Die Revision ist aus den dargelegten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Zutreffend hat zunächst das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß eine allfällige Nachzahlungspflicht aus einem Versicherungsvertrag im Falle einer Besitzwechselkündigung nicht den Erwerber sondern ebenso wie die Verpflichtung zur Zahlung der Prämie den Veräußerer trifft (§ 70 Abs 3 VersVG idF VersVG Nov 1994; SZ 10/342; Grassl-Palten, Sacherwerb und Versicherungsschutz, 314).Zutreffend hat zunächst das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß eine allfällige Nachzahlungspflicht aus einem Versicherungsvertrag im Falle einer Besitzwechselkündigung nicht den Erwerber sondern ebenso wie die Verpflichtung zur Zahlung der Prämie den Veräußerer trifft (Paragraph 70, Absatz 3, VersVG in der Fassung VersVG Nov 1994; SZ 10/342; Grassl-Palten, Sacherwerb und Versicherungsschutz, 314).
Zur entscheidungswesentlichen Frage, inwieweit ein Versicherer berechtigt ist, bei vorzeitiger Vertragsauflösung einen bei Vertragsabschluß gewährten Dauerrabatt, also einen Preisnachlaß für jene Versicherungsnehmer, die eine längerfristige vertragliche Bindung mit dem Versicherer eingehen, einzufordern, hat der Oberste Gerichtshof in seiner im Jahr 1930 ergangenen Entscheidung SZ 12/220 Stellung genommen und ausgesprochen, daß Voraussetzung zur Nachverrechnung eines gewährten Preisnachlasses das Vorliegen eines Vertrages über die Gewährung einer Ermäßigung der Prämie und die Erkennbarkeit dieses Preisnachlasses aus der Vertragsurkunde (Polizze) sei. Es müsse "aus der Vertragsurkunde unzweifelhaft zu entnehmen sein, wie hoch sich die Normalprämie und wie hoch sich entweder die gewährte Ermäßigung oder die tatsächlich zu entrichtende Prämie stelle, so daß entweder die Ermäßigung oder die tatsächlich zahlbare Prämie ohne weiteres rechnerisch festgestellt werden könne". Diese Entscheidung erging zur Rechtslage des damals geltenden öVVG 1917, dessen § 23 Abs 5 lautete: "Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragslaufzeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag für den Zeitraum geschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat". Die Entscheidung wurde von Nobl in AnwZ 1931, 391, von Herz/Fränkel in GH 1931, 209 und von Klang in JBl 1931, 501, letzter unter Hinweis auf die Lehrmeinung Ehrenzweigs (Die Rechtsordnung der Vertragsversicherung Wien [1929] 89 widerspruchslos kommentiert. Ehrenzweig (aaO) vertrat die Auffassung, "der 'Betrag, um den die Prämie höher bemessen worden wäre', müsse sich durch eine Rechenoperation feststellen lassen, weil der Betrag der normalen Jahresprämie als Gegenstand der 'gewährten Ermäßigung' aus dem Vertrag ersichtlich sein müsse. Das rein tatsächliche Moment der Anrechnung einer ermäßigten Prämie (ohne Klarstellung der Ermäßigung im Vertrag) sei keine 'Gewährung einer Ermäßigung', könne also den Nachzahlungsanspruch nicht fundieren". An dieser Rechtsauffassung hielt er auch in seinem Lehrbuch (Deutsch [österreichisches] Versicherungsvertragsrecht [1952], 132) fest und hielt eine Abrede für erforderlich, um "dem Versicherer für den Fall vorzeitiger Auflösung des Versicherungsvertrags die Nachzahlung jenes Betrages zu sichern, der der gekürzten Vertragsdauer tarifmäßig entspreche". Nach dieser Rechtsansicht bedurfte es daher bei der Geltendmachung eines gewährten Dauerrabattes bei vorzeitiger Vertragsauflösung einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Höhe des Rabatts um dem Versicherungsnehmer eindeutig vor Augen zu führen, was