Entscheidung 7 Ob 295/99d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.07.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ilse M*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger und Dr. Sonja Krutzler-Hackenberger, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Johannes M*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterfertigung einer Urkunde (Streitwert S 350.000,--) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10. Juni 1999, GZ 3 R 78/99m-25a, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26. Februar 1999, GZ 39 Cg 223/97m-21, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.112,-- (darin enthalten S 1.352,-- USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückwiesung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückwiesung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Rechtsfrage als erheblich angesehen, ob die Vereinbarung zur Pfandbestellung zur Ermöglichung der Gewährung eines Förderungsdarlehens die hiefür weiters erforderliche Verpflichtung des bloßen Pfandbestellers zur Einräumung eines Veräußerungsverbotes als Nebenpflicht umfasst.
Diese Frage ist aber an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, weil im konkreten Fall die zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen hiefür maßgeblich sind. Auszugehen ist davon, dass der Beklagte sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen lediglich bereit erklärte, seine ihm allein gehörende Liegenschaft zum Pfand für ein der Klägerin zu gewährendes Förderungsdarlehen zu bestellen. Über ein ebenfalls im Grundbuch zu Gunsten des Gläubigers einzuverleibendes Veräußerungsverbot wurde aber ausdrücklich nicht gesprochen. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass ein derartiges Veräußerungsverbot eine bedeutende Beschränkung der Verfügungsmacht des Eigentümers über sein Eigentum bedeutet und es daher einer Zustimmung hiefür bedurft hätte. Dass eine solche weder ausdrücklich noch stillschweigend erteilt wurde, hat das Berufungsgericht bereits ausgesprochen.
Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 40 ZPO, weil der Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 40, ZPO, weil der Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00295.99D.0712.000
Dokumentnummer
JJT_20000712_OGH0002_0070OB00295_99D0000_000