Die Rechtslage bezüglich der Obliegenheitsverletzung, der Beweispflicht für deren Vorliegen oder Nichtvorliegen sowie der Rechtsfolgen einer solchen Verletzung hat das Berufungsgericht richtig dargestellt, weshalb diesbezüglich auf seine Ausführungen verwiesen werden kann. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch dargelegt, daß sich der Beklagte auf ein Teilungsabkommen der Versicherungsunternehmung mit Sozialversicherungsträgern nicht berufen kann, weil ein derartiges Abkommen nicht den Zweck hat, den Schuldner von der ihn treffenden Leistungspflicht zu befreien.
Die Vorinstanzen gehen nun aufgrund verschiedener von ihnen aufgenommener Beweise davon aus, daß der Beklagte zum Zeitpunkt des Unfalles nicht durch Alkohol in seiner Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug zu lenken, beeinträchtigt war. Dies wäre an sich ein Akt der Beweiswürdigung, den der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen kann. Im vorliegenden Fall wurde jedoch die Verletzung der Obliegenheit zur Mitwirkung an der Aufklärung des Versicherungsfalles (§ 8 Abs 2 Z 2 AKHB) geltend gemacht und bewiesen. Zu dieser Frage (daß entsprechende Entscheidungen zu der gleichlautenden Vorgängebestimmung des § 9 Abs 2 AKHB 1985 ergangen sind, spielt keine Rolle) hat der Oberste Gerichtshof jedoch bereits in einigen Entscheidungen Stellung genommen. Er hat hiebei klargelegt, daß die erwähnte Obliegenheit dazu dient, die eigenen Angaben des Versicherten überprüfbar zu machen. Diese Bestimmung schließt daher die Möglichkeit aus, daß der Versicherer vorerst durch seine Weigerung die Aufklärung verhindert, dann aber die fehlenden Aufklärungsschritte durch seine eigenen Angaben ersetzt. Aus diesem Grund ist die bloße Parteiaussage des Versicherten zur Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises untauglich (VersR 1986, 51 ua). In einem weiteren Fall hat der Oberste Gerichtshof einen solchen Gegenbeweis durch ein Sachverständigengutachten, das sich ausschließlich auf Angaben des Versicherten, der vorerst die Aufklärung verhindert hatte, stützt, als nicht ausreichend erachtet (ZVR 1989/110).Die Vorinstanzen gehen nun aufgrund verschiedener von ihnen aufgenommener Beweise davon aus, daß der Beklagte zum Zeitpunkt des Unfalles nicht durch Alkohol in seiner Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug zu lenken, beeinträchtigt war. Dies wäre an sich ein Akt der Beweiswürdigung, den der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen kann. Im vorliegenden Fall wurde jedoch die Verletzung der Obliegenheit zur Mitwirkung an der Aufklärung des Versicherungsfalles (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB) geltend gemacht und bewiesen. Zu dieser Frage (daß entsprechende Entscheidungen zu der gleichlautenden Vorgängebestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, AKHB 1985 ergangen sind, spielt keine Rolle) hat der Oberste Gerichtshof jedoch bereits in einigen Entscheidungen Stellung genommen. Er hat hiebei klargelegt, daß die erwähnte Obliegenheit dazu dient, die eigenen Angaben des Versicherten überprüfbar zu machen. Diese Bestimmung schließt daher die Möglichkeit aus, daß der Versicherer vorerst durch seine Weigerung die Aufklärung verhindert, dann aber die fehlenden Aufklärungsschritte durch seine eigenen Angaben ersetzt. Aus diesem Grund ist die bloße Parteiaussage des Versicherten zur Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises untauglich (VersR 1986, 51 ua). In einem weiteren Fall hat der Oberste Gerichtshof einen solchen Gegenbeweis durch ein Sachverständigengutachten, das sich ausschließlich auf Angaben des Versicherten, der vorerst die Aufklärung verhindert hatte, stützt, als nicht ausreichend erachtet (ZVR 1989/110).