er bei vorzeitiger Vertragsauflösung zurückzuzahlen habe.Zur entscheidungswesentlichen Frage, inwieweit ein Versicherer berechtigt ist, bei vorzeitiger Vertragsauflösung einen bei Vertragsabschluß gewährten Dauerrabatt, also einen Preisnachlaß für jene Versicherungsnehmer, die eine längerfristige vertragliche Bindung mit dem Versicherer eingehen, einzufordern, hat der Oberste Gerichtshof in seiner im Jahr 1930 ergangenen Entscheidung SZ 12/220 Stellung genommen und ausgesprochen, daß Voraussetzung zur Nachverrechnung eines gewährten Preisnachlasses das Vorliegen eines Vertrages über die Gewährung einer Ermäßigung der Prämie und die Erkennbarkeit dieses Preisnachlasses aus der Vertragsurkunde (Polizze) sei. Es müsse "aus der Vertragsurkunde unzweifelhaft zu entnehmen sein, wie hoch sich die Normalprämie und wie hoch sich entweder die gewährte Ermäßigung oder die tatsächlich zu entrichtende Prämie stelle, so daß entweder die Ermäßigung oder die tatsächlich zahlbare Prämie ohne weiteres rechnerisch festgestellt werden könne". Diese Entscheidung erging zur Rechtslage des damals geltenden öVVG 1917, dessen Paragraph 23, Absatz 5, lautete: "Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragslaufzeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag für den Zeitraum geschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat". Die Entscheidung wurde von Nobl in AnwZ 1931, 391, von Herz/Fränkel in GH 1931, 209 und von Klang in JBl 1931, 501, letzter unter Hinweis auf die Lehrmeinung Ehrenzweigs (Die Rechtsordnung der Vertragsversicherung Wien [1929] 89 widerspruchslos kommentiert. Ehrenzweig (aaO) vertrat die Auffassung, "der 'Betrag, um den die Prämie höher bemessen worden wäre', müsse sich durch eine Rechenoperation feststellen lassen, weil der Betrag der normalen Jahresprämie als Gegenstand der 'gewährten Ermäßigung' aus dem Vertrag ersichtlich sein müsse. Das rein tatsächliche Moment der Anrechnung einer ermäßigten Prämie (ohne Klarstellung der Ermäßigung im Vertrag) sei keine 'Gewährung einer Ermäßigung', könne also den Nachzahlungsanspruch nicht fundieren". An dieser Rechtsauffassung hielt er auch in seinem Lehrbuch (Deutsch [österreichisches] Versicherungsvertragsrecht [1952], 132) fest und hielt eine Abrede für erforderlich, um "dem Versicherer für den Fall vorzeitiger Auflösung des Versicherungsvertrags die Nachzahlung jenes Betrages zu sichern, der der gekürzten Vertragsdauer tarifmäßig entspreche". Nach dieser Rechtsansicht bedurfte es daher bei der Geltendmachung eines gewährten Dauerrabattes bei vorzeitiger Vertragsauflösung einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Höhe des Rabatts um dem Versicherungsnehmer eindeutig vor Augen zu führen, was er bei vorzeitiger Vertragsauflösung zurückzuzahlen habe.
In jüngerer Zeit wird aber die Frage diskutiert, ob es einer Verankerung des Prämiennachlasses und einer Rückforderungsklausel im Vertrag bedürfe, oder ob auch ein dem Versicherungsnehmer erkennbar im Hinblick auf die Vertragslaufzeit bloß faktisch gewährter Rabatt mangels Zweckerreichung bereicherungsrechtlich rückzuerstatten sei (§ 1435 ABGB, condictio causa data non secuta).In jüngerer Zeit wird aber die Frage diskutiert, ob es einer Verankerung des Prämiennachlasses und einer Rückforderungsklausel im Vertrag bedürfe, oder ob auch ein dem Versicherungsnehmer erkennbar im Hinblick auf die Vertragslaufzeit bloß faktisch gewährter Rabatt mangels Zweckerreichung bereicherungsrechtlich rückzuerstatten sei (Paragraph 1435, ABGB, condictio causa data non secuta).
