Der behauptete Verfahrensmangel wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).Der behauptete Verfahrensmangel wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Nach Art.6 Abs.2 Z 2 AKIB hatte der Kläger nach Eintritt des Versicherungsfalles mit der Sanktion der Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs.3 VersVG die Obliegenheit zu erfüllen, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen. Sinn der Aufklärungspflicht ist es, den Versicherer in die Lage zu setzen, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen (ZVR 1984/190; VersR 1973, 1179 u. a.; Stiefel-Hofmann AKB 13 Rdz 41 zu § 7). In der Kaskoversicherung sind im Rahmen der Aufklärungspflicht auch die für die Feststellung des Entschädigungsbetrages wichtigen Angaben zu machen (Stiefel-Hofmann aaO Rdz 44). Diese Aufklärungspflicht soll den Versicherer in die Lage versetzen, die Möglichkeiten zur Überprüfung der Angaben des Versicherungsnehmers auszuschöpfen, und ihn besonders vor betrügerischen Machenschaften schützen (7 Ob 55/83). Nach Art.12 B Abs.1 lit.a AKIB ist der Entschädigungsbetrag mit dem Preis begrenzt, zu dem das Fahrzeug erworben wurde. Unrichtige Angaben über den Kaufpreis des gestohlenen Fahrzeuges stellen daher eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar (ZVR 1985/34; VersR 1976, 849; vgl. auch Stiefel-Hofmann aaO; Pienitz-Flöter, Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung 4 , 80, § 7,19).Nach Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, AKIB hatte der Kläger nach Eintritt des Versicherungsfalles mit der Sanktion der Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG die Obliegenheit zu erfüllen, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen. Sinn der Aufklärungspflicht ist es, den Versicherer in die Lage zu setzen, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen (ZVR 1984/190; VersR 1973, 1179 u. a.; Stiefel-Hofmann AKB 13 Rdz 41 zu Paragraph 7,). In der Kaskoversicherung sind im Rahmen der Aufklärungspflicht auch die für die Feststellung des Entschädigungsbetrages wichtigen Angaben zu machen (Stiefel-Hofmann aaO Rdz 44). Diese Aufklärungspflicht soll den Versicherer in die Lage versetzen, die Möglichkeiten zur Überprüfung der Angaben des Versicherungsnehmers auszuschöpfen, und ihn besonders vor betrügerischen Machenschaften schützen (7 Ob 55/83). Nach Artikel 12, B Absatz eins, Litera a, AKIB ist der Entschädigungsbetrag mit dem Preis begrenzt, zu dem das Fahrzeug erworben wurde. Unrichtige Angaben über den Kaufpreis des gestohlenen Fahrzeuges stellen daher eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar (ZVR 1985/34; VersR 1976, 849; vergleiche auch Stiefel-Hofmann aaO; Pienitz-Flöter, Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung 4 , 80, Paragraph 7,,19).
Nach dem Verlangen der beklagten Partei auf Vorlage der Originalrechnung oder einer Rechnungsdurchschrift mußte dem Kläger mit Rücksicht auf die vereinbarte Begrenzung der Entschädigungspflicht die Bedeutung des Kaufpreises für die Schadensliquidierung klar sein. Wenn der Kläger auf dieses Verlangen eine Bestätigung über den Listenpreis bzw. den Neuwert des Fahrzeuges ohne weitere Erklärung mit der Behauptung vorlegte, zur Beibringung der Rechnung nicht in der Lage zu sein, konnte dies die beklagte Partei nur so verstehen, daß das Fahrzeug zum Listenpreis gekauft wurde und auf dieser Basis der Schaden zu liquidieren sei. Der Kaufpreis betrug jedoch nach den Feststellungen der Vorinstanzen nur S 780.000,--, sodaß die Vorinstanzen dem Kläger zutreffend eine Verletzung seiner Aufklärungspflicht angelastet haben. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Rechnungsbetrag mit dem tatsächlich bezahlten Kaufpreis nicht ident sein muß. In einem solchen Fall obliegt es aber dem Versicherungsnehmer, den Versicherer darüber aufzuklären und die Umstände darzulegen, aus denen sich der tatsächliche Kaufpreis ergibt. Dies wurde vom Kläger unterlassen und auch nicht einmal behauptet, daß die Rechnung nicht den tatsächlich bezahlten Kaufpreis ausweise. Bei dem Betrag von S 896.000,-- im Versicherungsantrag handelt es sich um den dort ausgewiesenen Listenpreis. Selbst wenn aber der Kaufpreis vom Versicherungsvertreter der beklagten Partei anläßlich der Antragstellung in dieser Höhe erhoben worden sein sollte, käme diesem Umstand schon deshalb keine Bedeutung zu, weil das Wissen des Versicherungsvertreters dem Versicherer gemäß § 44 VersVG nicht zuzurechnen ist.Nach dem Verlangen der beklagten Partei auf Vorlage der Originalrechnung oder einer Rechnungsdurchschrift mußte dem Kläger mit Rücksicht auf die vereinbarte Begrenzung der Entschädigungspflicht die Bedeutung des Kaufpreises für die Schadensliquidierung klar sein. Wenn der Kläger auf dieses Verlangen eine Bestätigung über den Listenpreis bzw. den Neuwert des Fahrzeuges ohne weitere Erklärung mit der Behauptung vorlegte, zur Beibringung der Rechnung nicht in der Lage zu sein, konnte dies die beklagte Partei nur so verstehen, daß das Fahrzeug zum Listenpreis gekauft wurde und auf dieser Basis der Schaden zu liquidieren sei. Der Kaufpreis betrug jedoch nach den Feststellungen der Vorinstanzen nur S 780.000,--, sodaß die Vorinstanzen dem Kläger zutreffend eine Verletzung seiner Aufklärungspflicht angelastet haben. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Rechnungsbetrag mit dem tatsächlich bezahlten Kaufpreis nicht ident sein muß. In einem solchen Fall obliegt es aber dem Versicherungsnehmer, den Versicherer darüber aufzuklären und die Umstände darzulegen, aus denen sich der tatsächliche Kaufpreis ergibt. Dies wurde vom Kläger unterlassen und auch nicht einmal behauptet, daß die Rechnung nicht den tatsächlich bezahlten Kaufpreis ausweise. Bei dem Betrag von S 896.000,-- im Versicherungsantrag handelt es sich um den dort ausgewiesenen Listenpreis. Selbst wenn aber der Kaufpreis vom Versicherungsvertreter der beklagten Partei anläßlich der Antragstellung in dieser Höhe erhoben worden sein sollte, käme diesem Umstand schon deshalb keine Bedeutung zu, weil das Wissen des Versicherungsvertreters dem Versicherer gemäß Paragraph 44, VersVG nicht zuzurechnen ist.
Insoweit sich die Revision gegen die dem Kläger von den Vorinstanzen angelastete Schuldform wendet und davon ausgeht, daß der Kaufpreis laut Rechnung jedenfalls unrichtig war, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Da sich die Aufklärungspflicht, wie bereits oben dargelegt wurde, auch auf die für die Ermittlung des Schadensbetrages wichtigen Umstände erstreckt, ist auch das Argument verfehlt, daß die Leistungspflicht der beklagten Partei betreffende Umstände nicht betroffen worden seien. Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit im Sinne des § 6 Abs.3 VersVG tritt nach ständiger Rechtsprechung bedingungslos die Leistungsfreiheit des Versicherers ein (VersR 1977, 535; SZ 47/116 uva.). Dem Berufungsgericht ist daher auch darin beizupflichten, daß der Grundlage der Prämienberechnung in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zukommt.Insoweit sich die Revision gegen die dem Kläger von den Vorinstanzen angelastete Schuldform wendet und davon ausgeht, daß der Kaufpreis laut Rechnung jedenfalls unrichtig war, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Da sich die Aufklärungspflicht, wie bereits oben dargelegt wurde, auch auf die für die Ermittlung des Schadensbetrages wichtigen Umstände erstreckt, ist auch das Argument verfehlt, daß die Leistungspflicht der beklagten Partei betreffende Umstände nicht betroffen worden seien. Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG tritt nach ständiger Rechtsprechung bedingungslos die Leistungsfreiheit des Versicherers ein (VersR 1977, 535; SZ 47/116 uva.). Dem Berufungsgericht ist daher auch darin beizupflichten, daß der Grundlage der Prämienberechnung in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zukommt.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.