Aus den Entscheidungsgründen:
Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf die Entscheidung 7 Ob 6/80 =
SZ 53/47 = EvBl. 1980/120, trifft allerdings nicht den Kern der
Sache, weil dort die Frage zu entscheiden war, ob der Erwerber das Versicherungsverhältnis schon innerhalb eines Monats ab dem Grundbuchsgesuch kundigen müsse, und die Rechtsfrage offen gelassen wurde, ab wann der Erwerber kundigen könne. Andererseits ist zwar die Rechtsansicht der Revisionsgegnerin richtig, daß der Veräußerer die Prämie für die laufende Versicherungsperiode ungeachtet vereinbarter Raten noch zu zahlen hat (§ 69 Abs. 2, § 70 Abs. 3 VersVG); es fehlt aber eine Feststellung, daß die strittigen Forderungen zur Gänze noch auf die laufende Versicherungsperiode entfielen.Sache, weil dort die Frage zu entscheiden war, ob der Erwerber das Versicherungsverhältnis schon innerhalb eines Monats ab dem Grundbuchsgesuch kundigen müsse, und die Rechtsfrage offen gelassen wurde, ab wann der Erwerber kundigen könne. Andererseits ist zwar die Rechtsansicht der Revisionsgegnerin richtig, daß der Veräußerer die Prämie für die laufende Versicherungsperiode ungeachtet vereinbarter Raten noch zu zahlen hat (Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz 3, VersVG); es fehlt aber eine Feststellung, daß die strittigen Forderungen zur Gänze noch auf die laufende Versicherungsperiode entfielen.
Das Berufungsgericht hat aber zutreffend erkannt, daß die Veräußerung einer versicherten Sache im Sinne des § 69 VersVG mit der Folge des Kündigungsrechtes des Erwerbers nach § 70 Abs. 2 VersVG bei verbücherten unbeweglichen Sachen die Verbücherung voraussetzt, weil erst damit das Eigentum, auf dessen Dauer § 89 Abs. 1 VersVG ausdrücklich abstellt, erworben wird (§ 431 ABGB); das ist im Gegensatz zur früheren Rechtslage (vgl. SZ 13/147) nun unbestritten (Ehrenzweig,Das Berufungsgericht hat aber zutreffend erkannt, daß die Veräußerung einer versicherten Sache im Sinne des Paragraph 69, VersVG mit der Folge des Kündigungsrechtes des Erwerbers nach Paragraph 70, Absatz 2, VersVG bei verbücherten unbeweglichen Sachen die Verbücherung voraussetzt, weil erst damit das Eigentum, auf dessen Dauer Paragraph 89, Absatz eins, VersVG ausdrücklich abstellt, erworben wird (Paragraph 431, ABGB); das ist im Gegensatz zur früheren Rechtslage vergleiche SZ 13/147) nun unbestritten (Ehrenzweig,
Deutsches/Österreichisches/Versicherungsrecht, 229 f., 234 f.; Bruck - Möller - Sieg, VVG[8] II, 843; Prölss - Martin, VVG[22], 429). Fraglich blieb, wie in der Entscheidung EvBl. 1980/120 näher dargestellt wurde, bloß die Bedeutung der Zeitverschiebung zwischen dem Einlangen des Grundbuchsgesuches und der Zustellung der Erledigung. Diese Frage ist aber im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, weil die beklagte Partei nicht einmal behauptet hat, daß im Zeitpunkt der vom Erwerber ausgesprochenen Kündigung (viele Monate vor der grundbücherlichen Eintragung seinen Eigentumsrechtes) ein Grundbuchsgesuch bereits überreicht gewesen wäre. Die Kündigung war demnach verfrüht und unwirksam (Bruck - Möller - Sieg a.a.O. 876; Prölss - Martin a.a.O., 434; SZ 32/151 u.a.).Deutsches/Österreichisches/Versicherungsrecht, 229 f., 234 f.; Bruck - Möller - Sieg, VVG[8] römisch zwei, 843; Prölss - Martin, VVG[22], 429). Fraglich blieb, wie in der Entscheidung EvBl. 1980/120 näher dargestellt wurde, bloß die Bedeutung der Zeitverschiebung zwischen dem Einlangen des Grundbuchsgesuches und der Zustellung der Erledigung. Diese Frage ist aber im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, weil die beklagte Partei nicht einmal behauptet hat, daß im Zeitpunkt der vom Erwerber ausgesprochenen Kündigung (viele Monate vor der grundbücherlichen Eintragung seinen Eigentumsrechtes) ein Grundbuchsgesuch bereits überreicht gewesen wäre. Die Kündigung war demnach verfrüht und unwirksam (Bruck - Möller - Sieg a.a.O. 876; Prölss - Martin a.a.O., 434; SZ 32/151 u.a.).