Im vorliegenden Fall stützen sich die Feststellungen der Vorinstanzen zwar neben der Aussage des Beklagten auch auf Aussagen weiterer Personen (die an der Verschleierung der Unfallsfolgen durch den Beklagten zumindest indirekt beteiligt waren). Der Oberste Gerichtshof erachtet auch in einem solchen Fall eine Verhinderung des Eintrittes der Leistungsfreiheit des Versicherers durch eine derartige Vorgangsweise als nicht möglich. Die fragliche Obliegenheit wurde im Interesse der Versicherungsgemeinschaft festgesetzt, um zumindest teilweise die Folgen asozialen Verhaltens, wie z.B. des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand, dem Versicherten selbst und nicht zur Gänze der Versicherungsgemeinschaft aufzuerlegen. Es müssen daher besonders strenge Anforderungen an das Verhalten eines Versicherten gestellt werden, bezüglich dessen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er einen Unfall im alkoholisierten Zustand verursacht hat. Um den rechtspolitischen Zielsetzungen dieser Bestimmung zu entsprechen, wird man daher jedem Versuch des Unterlaufens einer entsprechenden Aufklärung des Unfalles entgegentreten müssen. Unterdrückt der Versicherte nach einem Unfall ein für die restlose Aufklärung erforderliches Beweismittel, so steht es ihm nicht frei, den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis durch Beweismittel, von denen er annehmen darf, daß sie für ihn sprechen, zu erbringen. Vielmehr würde ein solcher wirksamer Gegenbeweis voraussetzen, daß ihm eine Beweislage zugrunde liegt, die jener gleichwertig ist, die der Versicherte durch seine Verschleierungshandlungen zerstört oder eingeschränkt hat. Es steht also dem Versicherten nicht frei, durch Verschleierungshandlungen ihm obliegende Erhebungen durch die Gendarmerie zu verhindern und dafür jene Beweisergebnisse, die im Falle der Einschaltung der Gendarmerie möglich gewesen wären, durch bloße Aussagen von ihm selbst ausgewählter Personen zu ersetzen und hiedurch trotz der durch sein Verhalten eingeschränkten Möglichkeit der Sachverhaltsermittlung deren Vollständigkeit zu suggerieren. In einem solchen Fall spielt es keine Rolle, inwieweit das Gericht die vom Versicherten präsentierten Personen für glaubwürdig erachtet oder nicht. Vielmehr kann der Kausalitätsgegenbeweis solange nicht wirksam geführt werden, solange die unterdrückten Beweismittel nicht durch gleichwertige ersetzt worden sind. Nur auf diese Weise wird dem Versicherten die Möglichkeit einer wirksamen Manipulation bezüglich der Feststellung der Unfallsfolgen genommen.
Im vorliegenden Fall wäre der Beklagte zur Einschaltung der Gendarmerie verpflichtet gewesen. Er hätte dieser gegenüber die Verletzung seiner Beifahrerin beim Unfall angeben müssen. Dies hätte aber die Gendarmerie zu einer Überprüfung des Unfallsgeschehens und insbesondere auch des Zustandes des Beklagten im Hinblick auf eine allfällige Alkoholbeeinträchtigung geführt. Eine solche Überprüfung kann durch die Aussage von Zeugen lange Zeit nach dem Unfall nicht ersetzt werden. Ob die Unterdrückung der sich aufgrund einer wahrheitsgemäßen Anzeige bei der Gendarmerie ergebenden Beweislage auf andere gleichwertige Weise ersetzt werden kann und welche Beweismittel hiefür in Frage kommen, muß hier nicht untersucht werden. Die vom Beklagten nach seiner Willkür geschaffene Beweislage ist jedenfalls derjenigen, die sich bei pflichtgemäßem Vorgehen ergeben hätte, nicht annähernd gleichwertig. Sie konnte daher auch ohne Würdigung der vom Beklagten angebotenen Beweise keinesfalls als zur Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises tauglich erachtet werden.
Es ergibt sich sohin, daß die Vorinstanzen die prinzipielle Frage der Tauglichkeit eines Kausalitätsgegenbeweises im Sinne des § 8 Abs 2 Z 2 AKHB unrichtig beurteilt haben. Dies führt einerseits zur Zulässigkeit der Revision und andererseits zur Klagsstattgebung.Es ergibt sich sohin, daß die Vorinstanzen die prinzipielle Frage der Tauglichkeit eines Kausalitätsgegenbeweises im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB unrichtig beurteilt haben. Dies führt einerseits zur Zulässigkeit der Revision und andererseits zur Klagsstattgebung.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Ein nicht verbrauchter Kostenvorschuß konnte nicht als Barauslagenersatz zuerkannt werden. Bei der Addition der Berufungskosten unterlief dem Klagevertreter ein Rechenverstoß.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Ein nicht verbrauchter Kostenvorschuß konnte nicht als Barauslagenersatz zuerkannt werden. Bei der Addition der Berufungskosten unterlief dem Klagevertreter ein Rechenverstoß.