Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden (hier: Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz), können nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden (Kodek aaO Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; MGA, ZPO15 E 33, 36 ff zu § 503 mwN; RIS-Justiz RS0042963; 7 Ob 170/02d mwN uva; zuletzt: 10 ObS 385/02v). Dies ist im Übrigen - wie die Revisionsbeantwortung zutreffend aufzeigt - auch der zitierten Entscheidung zu entnehmen, die gerade derartige, vom Obersten Gerichtshof als "nicht mehr anfechtbar" beurteilte Verfahrensmängel zum Gegenstand hat (SZ 59/93).Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden (hier: Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz), können nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden (Kodek aaO Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO; MGA, ZPO15 E 33, 36 ff zu Paragraph 503, mwN; RIS-Justiz RS0042963; 7 Ob 170/02d mwN uva; zuletzt: 10 ObS 385/02v). Dies ist im Übrigen - wie die Revisionsbeantwortung zutreffend aufzeigt - auch der zitierten Entscheidung zu entnehmen, die gerade derartige, vom Obersten Gerichtshof als "nicht mehr anfechtbar" beurteilte Verfahrensmängel zum Gegenstand hat (SZ 59/93).
Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - nur dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (Kodek aaO Rz 3 Abs 2 aE; MGA aaO E Nr 40 mwN; RIS-Justiz RS0042963 [T52] mwN und RS0043086 [T1, T5, T7 und T8]; 7 Ob 170/02d mwN, 10 ObS 385/02v uva). Beide Fälle sind hier jedoch nicht gegeben; hat sich das Gericht zweiter Instanz doch mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und diese mit einer, der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt (Seite 11 der Berufungsentscheidung), weil die beklagte Partei im Rahmen der Urkundenerklärung tatsächlich nur die Echtheit der eidesstättigen Erklärung (Beilage ./E) anerkannte und zur Richtigkeit auf ihr Vorbringen verwies (AS 21).Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - nur dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (Kodek aaO Rz 3 Absatz 2, aE; MGA aaO E Nr 40 mwN; RIS-Justiz RS0042963 [T52] mwN und RS0043086 [T1, T5, T7 und T8]; 7 Ob 170/02d mwN, 10 ObS 385/02v uva). Beide Fälle sind hier jedoch nicht gegeben; hat sich das Gericht zweiter Instanz doch mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und diese mit einer, der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt (Seite 11 der Berufungsentscheidung), weil die beklagte Partei im Rahmen der Urkundenerklärung tatsächlich nur die Echtheit der eidesstättigen Erklärung (Beilage ./E) anerkannte und zur Richtigkeit auf ihr Vorbringen verwies (AS 21).
Die sowohl im Zulassungsantrag als auch in der Begründung des abgeänderten Zulassungsausspruchs angesprochene Frage, ob durch Berücksichtigung einer eidesstättigen Erklärung gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit bzw Mündlichkeit verstoßen wird (vgl dazu auch 10 Ob 127/00z mwN), und ob ein derartiger Verstoß nur nach einer Rüge iSd § 196 Abs 1 ZPO geltend gemacht werden darf (vgl dazu: Wennig, Zur Rügepflicht, NetV 2000, 63), muss hier somit unerörtert bleiben, weil dem Obersten Gerichtshof ein Eigehen auf den daraus abgeleiteten, bereits vom Berufungsgericht verneinten erstinstanzlichen Verfahrensmangel verwehrt ist.Die sowohl im Zulassungsantrag als auch in der Begründung des abgeänderten Zulassungsausspruchs angesprochene Frage, ob durch Berücksichtigung einer eidesstättigen Erklärung gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit bzw Mündlichkeit verstoßen wird vergleiche dazu auch 10 Ob 127/00z mwN), und ob ein derartiger Verstoß nur nach einer Rüge iSd Paragraph 196, Absatz eins, ZPO geltend gemacht werden darf vergleiche dazu: Wennig, Zur Rügepflicht, NetV 2000, 63), muss hier somit unerörtert bleiben, weil dem Obersten Gerichtshof ein Eigehen auf den daraus abgeleiteten, bereits vom Berufungsgericht verneinten erstinstanzlichen Verfahrensmangel verwehrt ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO; die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO; die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich hingewiesen.