Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Zweck des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer (im folgenden nur Verkehrsopfergesetz) ist es, Opfern von Straßenverkehrsunfällen auch dann einen angemessenen Entschädigungsanspruch zu gewähren, wenn keine Ansprüche aus einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geltend gemacht werden können und daher die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs erschwert, wenn nicht gar, wie im Falle der Fahrerflucht, überhaupt in Frage gestellt ist, sofern dies zu einer unzumutbaren Härte für den Betroffenen führt. Die Schaffung eines vollwertigen Versicherungsersatzes war nicht die Absicht des Gesetzgebers, es sollten vielmehr nur die ärgsten Härten gemildert werden (506 BlgNR 14. GP 3 f). Demgemäß wurden auch der Kreis der anspruchsberechtigten Personen und der ersatzfähigen Schäden eingeschränkt (§ 3, § 5 Abs.2 Verkehrsopfergesetz). Nach § 5 Abs.1 leg. cit. hat überdies die Entschädigung ausschließlich durch einmalige Kapitalzahlung zu erfolgen. Dies soll unter anderem die Schadensabwicklung vereinfachen. Dem ersatzpflichtigen F*** DERZweck des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer (im folgenden nur Verkehrsopfergesetz) ist es, Opfern von Straßenverkehrsunfällen auch dann einen angemessenen Entschädigungsanspruch zu gewähren, wenn keine Ansprüche aus einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geltend gemacht werden können und daher die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs erschwert, wenn nicht gar, wie im Falle der Fahrerflucht, überhaupt in Frage gestellt ist, sofern dies zu einer unzumutbaren Härte für den Betroffenen führt. Die Schaffung eines vollwertigen Versicherungsersatzes war nicht die Absicht des Gesetzgebers, es sollten vielmehr nur die ärgsten Härten gemildert werden (506 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 3 f). Demgemäß wurden auch der Kreis der anspruchsberechtigten Personen und der ersatzfähigen Schäden eingeschränkt (Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz 2, Verkehrsopfergesetz). Nach Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. hat überdies die Entschädigung ausschließlich durch einmalige Kapitalzahlung zu erfolgen. Dies soll unter anderem die Schadensabwicklung vereinfachen. Dem ersatzpflichtigen F*** DER
V*** soll kein übermäßiger Verwaltungsaufwand
und keine kaum überblickbare Kostenbelastung auferlegt werden (506 BlgNR 14.GP 4; SZ 56/8; 2 Ob 64/89). Ausgehend vom klaren Wortlaut des § 5 Abs.1 Verkehrsopfergesetz und der Zielsetzung des Gesetzes ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß jedenfalls dann, wenn bereits ein Rechtsstreit über die Anspruchsberechtigung anhängig und die mündliche Streitverhandlung erster Instanz geschlossen worden ist, weitere Ansprüche nicht mehr erhoben werden können. Wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, war die Klägerin bereits zu dem Zeitpunkt, als sie erstmals Ansprüche gegen die beklagte Partei geltend machte (September 1985) in Kenntnis eines durch den Unfall verursachten bestimmten Umsatzrückganges, aus dem sich der Verdienstentgang leicht hätte ermitteln lassen. Die Klägerin hätte daher jedenfalls einen Teil ihres Verdienstentganges schon in ihrem Anspruchschreiben an die beklagte Partei vom 3.9.1985, spätestens jedoch mit der am 3.1.1986 eingebrachten Klage geltend machen können. Keinesfalls konnte sie in Kenntnis des Umstandes, daß ihre Anspruchsberechtigung von der beklagten Partei bestritten wird, mit der Geltendmachung des Verdienstentganges bis nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zuwarten, weil dies wegen des Streites über die Anspruchsberechtigung bei gerichtlicher Zuerkennung eines Verdienstentganges jedenfalls zu einer zweiten Kapitalzahlung führen müßte. Dies wird in der Revision übersehen, wenn sie davon ausgeht, daß die Kapitalzahlung im Zeitpunkt der Geltendmachung des Verdienstentganges noch nicht erfolgt war. Die Zulässigkeit einer weiteren Klage in einem solchen Fall würde, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, der klaren Anordnung des § 5 Abs.1 Verkehrsopfergesetz und der erklärten Zielsetzung des Gesetzes widersprechen.und keine kaum überblickbare Kostenbelastung auferlegt werden (506 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 4; SZ 56/8; 2 Ob 64/89). Ausgehend vom klaren Wortlaut des Paragraph 5, Absatz eins, Verkehrsopfergesetz und der Zielsetzung des Gesetzes ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß jedenfalls dann, wenn bereits ein Rechtsstreit über die Anspruchsberechtigung anhängig und die mündliche Streitverhandlung erster Instanz geschlossen worden ist, weitere Ansprüche nicht mehr erhoben werden können. Wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, war die Klägerin bereits zu dem Zeitpunkt, als sie erstmals Ansprüche gegen die beklagte Partei geltend machte (September 1985) in Kenntnis eines durch den Unfall verursachten bestimmten Umsatzrückganges, aus dem sich der Verdienstentgang leicht hätte ermitteln lassen. Die Klägerin hätte daher jedenfalls einen Teil ihres Verdienstentganges schon in ihrem Anspruchschreiben an die beklagte Partei vom 3.9.1985, spätestens jedoch mit der am 3.1.1986 eingebrachten Klage geltend machen können. Keinesfalls konnte sie in Kenntnis des Umstandes, daß ihre Anspruchsberechtigung von der beklagten Partei bestritten wird, mit der Geltendmachung des Verdienstentganges bis nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zuwarten, weil dies wegen des Streites über die Anspruchsberechtigung bei gerichtlicher Zuerkennung eines Verdienstentganges jedenfalls zu einer zweiten Kapitalzahlung führen müßte. Dies wird in der Revision übersehen, wenn sie davon ausgeht, daß die Kapitalzahlung im Zeitpunkt der Geltendmachung des Verdienstentganges noch nicht erfolgt war. Die Zulässigkeit einer weiteren Klage in einem solchen Fall würde, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, der klaren Anordnung des Paragraph 5, Absatz eins, Verkehrsopfergesetz und der erklärten Zielsetzung des Gesetzes widersprechen.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.