Grassl-Palten (Beendigung und Verlängerung von Versicherungsverträgen - Verlängerungsklauseln und Dauerrabatt, VRT 1999, 47 [63], dieselben Sacherwerb und Versicherungsschutz 312 f) vertritt die Auffassung die Pflicht zur Rückzahlung der Differenz zwischen der reduzierten Prämie und jener Prämienhöhe, die veranschlagt worden wäre, wenn man den Vertrag von vorneherein nur bis zu seinem tatsächlichen Endzeitpunkt geschlossen hätte, ergebe sich entgegen der herrschenden Meinung, die eine ausdrückliche vertragliche Nachzahlungsklausel verlange, wohl schon aus bereicherungsrechtlichen Erwägungen.
Schauer (Versicherungsvertragsrecht3, 215, 438) vertritt die Ansicht, daß ein Prämienrabatt bei vorzeitiger Vertragsauflösung jedenfalls dann zurückzuzahlen sei, wenn der Vertrag eine Nachforderungsklausel enthalte und die Rabattgewährung im Vertrag vereinbart worden sei. Eine Nachforderung ohne diese Voraussetzung sei regelmäßig zu verneinen, allenfalls könnten Geschäftsgrundlagen- erwägungen im Einzelfall zu einem anderen Ergebnis führen.
Rami (Dauerrabatt und Versicherungsvertragsrecht, VR 1998, 91 [96 FN 48]) läßt diese Frage offen.
Hingegen vertritt Sieg (in Bruck-Möller VVG8 Anm 49, 50 zu § 70) die Meinung, ein Anspruch auf Nachentrichtung von Rabatten, die der Versicherer mit Rücksicht auf eine längere Laufzeit des Vertrages gewährt habe, bestehe nur, wenn der Versicherer einen Vorbehalt aufnehme, wonach bei kürzerer Dauer des Vertrages als vorgesehen, rückwirkend Zusatzprämie zu entrichten sei, die dann allein der Veräußerer schulde. Fehle ein solcher Vorbehalt, entstehe kein Nachforderungsanspruch. Dieser könne auch nicht unter irgend einem Gesichtspunkt auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt werden.Hingegen vertritt Sieg (in Bruck-Möller VVG8 Anmerkung 49, 50 zu Paragraph 70,) die Meinung, ein Anspruch auf Nachentrichtung von Rabatten, die der Versicherer mit Rücksicht auf eine längere Laufzeit des Vertrages gewährt habe, bestehe nur, wenn der Versicherer einen Vorbehalt aufnehme, wonach bei kürzerer Dauer des Vertrages als vorgesehen, rückwirkend Zusatzprämie zu entrichten sei, die dann allein der Veräußerer schulde. Fehle ein solcher Vorbehalt, entstehe kein Nachforderungsanspruch. Dieser könne auch nicht unter irgend einem Gesichtspunkt auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt werden.
Kollhosser (in Prölss-Martin Versicherungsvertragsgesetz26 § 70 Rz 9) verneint eine Verpflichtung zum Rückersatz von Prämienrabatten.Kollhosser (in Prölss-Martin Versicherungsvertragsgesetz26 Paragraph 70, Rz 9) verneint eine Verpflichtung zum Rückersatz von Prämienrabatten.
Auch Dörner (in Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz § 70 Rz 45) verweist den Versicherer lediglich auf die Möglichkeit, einer solchen Veränderung (Besitzwechselkündigung) bei Gewährung des Rabatts durch einen entsprechenden vertraglichen Vorbehalt Rechnung zu tragen, weil er mangels einer gesetzlichen Grundlage auch bei einer Kündigung durch den Erwerber keine Rückforderung eines gewährten Prämienrabatts beanspruchen könne.Auch Dörner (in Berliner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz Paragraph 70, Rz 45) verweist den Versicherer lediglich auf die Möglichkeit, einer solchen Veränderung (Besitzwechselkündigung) bei Gewährung des Rabatts durch einen entsprechenden vertraglichen Vorbehalt Rechnung zu tragen, weil er mangels einer gesetzlichen Grundlage auch bei einer Kündigung durch den Erwerber keine Rückforderung eines gewährten Prämienrabatts beanspruchen könne.
