendurchfahrten walten zu lassen. Es wäre an ihm gelegen gewesen, sich über die Gesamthöhe des Fahrzeuges zu informieren und besonders aufmerksam auf angezeigte Höhenbeschränkungen zu achten. Indem das Berufungsgericht die Mißachtung des beschriebenen Verbotszeichens trotz Überschreitung der angezeigten Höhe um 26 cm als grob fahrlässig qualifizierte, hat es durchaus im Rahmen der von der Rechtsprechung festgelegten Grundsätzen entschieden. Die zahlreichen in der Revision zitierten Entscheidungen sind schon vom Sachverhalt her nicht vergleichbar.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegt demnach nicht vor.Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt demnach nicht vor.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers aus dem Grund des § 502 Abs 1 ZPO hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers aus dem Grund des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hingewiesen.