Entscheidung 7 Ob 29/17s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.03.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. A***** L*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. A***** G*****, vertreten durch Dr. Malena Stürzenbecher, Rechtsanwältin in Wien, wegen 42.115,71 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2016, GZ 16 R 289/16p-89, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Rechtsmittel wird, soweit es sich gegen die Kostenentscheidung im Berufungsurteil wendet, als unzulässig zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.2. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Revision ist absolut unzulässig soweit sie sich gegen die vom Berufungsgericht aufgrund der Abänderung des Ersturteils neu gefasste Kostenentscheidung wendet. Die selbständige oder in einer Revision enthaltene Anfechtung einer Kostenentscheidung des Gerichts zweiter Instanz ist nämlich grundsätzlich ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0104146).
2. Im Übrigen zeigt der Kläger in seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).2. Im Übrigen zeigt der Kläger in seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00029.17S.0329.000
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
JJT_20170329_OGH0002_0070OB00029_17S0000_000