Eine abschließende Auseinandersetzung mit dieser Frage kann aber unterbleiben, weil im vorliegenden Fall der Rückforderungsanspruch ausdrücklich auf das Bestehen einer Vereinbarung gestützt wird.
Unerörtert kann auch bleiben, ob die behauptete Vereinbarung ausdrücklich in der Polizze enthalten sein muß, also bereits daraus erkennbar sein muß "wie hoch sich die Normalprämie und wie hoch sich entweder die gewährte Ermäßigung oder die tatsächlich zu entrichtende Prämie darstellt, sodaß entweder die Ermäßigung oder die tatsächlich zahlbare Prämie ohne weiteres festgestellt werden kann" wie dies in der Entscheidung SZ 12/220 verlangt wurde, weil selbst dann, wenn man eine bloß mündliche Einigung über den Prämiennachlaß als ausreichende Vereinbarung ansieht (vgl Grassl-Palten, VR 1999, 66), es im konkreten Fall am Bestimmtheitserfordernis mangelt (vgl Grassl-Palten aaO):Unerörtert kann auch bleiben, ob die behauptete Vereinbarung ausdrücklich in der Polizze enthalten sein muß, also bereits daraus erkennbar sein muß "wie hoch sich die Normalprämie und wie hoch sich entweder die gewährte Ermäßigung oder die tatsächlich zu entrichtende Prämie darstellt, sodaß entweder die Ermäßigung oder die tatsächlich zahlbare Prämie ohne weiteres festgestellt werden kann" wie dies in der Entscheidung SZ 12/220 verlangt wurde, weil selbst dann, wenn man eine bloß mündliche Einigung über den Prämiennachlaß als ausreichende Vereinbarung ansieht vergleiche Grassl-Palten, VR 1999, 66), es im konkreten Fall am Bestimmtheitserfordernis mangelt vergleiche Grassl-Palten aaO):
Nach den Feststellungen war dem vom Beklagten beauftragten und bevollmächtigten Versicherungsmakler - dessen Wissen sich der Beklagte zurechnen muß (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 106 mwN) - aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Kalkulationsunterlagen der klagenden Partei bewußt, daß sich die günstige Prämie aufgrund der Rabattgewährung infolge der 10-jährigen Laufzeit ergeben und daß der Versicherungsvertrag die Gewährung eines Dauerrabatts samt Rückzahlungsverpflichtung enthalten hat. Der Antrag enthielt allerdings nur die unter Berücksichtigung des Dauerrabatts berechnete "günstigere" Prämie, ohne auch die für kürzere Vertragszeiten vorgesehene Prämie auszuweisen. Auch in der Polizze war nur die berechnete Endprämie ohne Hinweis auf einen gewährten Rabatt enthalten. Dem Versicherungsmakler war auch nur "eine Rückzahlungsverpflichtung" bekannt. Nicht festgehalten wurde, was im konkreten Fall bei vorzeitiger Vertragsauflösung an Prämienrabatt zu bezahlen ist. Damit war dem Versicherungsmakler - und damit dem Beklagten - nur klar, wieviel er während der vereinbarten Vertragslaufzeit zu zahlen hatte, nicht jedoch, in welchem Ausmaß sich die zu zahlende Prämie bei vorzeitiger Vertragsauflösung erhöht.
Selbst wenn man daher der Auffassung folgt, die Vereinbarung eines Prämienrabatts bei Abschluß einer Versicherung für einen längeren Zeitraum könne auch mündlich zustandekommen und bedürfe nicht der schriftlichen Fixierung in der Polizze, ist aber daraus im konkreten Fall für die klagende Partei nichts gewonnen, weil nicht zweifelsfrei feststeht, was bei vorzeitiger Vertragsauflösung an zunächst nachgelassenem Prämienrabatt zu bezahlen ist. Dies ist aber für einen Versicherungsnehmer durchaus wesentlich, weil ihn interessiert, was er bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung zu bezahlen hat.
