[12] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
[13] 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]). 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (Paragraphen 914, f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).
[14] 2. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen (RS0080166 [T10]; vgl RS0080068). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen (RS0107031). 2. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen (RS0080166 [T10]; vergleiche RS0080068). Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen (RS0107031).
[15] 3. Zahlreiche Unfallversicherungsbedingungen schließen besonders gefahrengeneigte Tätigkeiten vom Versicherungsschutz aus. Der Sinn und Zweck des Ausschlusses von Fahrten bei motorsportlichen Wettbewerben und den dazugehörigen Trainingsfahrten gemäß Art 15.2. AUVB 2015 liegt darin, dass bei diesen Fahrten typischerweise weit höhere Geschwindigkeiten als im Straßenverkehr eingehalten und dabei die Grenzen der Leistungsfähigkeit von Fahrzeug und/oder Fahrkönnen ausgelotet werden, weshalb eine deutlich höhere Unfall- und Verletzungswahrscheinlichkeit besteht (vgl 7 Ob 132/15k; vgl auch Kloth in Grimm, AUB 20146 Abs 5 Z 5 Rn 92). 3. Zahlreiche Unfallversicherungsbedingungen schließen besonders gefahrengeneigte Tätigkeiten vom Versicherungsschutz aus. Der Sinn und Zweck des Ausschlusses von Fahrten bei motorsportlichen Wettbewerben und den dazugehörigen Trainingsfahrten gemäß Artikel 15 Punkt 2, AUVB 2015 liegt darin, dass bei diesen Fahrten typischerweise weit höhere Geschwindigkeiten als im Straßenverkehr eingehalten und dabei die Grenzen der Leistungsfähigkeit von Fahrzeug und/oder Fahrkönnen ausgelotet werden, weshalb eine deutlich höhere Unfall- und Verletzungswahrscheinlichkeit besteht vergleiche 7 Ob 132/15k; vergleiche auch Kloth in Grimm, AUB 20146 Absatz 5, Ziffer 5, Rn 92).
[16] 4. Nach den Feststellungen ereignete sich der Unfall des Klägers entweder in der Aufwärmrunde für das Rennen oder während des Rennens selbst. Das Erstgericht konnte also nicht feststellen, ob sich der Unfall schon in der Aufwärmrunde oder erst während des (eigentlichen) Rennens ereignet hat. Dass der Risikoausschluss gemäß Art 15.2. AUVB 2015 greifen würde, wenn der Unfall des Klägers während des Motorradrennens selbst passiert wäre, ist nicht strittig. Aufgrund der Beweislastverteilung und der vom Erstgericht getroffenen Feststellung ist jedoch zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass sich der Unfall in der Aufwärmrunde für das Rennen ereignet hat. 4. Nach den Feststellungen ereignete sich der Unfall des Klägers entweder in der Aufwärmrunde für das Rennen oder während des Rennens selbst. Das Erstgericht konnte also nicht feststellen, ob sich der Unfall schon in der Aufwärmrunde oder erst während des (eigentlichen) Rennens ereignet hat. Dass der Risikoausschluss gemäß Artikel 15 Punkt 2, AUVB 2015 greifen würde, wenn der Unfall des Klägers während des Motorradrennens selbst passiert wäre, ist nicht strittig. Aufgrund der Beweislastverteilung und der vom Erstgericht getroffenen Feststellung ist jedoch zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass sich der Unfall in der Aufwärmrunde für das Rennen ereignet hat.
[17] Damit ist aber für den Kläger nichts gewonnen, weil die Aufwärmrunde Teil des (eigentlichen) Rennens war und daher schon deshalb vom Risikoausschluss umfasst ist: Die Fahrt zum „Aufwärmen“ erfolgte unmittelbar vor dem Start des Rennens in derselben Startposition wie das Rennen selbst. Sie diente notorisch dazu, das Fahrzeug und den Fahrer optimal auf das Rennen vorzubereiten, wie etwa den Motor und die Bremsen auf Betriebstemperatur zu bringen oder sich ein Bild vom konkreten Zustand der Strecke zu machen. Die Aufwärmrunde stand daher in untrennbarem Zusammenhang mit dem Rennen selbst. Das Fahren der Aufwärmrunde ist somit unzweifelhaft eine Beteiligung an einem motorsportlichen Wettbewerb im Sinn von Art 15.2. AUVB 2015, sodass der Unfall des Klägers nicht gedeckt ist. Damit ist aber für den Kläger nichts gewonnen, weil die Aufwärmrunde Teil des (eigentlichen) Rennens war und daher schon deshalb vom Risikoausschluss umfasst ist: Die Fahrt zum „Aufwärmen“ erfolgte unmittelbar vor dem Start des Rennens in derselben Startposition wie das Rennen selbst. Sie diente notorisch dazu, das Fahrzeug und den Fahrer optimal auf das Rennen vorzubereiten, wie etwa den Motor und die Bremsen auf Betriebstemperatur zu bringen oder sich ein Bild vom konkreten Zustand der Strecke zu machen. Die Aufwärmrunde stand daher in untrennbarem Zusammenhang mit dem Rennen selbst. Das Fahren der Aufwärmrunde ist somit unzweifelhaft eine Beteiligung an einem motorsportlichen Wettbewerb im Sinn von Artikel 15 Punkt 2, AUVB 2015, sodass der Unfall des Klägers nicht gedeckt ist.
[18] 5. Die Revision ist daher erfolglos.
[19] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO.