Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, kann dem Kläger eine Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht über seinen Sohn nicht vorgeworfen werden. Nicht strittig ist, daß sich die Versicherung auch auf (gleichartige) Schadenersatzverpflichtungen des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten und der minderjährigen Kinder erstreckt (Art 17 Abs 2 lit.a der ABH 1984).Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, kann dem Kläger eine Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht über seinen Sohn nicht vorgeworfen werden. Nicht strittig ist, daß sich die Versicherung auch auf (gleichartige) Schadenersatzverpflichtungen des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten und der minderjährigen Kinder erstreckt (Artikel 17, Absatz 2, Litera a, der ABH 1984).
Nach der Rechtsprechung ist der in Art.17 Abs.1 lit.a ABH 1984 beschriebene Begriff der "Gefahren des täglichen Lebens" nach der allgemeinen Bedeutung der Worte dahin zu verstehen, daß der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren umfaßt, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muß. Es ist nicht erforderlich, daß solche Gefahren geradezu täglich auftreten; vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es darf sich nur nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln. Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Verhaltens nehmen den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens, weil für die von der Haftpflichtversicherung erfaßten Risken geradezu typisch ist, daß ihnen eine leichte oder grobe Fahrlässigkeit zugrundeliegt (Jabornegg, VR 1989, 211 f mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Voraussetzung für einen aus einer Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadensfall ist daher immer eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers (vgl. zuletzt EvBl. 1994/153 mwN). Ausgeschlossen sind nach Art.21 Abs.2 der AHB nur aus Vorsatz oder mit dolus eventualis verursachte Schäden.Nach der Rechtsprechung ist der in Artikel 17, Absatz eins, Litera a, ABH 1984 beschriebene Begriff der "Gefahren des täglichen Lebens" nach der allgemeinen Bedeutung der Worte dahin zu verstehen, daß der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren umfaßt, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muß. Es ist nicht erforderlich, daß solche Gefahren geradezu täglich auftreten; vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es darf sich nur nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln. Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Verhaltens nehmen den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens, weil für die von der Haftpflichtversicherung erfaßten Risken geradezu typisch ist, daß ihnen eine leichte oder grobe Fahrlässigkeit zugrundeliegt (Jabornegg, VR 1989, 211 f mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Voraussetzung für einen aus einer Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadensfall ist daher immer eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers vergleiche zuletzt EvBl. 1994/153 mwN). Ausgeschlossen sind nach Artikel 21, Absatz 2, der AHB nur aus Vorsatz oder mit dolus eventualis verursachte Schäden.
Daß 13jährige Kinder immer wieder versuchen, in Verstecken zu rauchen, entspricht geradezu einer alltäglichen Erfahrung. Verstecken sie sich dabei in einem Heustadel und schlafen sie beim Rauchen ein, kann dies noch nicht als ein ungewöhnliches Ereignis angesehen werden. Dummheiten mit zuweilen schwerwiegenden Folgen sind typisch für das Verhalten von am Beginn der Pubertät stehenden Knaben. Zwar mußte auch aus der Sicht eines noch nicht 13jährigen Kindes diesem das Rauchen in einem Heustadel als leichtsinnig erscheinen; doch kann man dieser Vorgangsweise weder eine Boshaftigkeit noch einen sonstigen auf Schädigung gerichteten Vorsatz entnehmen oder ein bewußtes oder gewolltes Hinwegsetzen über eine erkannte Verbotsregelung (vgl ecolex 1993, 150 und 622). Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß der mj. Alexander einer Fehleinschätzung seiner Gefahrensituation unterlag. Er betrat, wie dies bei Kindern nicht unüblich ist, ein frei zugängliches Gebäude und ging davon aus, daß er die durch die brennende Zigarette gegebene Gefahr beherrschen werde. Daß er sich beim Rauchen, offensichtlich ermüdet, niederlegte, mag ihm zwar als grobe Fahrlässigkeit anzulasten sein, nimmt jedoch seiner Handlungsweise nicht den Charakter einer Fehlleistung, wie sie eben für die Gefahren des täglichen Lebens üblich ist. Für die von der Revisionswerberin angesprochene Herbeiführung einer außergewöhnlichen Gefahr wäre ein darauf gerichtetes bewußtes Handeln des mj. Alexander erforderlich gewesen. Der Revisionswerberin ist auch entgegenzuhalten, daß ein Versicherungsnehmer mit einer Haushaltsversicherung, die auch eine Privathaftpflicht umfaßt, auch die Abwendung von Schadensfolgen durch Fehlleistungen seiner Kinder, die immer wieder vorkommen und nicht ausgeschlossen werden können, bezweckt. Daß mj. Kinder aufgrund ihrer Unerfahrenheit, ihres Spiel- und Vergnügungstriebes sich in Gefahrensituationen begeben und dabei Schaden anrichten, entspricht einer der Sorgen von Eltern; der Versuch, die Folgen von derartigen Ereignissen zumindest zu mildern, schlägt sich auch im Abschluß einer Privathaftpflichtversicherung nieder.Daß 13jährige Kinder immer wieder versuchen, in Verstecken zu rauchen, entspricht geradezu einer alltäglichen Erfahrung. Verstecken sie sich dabei in einem Heustadel und schlafen sie beim Rauchen ein, kann dies noch nicht als ein ungewöhnliches Ereignis angesehen werden. Dummheiten mit zuweilen schwerwiegenden Folgen sind typisch für das Verhalten von am Beginn der Pubertät stehenden Knaben. Zwar mußte auch aus der Sicht eines noch nicht 13jährigen Kindes diesem das Rauchen in einem Heustadel als leichtsinnig erscheinen; doch kann man dieser Vorgangsweise weder eine Boshaftigkeit noch einen sonstigen auf Schädigung gerichteten Vorsatz entnehmen oder ein bewußtes oder gewolltes Hinwegsetzen über eine erkannte Verbotsregelung vergleiche ecolex 1993, 150 und 622). Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß der mj. Alexander einer Fehleinschätzung seiner Gefahrensituation unterlag. Er betrat, wie dies bei Kindern nicht unüblich ist, ein frei zugängliches Gebäude und ging davon aus, daß er die durch die brennende Zigarette gegebene Gefahr beherrschen werde. Daß er sich beim Rauchen, offensichtlich ermüdet, niederlegte, mag ihm zwar als grobe Fahrlässigkeit anzulasten sein, nimmt jedoch seiner Handlungsweise nicht den Charakter einer Fehlleistung, wie sie eben für die Gefahren des täglichen Lebens üblich ist. Für die von der Revisionswerberin angesprochene Herbeiführung einer außergewöhnlichen Gefahr wäre ein darauf gerichtetes bewußtes Handeln des mj. Alexander erforderlich gewesen. Der Revisionswerberin ist auch entgegenzuhalten, daß ein Versicherungsnehmer mit einer Haushaltsversicherung, die auch eine Privathaftpflicht umfaßt, auch die Abwendung von Schadensfolgen durch Fehlleistungen seiner Kinder, die immer wieder vorkommen und nicht ausgeschlossen werden können, bezweckt. Daß mj. Kinder aufgrund ihrer Unerfahrenheit, ihres Spiel- und Vergnügungstriebes sich in Gefahrensituationen begeben und dabei Schaden anrichten, entspricht einer der Sorgen von Eltern; der Versuch, die Folgen von derartigen Ereignissen zumindest zu mildern, schlägt sich auch im Abschluß einer Privathaftpflichtversicherung nieder.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.