Bei Beurteilung des Sachverhalts vermag auch der Hinweis auf § 191b Abs 3 VersVG idF Novelle 1994 (BGBl 1994/509) nicht zu helfen.Bei Beurteilung des Sachverhalts vermag auch der Hinweis auf Paragraph 191 b, Absatz 3, VersVG in der Fassung Novelle 1994 (BGBl 1994/509) nicht zu helfen.
Mit der VersVG-Novelle 1994 wurde eine ausdrückliche Regelung zum Dauerrabatt in das Gesetz eingefügt. § 8 Abs 3 VersVG (idF VersVG-Novelle 1994) lautet: "Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Abs 1 Z 2 KSchG), so kann er ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen. Eine allfällige Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unberührt". Nach den Materialien (RV 1553 BlgNR 18. GP 16) können nämlich lange Vertragslaufzeiten für den Versicherungsnehmer problematisch sein, weil eine langfristige vertragliche Bindung den Versicherungsnehmer erheblich belasten kann, wenn sich die Verhältnisse in einer Weise ändern, die eine frühere Beendigung des Versicherungsverhältnisses sinnvoll erscheinen lassen. Dieses Kündigungsrecht sei aber auf Verbraucher im Sinn des KSchG zu beschränken, weil einem Unternehmer zugesonnen werden könne, daß er die Tragweite langfristiger vertraglicher Bindungen richtig einschätze. § 8 Abs 3 VersVG solle für Verträge nicht voll gelten, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurden. Eine uneingeschränkte Rückwirkung dieser Bestimmung auf bestehende Verträge würde in unvertretbarer Weise in die vertragliche Gestaltungsfreiheit des Versicherers eingreifen, der ja bei diesen Verträgen die Prämie im Vertrauen auf eine lange Laufzeit kalkuliert habe. In der Übergangsbestimmung des § 191b Abs 1 VersVG wurde daher festgehalten, daß die in Rede stehende Novelle grundsätzlich mit 1. Jänner 1995 in Kraft treten sollte, nach Abs 3 erster Satz leg cit sollte § 8 Abs 3 VersVG bereits auf Versicherungsverträge angewendet werden, die nach dem 31. März 1994 abgeschlossen wurden. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung konnten Verträge, die vor dem 1. April 1994 geschlossen worden sind, vom Versicherungsnehmer nach § 8 Abs 3 VersVG jedenfalls ab dem 1. Jänner 2000 mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Im dritten Satz wurde festgehalten, daß § 8 Abs 3 zweiter Satz VersVG auf Verträge, die vor dem 1. Jänner 1995 geschlossen worden sind, mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß der Versicherer auch die Differenz zwischen der vereinbarten Prämie und der Prämie für Verträge mit einer Laufzeit, die der tatsächlich verstrichenen Laufzeit entspricht, verlangen kann, falls er zur Zeit der Eingehung des Versicherungsvertrages in seinem Tarif eine Prämie für derartige Verträge mit kürzerer Laufzeit vorgesehen hatte. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber offenbar verhindern, daß ein Versicherer vom rückwirkenden zeitlichen Geltungsbereich des § 8 Abs 3 VersVG überrascht wird und er einen dem Versicherungsnehmer de facto gewährten Dauerrabatt deswegen nicht zurückfordern kann, weil er unter der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechtigten Annahme, daß dem Versicherungsnehmer ohnehin kein ordentliches Kündigungsrecht zukomme, diesbezüglich keine Abrede getroffen hat.Mit der VersVG-Novelle 1994 wurde eine ausdrückliche Regelung zum Dauerrabatt in das Gesetz eingefügt. Paragraph 8, Absatz 3, VersVG in der Fassung VersVG-Novelle 1994) lautet: "Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG), so kann er ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen. Eine allfällige Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unberührt". Nach den Materialien Regierungsvorlage 1553 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 16) können nämlich lange Vertragslaufzeiten für den Versicherungsnehmer