Aus der Begründung:
Gemäß § 174 ABGB. kann die Entlassung aus der väterlichen Gewalt nur auf Grund einer in diesem Sinne ergangenen Erklärung des ehelichen Vaters erfolgen. Dies trifft hier nicht zu. § 252 ABGB. ist aber im allgemeinen unanwendbar. Diese Bestimmung bezieht sich, was sich sowohl aus ihrer Einreihung in das mit "Von Vormundschaften und Kuratelen" überschriebene Hauptstück, und aus der Überschrift "Endigung der Vormundschaft" als auch aus der Vorschrift, daß der Vormund zu vernehmen sei, ergibt, nur auf den Fall, daß ein nicht unter väterlicher Gewalt stehender Minderjähriger Nachsicht des Alters erhalten soll. Ein eheliches Kind, dessen Vater die väterliche Gewalt nicht entzogen worden ist, kann auf Grund des § 252 ABGB. grundsätzlich nicht für großjährig erklärt werden. Bezöge sich § 252 auch auf unter väterlicher Gewalt stehende Kinder, so hätte § 174 gar keinen Sinn.Gemäß Paragraph 174, ABGB. kann die Entlassung aus der väterlichen Gewalt nur auf Grund einer in diesem Sinne ergangenen Erklärung des ehelichen Vaters erfolgen. Dies trifft hier nicht zu. Paragraph 252, ABGB. ist aber im allgemeinen unanwendbar. Diese Bestimmung bezieht sich, was sich sowohl aus ihrer Einreihung in das mit "Von Vormundschaften und Kuratelen" überschriebene Hauptstück, und aus der Überschrift "Endigung der Vormundschaft" als auch aus der Vorschrift, daß der Vormund zu vernehmen sei, ergibt, nur auf den Fall, daß ein nicht unter väterlicher Gewalt stehender Minderjähriger Nachsicht des Alters erhalten soll. Ein eheliches Kind, dessen Vater die väterliche Gewalt nicht entzogen worden ist, kann auf Grund des Paragraph 252, ABGB. grundsätzlich nicht für großjährig erklärt werden. Bezöge sich Paragraph 252, auch auf unter väterlicher Gewalt stehende Kinder, so hätte Paragraph 174, gar keinen Sinn.
Für die gegenteilige Meinung wird mitunter auf zwei fast hundert Jahre alte Entscheidungen verwiesen. Die eine von ihnen, GlU. 5965 besagt hier überhaupt nichts, weil in dem ihr zu Gründe liegenden Fall der Vater dem Sohn Selbständigkeit eingeräumt hatte, wodurch nach der seinerzeitigen Fassung des § 174 die väterliche Gewalt erlosch (s. Wentzel - Plessl - Klang[2] I, 2, S. 230 ff.). Im Falle der anderen Entscheidung GlU. 3469 war die minderjährige Tochter verheiratet, so daß die väterliche Gewalt hinsichtlich ihrer Person ohnedies gemäß § 175 ABGB. erloschen war. Überdies können die Entscheidungen in keiner Weise darüber hinwegkommen, daß gemäß § 174 ABGB. eine Erklärung des ehelichen Vaters, den Minderjährigen aus seiner Gewalt zu entlassen, vorliegen muß und daß § 252 ABGB. nur von unter Vormundschaft stehenden Minderjährigen handelt. In dieser Frage zeigt sich der deutliche Unterschied zwischen der Erklärung des ehelichen Vaters nach § 174, den Minderjährigen aus seiner Gewalt zu entlassen und dem bloßen Gutachten des Vormundes nach § 252 ABGB. Mit Recht verweist aber Krasnopolski (IV, S. 249 ff.) aufFür die gegenteilige Meinung wird mitunter auf zwei fast hundert Jahre alte Entscheidungen verwiesen. Die eine von ihnen, GlU. 5965 besagt hier überhaupt nichts, weil in dem ihr zu Gründe liegenden Fall der Vater dem Sohn Selbständigkeit eingeräumt hatte, wodurch nach der seinerzeitigen Fassung des Paragraph 174, die väterliche Gewalt erlosch (s. Wentzel - Plessl - Klang[2] römisch eins, 2, S. 230 ff.). Im Falle der anderen Entscheidung GlU. 3469 war die minderjährige Tochter verheiratet, so daß die väterliche Gewalt hinsichtlich ihrer Person ohnedies gemäß Paragraph 175, ABGB. erloschen war. Überdies können die Entscheidungen