Begründung:
Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 2. 8. 1996 mit der Reparatur ihres PKW's der Marke Mitsubishi Galant HB 2000 GLS, der einen Kilometerstand von 80.642 aufwies, wofür letztere S 48.535,80 verrechnete. In der Auftragsübersicht wurde vermerkt, dass nach 1000 km der Zylinderkopf nachzuziehen und die Ventile zu kontrollieren sei(-en) wobei nicht festgestellt werden konnte, ob dies auch mündlich (den Beauftragten der Beklagten) mitgeteilt wurde. Am 8. 1. 1997 wurde der PKW bei einem Kilometerstand von 94.115 von der Beklagten neuerlich der Klägerin in Reparatur gegeben, daher kam hervor, dass das Pleuellager kaputt war, offensichtlich Schmierprobleme bestanden, ein Pleuel abgerissen und durch die Zylinderwand ausgefahren und der Motorblock auseinandergebrochen war. Nicht festgestellt werden konnte, ob dieser zweite Motorschaden durch eine gravierende Fehlleistung der Beklagten verursacht worden oder früher erkennbar gewesen wäre.
Die Klägerin hat der Beklagten nie eine kostenlose Reparatur zugesagt. Über Ersuchen der Beklagten um Preisreduktion gelang es der Klägerin einen Nachlass von 80 % der Materialteile zu erreichen, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass die Beklagte freiwillig und umgehend bezahlt.
Mit Rechnungen vom 28. 2. 1997 wurden der Beklagten einerseits die Arbeiten anlässlich dieser zweiten Motorreparatur samt Material, soweit dieses für die Servicearbeiten erforderlich war, im Ausmaß von insgesamt S 19.173 brutto und andererseits die Materialien, die zur Durchführung der Motorreparatur erforderlich waren, über S 13.960,60 netto bzw S 16.752,72 brutto in Rechnung gestellt. Ohne Berücksichtigung des Rabattes von 80 % beläufe sich der Rechnungsbetrag der zweiten Rechnung auf S 86.251,20 brutto. Als Georg F***** am 13. 5. 1997 auf die offenen Rechnungen angesprochen wurde, erwiderte er, dass dies in den nächsten Wochen erledigt werde, tatsächlich überwies die Beklagte aber am 25. 11. 1997 nur einen Betrag von S 2.000 mit dem Verwendungszweck "Bremsklotzsatz plus Einbau (geschätzt)". Sie vertrat die Ansicht, dass es sich beim Austausch des Motors um eine Garantieleistung gehandelt habe, allerdings erstmals im Schreiben vom 17. 7. 1997.
Die klagende Partei begehrte zuletzt (AS 91) S 103.424,20 s.A. und stützte dies - ausgenommen des Betrages von S 2.000 - auf die ausständige Bezahlung der Rechnung vom 28. 2. 1997. Die Beklagte habe eine rechtzeitig Mängelrüge nach § 377 iVm § 381 Abs 2 HGB unterlassen. Ferner sei der klagenden Partei nur für den Fall ein Nachlass gewährt worden, dass der Rechnungsbetrag umgehend bezahlt werde. Der Motorschaden sei im Wesentlichen auch darauf zurückzuführen, dass die Beklagte nicht die vorgeschriebenen regelmäßigen Wartungsdienste in Anspruch genommen und selbständige Veränderungen des Ladedruckes vorgenommen habe. Eine Kostenlosigkeit der zweiten Reparatur sei nicht zugesagt worden.Die klagende Partei begehrte zuletzt (AS 91) S 103.424,20 s.A. und stützte dies - ausgenommen des Betrages von S 2.000 - auf die ausständige Bezahlung der Rechnung vom 28. 2. 1997. Die Beklagte habe eine rechtzeitig Mängelrüge nach Paragraph 377, in Verbindung mit Paragraph 381, Absatz 2, HGB unterlassen. Ferner sei der klagenden Partei nur für den Fall ein Nachlass gewährt worden, dass der Rechnungsbetrag umgehend bezahlt werde. Der Motorschaden sei im Wesentlichen auch darauf zurückzuführen, dass die Beklagte nicht die vorgeschriebenen regelmäßigen Wartungsdienste in Anspruch genommen und selbständige Veränderungen des Ladedruckes vorgenommen habe. Eine Kostenlosigkeit der zweiten Reparatur sei nicht zugesagt worden.
Die Beklagte beantragte, die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, dass die zweite Reparatur die Folge der misslungenen ersten Reparatur gewesen sei. Der zweite Motorschaden sei weder darauf zurückzuführen, dass die Beklagte zu wenig Schmiermittel zugeführt noch die Serviceintervalle nicht eingehalten bzw den Ladendruck selbstständig verändert hätte. Die Klägerin habe der Beklagten erklärt, es sei nicht erforderlich, nach 1000 km den Zylinderkopf nachzuziehen und die Ventile zu kontrollieren. Die Beeinträchtigung sei vor Auftreten des Schadens nicht erkennbar gewesen. Die Klägerin habe nach Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch die Beklagte dieser eine Kulanzlösung zugesagt.
Ausgehend von den eingangs dargestellten Feststellungen gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Es folgerte rechtlich, dass die Beklagte eine rechtzeitige Mängelrüge im Sinne des § 377 Abs 2 HGB unterlassen habe und sie sich auch nicht auf den im Kulanzweg eingeräumten Nachlass von 80 % berufen könne, da dieser nur für den Fall gewährt wurde, dass die Beklagte die ermässigte Rechnung freiwillig und unverzüglich bezahlt.Ausgehend von den eingangs dargestellten Feststellungen gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Es folgerte rechtlich, dass die Beklagte eine rechtzeitige Mängelrüge im Sinne des Paragraph 377, Absatz 2, HGB unterlassen habe und sie sich auch nicht auf den im Kulanzweg eingeräumten Nachlass von 80 % berufen könne, da dieser nur für den Fall gewährt wurde, dass die Beklagte die ermässigte Rechnung freiwillig und unverzüglich bezahlt.
Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Es verwarf die Beweisrüge und erachtete eine Ergänzung des Verfahrens hinsichtlich der Frage des Betriebes des Motors nicht für erforderlich. Rechtlich folgerte es, dass es der Beklagten gar nicht gelungen sei, nachzuweisen, dass die zweite Reparatur auf ein Fehlverhalten der klagenden Partei zurückzuführen wäre.
Die Revision erachtete es in seinem gemäß § 508 ZPO gefassten Beschluss schließlich als zulässig, da möglicherweise nicht ausreichend Judikatur und Lehrmeinungen zur Differenzierung zwischen Barzahlungsrabatten und sonstigen Nachlässen eingegangen worden sei und möglicherweise auch eine Aktenwidrigkeit vorliege.Die Revision erachtete es in seinem gemäß Paragraph 508, ZPO gefassten Beschluss schließlich als zulässig, da möglicherweise nicht ausreichend Judikatur und Lehrmeinungen zur Differenzierung zwischen Barzahlungsrabatten und sonstigen Nachlässen eingegangen worden sei und möglicherweise auch eine Aktenwidrigkeit vorliege.
Die gegen das Berufungsgericht erhobene Revision der Beklagten ist zulässig und auch weitgehend berechtigt.