problematisch sein, weil eine langfristige vertragliche Bindung den Versicherungsnehmer erheblich belasten kann, wenn sich die Verhältnisse in einer Weise ändern, die eine frühere Beendigung des Versicherungsverhältnisses sinnvoll erscheinen lassen. Dieses Kündigungsrecht sei aber auf Verbraucher im Sinn des KSchG zu beschränken, weil einem Unternehmer zugesonnen werden könne, daß er die Tragweite langfristiger vertraglicher Bindungen richtig einschätze. Paragraph 8, Absatz 3, VersVG solle für Verträge nicht voll gelten, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurden. Eine uneingeschränkte Rückwirkung dieser Bestimmung auf bestehende Verträge würde in unvertretbarer Weise in die vertragliche Gestaltungsfreiheit des Versicherers eingreifen, der ja bei diesen Verträgen die Prämie im Vertrauen auf eine lange Laufzeit kalkuliert habe. In der Übergangsbestimmung des Paragraph 191 b, Absatz eins, VersVG wurde daher festgehalten, daß die in Rede stehende Novelle grundsätzlich mit 1. Jänner 1995 in Kraft treten sollte, nach Absatz 3, erster Satz leg cit sollte Paragraph 8, Absatz 3, VersVG bereits auf Versicherungsverträge angewendet werden, die nach dem 31. März 1994 abgeschlossen wurden. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung konnten Verträge, die vor dem 1. April 1994 geschlossen worden sind, vom Versicherungsnehmer nach Paragraph 8, Absatz 3, VersVG jedenfalls ab dem 1. Jänner 2000 mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Im dritten Satz wurde festgehalten, daß Paragraph 8, Absatz 3, zweiter Satz VersVG auf Verträge, die vor dem 1. Jänner 1995 geschlossen worden sind, mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß der Versicherer auch die Differenz zwischen der vereinbarten Prämie und der Prämie für Verträge mit einer Laufzeit, die der tatsächlich verstrichenen Laufzeit entspricht, verlangen kann, falls er zur Zeit der Eingehung des Versicherungsvertrages in seinem Tarif eine Prämie für derartige Verträge mit kürzerer Laufzeit vorgesehen hatte. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber offenbar verhindern, daß ein Versicherer vom rückwirkenden zeitlichen Geltungsbereich des Paragraph 8, Absatz 3, VersVG überrascht wird und er einen dem Versicherungsnehmer de facto gewährten Dauerrabatt deswegen nicht zurückfordern kann, weil er unter der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berechtigten Annahme, daß dem Versicherungsnehmer ohnehin kein ordentliches Kündigungsrecht zukomme, diesbezüglich keine Abrede getroffen hat.
Abgesehen davon, daß diese Bestimmung die Anwendbarkeit des § 8 Abs 3 VersVG (idF Novelle 1994), - also die Kündigung durch den Verbraucher und nicht eine Besitzwechselkündigung - im Auge hat, wurde im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet, daß für kürzere Versicherungsverträge andere Tarife zur Anwendung gekommen wären. Es erübrigt sich daher auf die Rechtsmeinung Kronsteiners (in Fenyves, Kronsteiner, Schauer, Kommentar zu den Novellen des VersVG § 191b RzAbgesehen davon, daß diese Bestimmung die Anwendbarkeit des Paragraph 8, Absatz 3, VersVG in der Fassung Novelle 1994), - also die Kündigung durch den Verbraucher und nicht eine Besitzwechselkündigung - im Auge hat, wurde im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet, daß für kürzere Versicherungsverträge andere Tarife zur Anwendung gekommen wären. Es erübrigt sich daher auf die Rechtsmeinung Kronsteiners (in Fenyves, Kronsteiner, Schauer, Kommentar zu den Novellen des VersVG Paragraph 191 b, Rz
10) wonach dem Versicherer das Recht eingeräumt werden müsse, die marktübliche Prämiendifferenz zwischen kurz- und langfristigen Versicherungsverträgen zurückzubelasten, einzugehen.
Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.