in keiner Weise darüber hinwegkommen, daß gemäß Paragraph 174, ABGB. eine Erklärung des ehelichen Vaters, den Minderjährigen aus seiner Gewalt zu entlassen, vorliegen muß und daß Paragraph 252, ABGB. nur von unter Vormundschaft stehenden Minderjährigen handelt. In dieser Frage zeigt sich der deutliche Unterschied zwischen der Erklärung des ehelichen Vaters nach Paragraph 174,, den Minderjährigen aus seiner Gewalt zu entlassen und dem bloßen Gutachten des Vormundes nach Paragraph 252, ABGB. Mit Recht verweist aber Krasnopolski (römisch vier, S. 249 ff.) auf
§ 178. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so kann das Gericht geeignete Verfügungen treffen, insbesondere den Vater einem Vormund gleichhalten. In diesem Fall verringert sich sein Recht gemäß § 252 ABGB. auf die bloße Erstattung eines Gutachtens, so daß auch gegen seinen Willen die Volljährigkeitserklärung erfolgen kann. Vorwürfe im Sinne des § 178 ABGB. wurden aber nicht erhoben. Selbst bei Richtigkeit der von der Minderjährigen aufgestellten Behauptungen könnte nicht davon gesprochen werden, daß der eheliche Vater seine Gewalt mißbrauche, wesentliche Pflichten nicht erfülle oder sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig gemacht hätte.Paragraph 178, Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so kann das Gericht geeignete Verfügungen treffen, insbesondere den Vater einem Vormund gleichhalten. In diesem Fall verringert sich sein Recht gemäß Paragraph 252, ABGB. auf die bloße Erstattung eines Gutachtens, so daß auch gegen seinen Willen die Volljährigkeitserklärung erfolgen kann. Vorwürfe im Sinne des Paragraph 178, ABGB. wurden aber nicht erhoben. Selbst bei Richtigkeit der von der Minderjährigen aufgestellten Behauptungen könnte nicht davon gesprochen werden, daß der eheliche Vater seine Gewalt mißbrauche, wesentliche Pflichten nicht erfülle oder sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig gemacht hätte.
Will die Minderjährige P. H. heiraten, so wird die beantragte Maßnahme auch gar nicht notwendig sein. Denn sie kann dann, wenn ihr Vater die Einwilligung ohne triftige Gründe versagen sollte, gemäß § 3 (3) EheG. beantragen, daß diese Erklärung durch das Gericht ersetzt werde. Unrichtig ist die Meinung des Rekursgerichtes, daß die Minderjährige um die Befreiung vom Erfordernis der Ehemundigkeit anzusuchen hätte. Denn gemäß § 1 EheG. ist sie ohnedies ehemundig. Sie bedarf nur noch der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters die durch das Gericht ersetzt werden kann. Dann erlischt hinsichtlich ihrer Person auch die väterliche Gewalt (§ 175 ABGB.).Will die Minderjährige P. H. heiraten, so wird die beantragte Maßnahme auch gar nicht notwendig sein. Denn sie kann dann, wenn ihr Vater die Einwilligung ohne triftige Gründe versagen sollte, gemäß Paragraph 3, (3) EheG. beantragen, daß diese Erklärung durch das Gericht ersetzt werde. Unrichtig ist die Meinung des Rekursgerichtes, daß die Minderjährige um die Befreiung vom Erfordernis der Ehemundigkeit anzusuchen hätte. Denn gemäß Paragraph eins, EheG. ist sie ohnedies ehemundig. Sie bedarf nur noch der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters die durch das Gericht ersetzt werden kann. Dann erlischt hinsichtlich ihrer Person auch die väterliche Gewalt (Paragraph 175, ABGB.).
Das Rekursgericht hätte daher dem Rekurs dahin Folge geben sollen, daß der Antrag der Minderjährigen abgewiesen werde. Es war jedoch auch möglich, auf Grund eines von ihr ergriffenen Rechtsmittels in diesem Sinne zu entscheiden (EvBl. 1956 Nr. 155 S. 301).