Die Klägerin, eine im Handelsregister des Amtsgerichtes München eingetragene Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen am 2. Dezember 1964 vom Amtsgericht X (Bayern) der derzeit noch anhängige Konkurs eröffnet wurde, begehrt mit der vorliegenden Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer angeblich aus Warenlieferungen sich ergebenden Saldoforderung von 70.553.23 DM samt Nebengebühren. Hiebei wird die Klägerin von Dr. N. N., der zugleich ihr Konkursverwalter (Masseverwalter) ist, als Liquidator vertreten. Als solcher wurde er mit Beschluß des Registergerichtes - nämlich des Amtsgerichtes München - vom 16. Dezember 1965 für die durch die Konkurseröffnung gemäß § 131 Z. 3, § 161 (2) HGB, aufgelöste klägerische Kommanditgesellschaft in Ansehung ihrer gegen Schuldner in Österreich gerichteten, also hierzulande belegenen Forderungen bestellt. Diese bilden ein konkursfreies Vermögen, weil die erwähnte Konkurseröffnung mangels Gegenseitigkeit zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland und mangels einer entsprechenden staatsvertraglichen Regelung nach § 63 KO. im Inland keine Wirkung hat.Die Klägerin, eine im Handelsregister des Amtsgerichtes München eingetragene Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen am 2. Dezember 1964 vom Amtsgericht römisch zehn (Bayern) der derzeit noch anhängige Konkurs eröffnet wurde, begehrt mit der vorliegenden Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer angeblich aus Warenlieferungen sich ergebenden Saldoforderung von 70.553.23 DM samt Nebengebühren. Hiebei wird die Klägerin von Dr. N. N., der zugleich ihr Konkursverwalter (Masseverwalter) ist, als Liquidator vertreten. Als solcher wurde er mit Beschluß des Registergerichtes - nämlich des Amtsgerichtes München - vom 16. Dezember 1965 für die durch die Konkurseröffnung gemäß Paragraph 131, Ziffer 3,, Paragraph 161, (2) HGB, aufgelöste klägerische Kommanditgesellschaft in Ansehung ihrer gegen Schuldner in Österreich gerichteten, also hierzulande belegenen Forderungen bestellt. Diese bilden ein konkursfreies Vermögen, weil die erwähnte Konkurseröffnung mangels Gegenseitigkeit zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland und mangels einer entsprechenden staatsvertraglichen Regelung nach Paragraph 63, KO. im Inland keine Wirkung hat.
Der Beklagte wendete demgegenüber ein, daß nicht der Liquidator, sondern nur die vertretungsbefugten Gesellschafter der Kommanditgesellschaft in Österreich klageberechtigt seien. Überdies bestritt er den Bestand der Klagsforderung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Da die Konkurseröffnung unter den gegebenen Umständen in Österreich unwirksam sei, wären lediglich die vertretungsberechtigten Gesellschafter zur Klageführung legitimiert gewesen. Außerdem habe durch die Bestellung des Konkursverwalters zum Liquidator die Bestimmung des § 67 KO. umgangen werden sollen, die vorliegendenfalls die Ausfolgung eines inländischen Vermögens des Gemeinschuldners an die ausländische Konkursbehörde ausschließe.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Da die Konkurseröffnung unter den gegebenen Umständen in Österreich unwirksam sei, wären lediglich die vertretungsberechtigten Gesellschafter zur Klageführung legitimiert gewesen. Außerdem habe durch die Bestellung des Konkursverwalters zum Liquidator die Bestimmung des Paragraph 67, KO. umgangen werden sollen, die vorliegendenfalls die Ausfolgung eines inländischen Vermögens des Gemeinschuldners an die ausländische Konkursbehörde ausschließe.
Die zweite Instanz hob aus Anlaß der Berufung der Klägerin das Ersturteil und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage unter gegenseitiger Kostenaufhebung zurück. Auch das Berufungsgericht ging davon aus, daß die Bestellung des Liquidators in der Person des Konkursverwalters nur die Umgehung des zum Schutze der inländischen Gläubiger normierten Ausfolgungsverbotes des § 67Die zweite Instanz hob aus Anlaß der Berufung der Klägerin das Ersturteil und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage unter gegenseitiger Kostenaufhebung zurück. Auch das Berufungsgericht ging davon aus, daß die Bestellung des Liquidators in der Person des Konkursverwalters nur die Umgehung des zum Schutze der inländischen Gläubiger normierten Ausfolgungsverbotes des Paragraph 67
(2) KO, bezweckt habe und daher insoweit in Österreich nicht anzuerkennen sei. Somit fehle in diesem Rechtsstreit dem zum Liquidator bestellten Konkursverwalter die Vertretungsmacht; vielmehr könnte für die Klägerin nur ein vertretungsbefugter Gesellschafter oder ein gekorener Liquidator auftreten. Eine Sanierung dieses Vertretungsmangels nach § 6 ZPO. komme hier nicht in Frage, denn sie würde voraussetzen, daß der Beklagte, der der Komplementär der klagenden Partei sei, der Klageführung zustimmt. Das Verfahren erster Instanz sei demnach im Sinne des § 477 (1) Z. 5 ZPO. nichtig.(2) KO, bezweckt habe und daher insoweit in Österreich nicht anzuerkennen sei. Somit fehle in diesem Rechtsstreit dem zum Liquidator bestellten Konkursverwalter die Vertretungsmacht; vielmehr könnte für die Klägerin nur ein vertretungsbefugter Gesellschafter oder ein gekorener Liquidator auftreten. Eine Sanierung dieses Vertretungsmangels nach Paragraph 6, ZPO. komme hier nicht in Frage, denn sie würde voraussetzen, daß der Beklagte, der der Komplementär der klagenden Partei sei, der Klageführung zustimmt. Das Verfahren erster Instanz sei demnach im Sinne des Paragraph 477, (1) Ziffer 5, ZPO. nichtig.
Gegen diese Entscheidung erhoben beide Parteien Rekurs.
Der Oberste Gerichtshof gab den Rekursen Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Berufungsgericht auf, unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund über die Berufung zu entscheiden.